Hartz IV: So vermeiden Sie Sanktionen vom Amt!

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Beim Arbeitslosengeld II werden den Empfängern enorme Pflichten auferlegt, die unter Sanktionsandrohung eingehalten werden müssen. Wit zeigen auf, welche die wichtigsten sind.

Ein Euro Jobs
Bei 1-€-Jobs müssen u.a. »erforderlich« sein, das heißt sie müssen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch etwas taugen. Die wenigsten »1-€-Jobs« erfüllen die gesetzlichen Vorgaben. Rechtliche Gegenwehr ist vielfach geboten und hat auch Chancen auf Erfolg.

Aber auch hier gilt: Den »1-Euro-Job« antreten und sich gleichzeitig mit Widerspruch und Klage wehren. Lassen Sich sich beraten. Falls es einen Betriebsrat in der Einsatzstelle gibt, unbedingt Kontakt aufnehmen. Unter Umständen kann auch der normale Lohn eingeklagt werden.

Stellenangebot / Vorstellungsgespräch
Auf Stellenangebote vom Amt musst Du Dich rechtzeitig bewerben bzw. einen Vorstellungstermin ausmachen. Beim Vorstellungsgespräch ist es wichtig, nicht fälschlicherweise in den Verdacht zu geraten, kein Interesse an der Stelle zu haben. "Fehlendes Interesse" wird wie die Ablehnung einer Arbeit bestraft.

"Kritische" Fragen und Hinweise – z.B. "Natürlich bin ich an der Stelle interessiert, suche aber weiterhin eine Stelle, die eher meinen Qualifikationen entspricht" – sind in Ordnung, wenn auch die"Werbung" für die eigene Person stimmt. Sie brauchen sich auch nicht besser darzustellen als Sie sind… Es kommt auf den Gesamteindruck, die "richtige Mischung" an, um Strafen zu vermeiden!

Meldetermine
Teilweise fordern die Ämter sehr kurzfristig zu Terminen auf. Stellen Sie sicher, dass Sie täglich davon erfahren, ob das Amt Ihnen Post schickt – besonders rund um Feiertage. Eventuell Freunde oder Bekannte ansprechen. Bei Info-Veranstaltungen wird oftmals die Anwesenheit unmittelbar zu Beginn festgestellt – also pünktlich hingehen!

"Aussetzung" beantragen!
Was Sie tun, wenn das Amt Ihnen Leistungen bereits gekürzt hat? Dann sollten Sie zusätzlich zum normalen Widerspruch (Frist: 1 Monat) beim Sozialgericht beantragen, dass das Gericht dem Widerspruch »aufschiebende Wirkung« zubilligt bzw. die Vollziehung der Kürzung vorläufig aufhebt. Damit können Sie erreichen, dass vorläufig weiter ungekürztes Arbeitslosengeld II (ALG II) bekommen, bis endgültig über den Widerspruch bzw. die Klage entschieden worden ist. Oftmals ist diese vorläufige Weiterzahlung extrem wichtig, um überhaupt Miete und Lebensunterhalt zahlen zu können. Kommt es später zu einer Rückforderung der vorläufig gezahlten Leistung, kann die Stundung, Ratenzahlung oder unter Umständen der Verzicht auf die Forderung beantragt werden.

Welche Strafen könnten folgen?
Wer zu einem angeordneten Termin im Amt, einer Info-Veranstaltung oder ärztlichen Untersuchung nicht erscheint, bekommt die Regelleistung um 10 % gekürzt – ein Minus von bis zu 35 € monatlich.

Beim zweiten versäumten Termin wird um 20 % (bis zu 69 €), beim dritten um 30 % (bis zu 104 €) usw. gekürzt. Deutlich härter werden Arbeitslose bestraft, die eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung, einen "1-Euro-Job", eine "Maßnahme zur
Eingliederung" ablehnen oder abbrechen oder sich bei einer Eingliederungsvereinbarung "verweigern": Die erste Kürzung beträgt 30 % der Regelleistung. Bei der zweiten "Pflichtverletzung" wird um 60 % (bis zu 207 €!) gekürzt und beim dritten "Vergehen" wird das Arbeitslosen- Geld ALG II (einschließlich Mietkosten) ganz gestrichen. Bei unter 25-Jährigen greift der völlige Leistungsentzug bereits beim zweiten "Fehlverhalten". Maßgebend für wiederholte Pflichtverletzungen ist der Zeitraum von einem Jahr. In dieser »Bewährungszeit« werden "Vergehen" zusammengezählt.

Wichtig: Die Ämter müssen, bevor sie abstrafen, auf die drohende Kürzung hinweisen ("Rechtsfolgebelehrung"). Nicht gekürzt werden darf, wenn Arbeitslose einen »wichtigen Grund« für ihr Verhalten haben. Darüber muss man sich aber regelmäßig mit den Ämtern streiten …

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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