Kinderzuschlag bei Hartz IV?

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Knapp bei Kasse und Kinder? Gibt es Sonderleistungen für Hartz IV Haushalte. Wir zeigen auf, welchen Anspruch Sie haben:

Wenn Sie minderjährige Kinder haben, die mit bei Ihnen im Haushalt leben und Sie neben dem Kindergeld über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf den sog. Kinderzuschlag. Dieser soll verhindern, dass Familien nur aufgrund ihrer Kinder auf ALG II angewiesen sind. Sie können also nie sowohl Kinderzuschlag als auch ALG II erhalten. Den Kinderzuschlag erhalten Sie, wenn Sie mit Ihrem Einkommen oder Vermögen Ihren eigenen und den Bedarf Ihres Partners decken können (unterer Grenzwert für das Einkommen und Vermögen der Eltern), aber nicht mehr den vollen Lebensunterhalt Ihrer Kinder. In diesem Fall erhalten Sie maximal 140 Euro pro Kind. Maximal darf Ihr Einkommen eine Höhe haben, das dem (fiktiven) ALG II-Anspruch von Ihnen und Ihrem Partner zuzüglich des maximalen Gesamtkinderzuschlags entspricht (oberer Grenzwert). Der Zuschlag wird gemindert um eigenes Einkommen oder Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes und des auf das Kind entfallenden Wohngeldanteils. Soweit das elterliche Einkommen oder Vermögen über den Eigenbedarf der Eltern hinausgeht, mindert es ebenfalls den Kinderzuschlag.

Wenn das Einkommen der Eltern aus Erwerbstätigkeit stammt, allerdings nur zu 70 %. Der Zuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld
bis zur Volljährigkeit des Kindes auf Antrag von der Kindergeldkasse (Familienkasse) gezahlt. Er ist auf maximal drei Jahre befristet.

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