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Hartz IV: Wohnkosten & Eigenheim

Die Kosten für eine angemessene Wohnung sowie die notwendigen Heizkosten werden für Hartz 4 Empfänger/innen übernommen. Doch gibt es keine einheitliche bundesweite Lösung: Denn was als angemessen gilt, ist nicht genau festgelegt.
Zunächst muss das JobCenter die Kosten der Wohnung vollständig übernehmen. Aber auch ein Umzug kann nach angemessener Zeit verlangt werden, wenn die Wohnung zu teuer oder zu groß ist (siehe auch Zwangsumzüge bei Hartz IV).

Die Frage, wann eine Wohnung zumutbar ist, soll sich zunächst an der Praxis der örtlichen Sozialhilfeträger orientieren. Die Angemessenheit der Wohnung richtet sich sowohl nach der Wohnungsgröße als auch nach der tatsächlichen Miete. Maßstab ist das örtliche Mietniveau, also zum Beispiel der örtliche Mietspiegel. Bei der Größe der Wohnung orientieren sich die JobCenter vielfach an den im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen. Demnach ist z.B. für eine allein stehende Person eine Wohnung zwischen 40 und 45 qm angemessen. Für einen 4-Personen-Haushalt würden 84 - 90 qm zur Verfügung stehen. Dies kann jedoch im Einzelfall sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Insbesondere dürfte entscheidend sein, ob billigere Wohnungen überhaupt zur Verfügung stehen. (siehe auch: ALG 2: Welcher Wohnraum steht mir zu?)

Und was ist mit den Eigenheimen/ Eigentumswohnungen?
Ein "angemessenes" Eigenheim oder eine Eigentumswohnung müssen nicht veräußert werden. Wann ein Eigenheim angemessen ist, ist wiederum nicht genau festgelegt. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfte wiederum die örtliche Situation am Wohnungsmarkt herangezogen werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) geht z.B. davon aus, dass der Verkauf
nur in wenigen Fällen tatsächlich erzwungen wird, z.B. dann, wenn das Eigenheim einen erheblichen Wert darstellt.

Eigenheim...nicht mehr lange?
Doch aktuelle Meldungen belegen, dass nun verstärkt Eigenheime von ALG II Beziehern ins Visier der öffentlichen Debatte geraten. Aufgrund des Kostendrucks der sog öffentlichen Hand, werden immer neuere Maßnahmen erdacht, um Kommunen & Städte finanziell zu entlassten. Dabei geht es nicht um eine "Reform der Reform", sondern eher darum, neue Einsparmöglichkeiten zu konzepieren. Eine "wirkliche Bedürftigkeit solle vorliegen, bevor ALG II Leistungen in Anspruch genommen werden können". so zum Beispiel die neueren Äußerungen der CDU/CSU Fraktion im Bundestag.

Es gibt auch Hoffnung
In einem neuerlichen Urteil des Sozialgerichtes Dortmund wurde entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II unter Umständen einen Anspruch darauf, daß die Arbeitsverwaltung neben den Zinsraten auch die kreditvertragliche Tilgung für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung übernimmt. (Az. S 8 AS 37/05) hin. Denn: Raten wie Tilgung seien "Kosten der Unterkunft" im Sinne des Sozialgesetzbuches.

Auch Berufstätige können Hartz IV beantragen! GEZ: Rückerstattung des Sozialtarifs bei Hartz 4