Hartz IV: Beihilfen zur Geburt des Kindes

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Trotz Hartz IV haben viele Menschen den berechtigten Wunsch ein Kind zu bekommen. Da bleibt natürlich die Frage offen, ob man sich als ALG 2 Empfänger/in diesen Wunsch auch finanziell erfüllen kann. Denn die eh schon angespannte persönliche Situation läßt für viele diesen Wunsch nach hinten anstellen.

Bei einer Schwangerschaft wird die Hilfe im "Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 – 52 SGB XII", gewährt werden. Dabei spielt im Wesentlichender § 50 SGB XII eine Rolle. Es werden folgende Leistungen nach dem SGB XII gewärt.
Zum einen der Pauschalbetrag für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entbindung stehen. Dh. auch zum Teil Umstandskleidung, Anschaffung von Gütern die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel Säuglinhs- Erstausstattung, Wiege usw.

Zum anderen muss die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln gewährleistet werden. Da eine Hebamme während der Schwangerschaft eine wesentliche Versorgung während der Schwangerschaft dastellt, werden diese Kosten ebenfalls für ALG 2 Bezieher/innen übernommen.

Neues Urteil [L 10 B 106/06 AS ER ]
In prozessrechtlicher Hinsicht stellt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg klar, dass nach der Geburt dem Kind ein eigener Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nebst den erweiterten Ansprüchen nach § 23 SGB II zusteht, den es im eignen Namen geltend macht. Die Eltern handeln bei der Geltendmachung lediglich als gesetzliche Vertreter. Entprechend seiner Ausführungen berichtigte das Gericht daher das Aktivrubrum von Amts wegen.

Das Gericht machte deutlich, dass nach der Geburt wichtige Anschaffungen wie eine Wickelkomode, Babykleidung, Kinderbett etc. wichtige Anschaffungen seien. Als Orientierungsbedarf stellte das Landgericht Brandenburg 500 € fest.

Alle notwendigen Arztkosten die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen, werden ebenfalls übernommen. Außerdem besteht ein Anspruch auf häusliche Pflege gem. § 65 Abs. 1 SGB XII sowie auch Pflege in einer stat. Einrichtung.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.03.2006 – L 10 B 106/06 AS ER die im Falle der Geburt eines Kindes nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmenden Kosten konkretisiert. Nach Ansicht des Gerichts ist in einem solchen Fall für alle mit der Geburt entstehenden Bedarfe ein Betrag von rund 500,00 EUR zu leisten.

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