Hartz IV Bezieher dürfen ein Auto besitzen!

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Auto und Alg II – Autos mit bis zu 102 PS dürfen gefahren werden!

Wer Arbeitslosengeld II bezieht muss sein Auto nicht verkaufen, wenn es sich um ein angemessenes Modell handelt. Das hat das Sozialgericht Aurich in einem veröffentlichten Beschluss entschieden.
Angemessen sei ein Mittelklassewagen ohne besonderen Luxus mit durchschnittlicher Motorisierung, heißt es in der Entscheidung. Ein arbeitsloser Lagerarbeiter war vor Gericht gezogen, weil er seinen 102 PS starken Skoda Octavia verkaufen sollte (Aktenzeichen: S 15 AS 11/05 ER).
Ein angemessenes Auto sei nicht als ein zu verwertender Vermögensgegenstand zu betrachten, entschieden die Richter. Ein Auto sei vielmehr ein Verkehrsmittel und als solches geschützt. Eine starre Wertgrenze gebe es dabei nicht. Ein Auto müsse auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II ein "zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand" sein.
Wenn sich ein solches Fahrzeug vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Besitz des Arbeitslosen befinde, müsse dieser das Auto nicht verkaufen. Gerade im ländlichen Raum sei ein Auto erforderlich, um eine mögliche Arbeitsstätte zu erreichen, zumal der öffentliche Personennahverkehr immer weiter eingeschränkt werde. K-D-L

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