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Hartz IV- Kinderregelsätze verfassungswidrig

Kinder erhalten grundsätzlich nur 60 Prozent des Hartz IV Satzes der Eltern. Dies verstößt nach Ansicht der obersten Sozialrichter in Kassel gegen die Verfassung.

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte: Die Hartz IV Regelsätze für Kinder verstoßen gegen das Grundgesetz

Bereits im letzten Jahr teilte das Hessische Landessozialgericht die Einschätzung der Kläger, dass die Hartz IV Regelsätze für Kinder verfassungswidrig sind. Nun urteilte heute der Der 14. Senat des Bundessozialgerichtes in Kassel fast gleichlautent in den Urteilen (AZ: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R). Kinder erhalten grundsätzlich nur 60 Prozent des Arbeitslosengeld II (ALG II) Satzes der Eltern. Dies verstößt nach Ansicht der obersten Sozialrichter gegen die Verfassung. Die Kinder werden gegenüber den Eltern sowie erwachsenen Hartz IV Betroffenen benachteiligt. Der Gesetzgeber hätte die Einschränkung auf 60 Prozent des regulären Regelsatzes nicht ausreichend begründet. Allerdings rügte das Bundessozialgericht nicht grundsätzlich die Höhe des Hartz IV-Kinderregelsatzes.

Die 60 Prozent-Regelung verstoße gegen das Grundgesetz. Über die Höhe der Hartz IV-Regelsätze urteilte das Bundessozialgericht allerdings nicht

Die Kürzung der Hartz-IV-Gelder für Kinder auf 60 Prozent der Regelleistung verstößt laut Bundessozialgericht gegen das Grundgesetz. Die Kinder würden sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber den Kindern von Sozialhilfeempfängern benachteiligt. Die Beschränkung auf einen Satz von derzeit 211 Euro sei zudem vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet und damit verfassungswidrig. Allerdings meldeten die Richter keine grundsätzliche Kritik an der Höhe der Regelleistung an.

Das oberste Sozialgericht beschloss nun am Dienstag, die gesetzlichen Hartz IV- Regelungen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Sehr wohl erkenne das Gericht eine "Annahme von Verfassungswidrigkeit". Denn die momentane Regelung verstoße offensichtlich gegen das Gleichheitsprinzip und somit gegen die Bundesdeutsche Verfassung. Der Bedarf der Kinder wurde vom Gesetzgeber nicht hinreichend ermittelt und dennoch eine 40 Prozentige Kürzung vorgenommen, so die Richter.

Außerdem erhalten Kinder von Sozialhilfe-Betroffenen mehr Geld, wobei der Satz von Hartz IV Betroffenen Familien mit Kindern auf 211 Euro pauschalisiert worden ist. Hinzukommend wurde der Regelsatz von Kindern bis zum 14 Lebensjahr gleich berechnet und die unterschiedlichen Altersstufen nicht beachtet.

Butterwegge fordert einen spezifische Bedarfsregelung für Kinder

Schon vor Beginn der Verhandlung forderte der Armutsforscher Christoph Butterwegge die Bundesregierung eindringlich dazu auf, "einen kinderspezifischen" Hartz IV Regelsatz einzuführen. Eine Regelung, die Sätze bei 60, 70 oder 80 Prozent der Erwachsenen festzulegen "sei willkürlich", so Butterwege gegenüber der "Thüringer Allgemeinen" Zeitung. Der Gesetzgeber sollte den "spezifischen Bedarf der Kinder Rechnung tragen". nach Ansicht von Butterwegge sollte demnach der Regelsatz entsprechend auch höher sein, als der von Erwachsenen.

Unabhängig von dem Urteilt wird die Höhe des Sozialgelds für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren ab dem ersten Juli 2009 auf 70 Prozent der Erwachsenen- Regelleistung angehoben. (27.01.2009)

Für bedarfsgerechten Hartz IV-Regelsatz IAB Studie: Hartz IV trotz Arbeit