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Hartz IV: Kosten Telefonanschluss selbst bezahlen

Die Kosten für einen Telefonanschluss gehören nicht zu den Kosten einer Erstausstattung bei Hartz IV

Das Sozialgericht Dresden hat eine Klage zurück gewiesen. Der Kläger wollte die Kosten für einen Telefonanschluss bei einer Beantragung der Erstausstattung geltent machen. Die Arge verneinte den Antrag und der Betroffene zog vor das Sozialgericht. Das Sozialgericht Dresden entschied nun, dass die Erstausstattungen kein "umfassdenes Starterpaket" sei. Aus diesem Grund seien auch nicht die Kosten für einen Telefonanschluss mit in der Erstausstattung inbegriffen.

In der Begründung der Sozialrichter heißt es zwar, dass ALG II Empfänger einen Anspruch auf "einen Zuschuss" bei Erstbezug in eine leere Wohnung hätten, hier jedoch nur die Kosten für wichtige Einrichtungsgegenstände gemeint seien. Die Kosten für einen Telefonanschluss seien demnach nicht inbegriffen. Das Urteil (Aktenzeichen, SG Dresden S 6 AS 1786/06). des Sozialgerichtes Dresden ist noch nicht rechtskräftig.

Völlig zurecht hatte der 50 Jährige Mann geklagt, dass auch die Kosten für einen Telefonanschluss bezahlt werden müssten. Schließlich ist eine Telefonanschluss für z.B. die Jobsuche äußerst wichtig. Warum die Sozialrichter dies nicht anerkennen wollen, ist leider unverständlich. (30.08.2008)

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