Wie man sich gegen die Gaspreis- Erhöhung wehrt

Lesedauer 3 Minuten

Wie man sich mit einem Widerspruch gegen die Gas-Preiserhöhung wehren kann.

In vielen Gemeinden und Städten steigen Gaspreise zum ersten Oktober 2008 um fast 22 Prozent. Es gibt tatsächlich Menschen, die sich erfolgreich zu Wehr setzen, in dem sie der Erhöhung mittels eines Widerspruches wehren. Ein uns vorliegender Fall wehrt sich seit 2005 erfolgreich gegen die steigenden Gaspreise und zahlt aus diesem Grund auch nur den Gaspreis von 2005. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat einen Musterwiderspruch veröffentlicht, den man sich aneignen kann. Entsprechende Unterstützung kann man sich im Zuge des Verfahrens auch bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen einholen. (21.08.2008)

Hier nun der Musterwiderspruch gegen die Gaspreis- erhöhung:


Absender

Anschrift des Gasversorgers

Ort und Datum

Ihre erhöhten Energiepreise
Kundennummer:
………

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf die von Ihnen verkündete Gaspreiserhöhung widerspreche ich [ wie auch in den Jahren zuvor– einfügen falls zutreffend ] dem neuen erhöhten Preis und rüge die von Ihnen festgesetzten Gaspreise als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit. Ihr Wirtschaften und Ihre Preisgestaltung beruhen auf der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Die marktbeherrschende Stellung ist zu vermuten, wenn das Unternehmen mehr als 35 % des Marktes abdeckt.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf das Urteil des BGH vom 29 April 2008 (Az.: KRZ 2/07) und die weitere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen .

Ich fordere Sie weiter auf, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der geforderten Gaspreise durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13 Juni 2007, Az.: VIII ZR 36/07; BGH Urteil vom 18 Oktober 2005, Az. KZR 36/04; BGH Urteil vom 15 Juli 2005 Az. X ZR 60/04 und X ZR 99/04; BGH Urteil vom 15 Februar 2003, Az. VIII ZR 111/02). Ferner berufe ich mich auf § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der bestimmt, dass eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas erfolgen muss.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen, Mahn- und Anwaltskosten als typischem Verzugsschaden etc. absehen. Die für den Kunden immer mit erheblichen Nachteilen verbundene Versorgungseinstellung und andere Druckmittel dürfen Sie nicht einsetzen, um unberechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Solange nicht durch Gerichtsurteil die Billigkeit Ihres Preises rechtskräftig festgestellt oder ein anderer Preis bestimmt wurde, leiste ich ab sofort ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch die reduzierten Zahlungen nur noch unter Vorbehalt auf der Basis der bis zum …………………. geforderten Preise [hier ein Datum einfügen, zu dem der Preis, der von Ihnen nun gezahlt wird, gegolten hatte; z. B. das Datum vor Ihrem ersten Widerspruch].

Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der bis auf weiteres unverbindlichen Preisbestandteile nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Mit einer Erhöhung der Abschlagszahlungen bin ich deshalb nicht einverstanden, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese verrechnen.

Alle Zahlungen erfolgen nur auf die Hauptforderung in der von mir genannten Höhe. Eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB ist damit ausgeschlossen. Guthaben aus Minderverbrauch sind mir auszubezahlen.

Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus anderen Versorgungssparten (z. B. Strom) mit den von mir einbehaltenen Teilbeträgen aus den Gastarifen zu verrechnen. Über eventuelle Guthaben führe ich gesondert Buch und werde Sie zur Erstattung auffordern, sobald diese im entsprechenden Umfang durch Gerichtsurteil und damit Feststellung des billigen Preises geltend gemacht werden können.

Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken.

[… wenn der Vertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Zwang zur Erteilung einer Einzugsermächtigung enthält:]

Entsprechend kündige ich hiermit die erteilte Einzugsermächtigung und gehe zur Zahlungsweise per Einzelüberweisung [oder Dauerauftrag] über.
[
… wenn der Vertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erteilung einer Einzugsermächtigung vorschreibt:]

Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung beschränke ich auf den Einzug von Entgelten, Abschlags- und Nachzahlungen auf Basis der o. g. Preise. Darüber hinaus gehende Buchungen sind von der Einzugsermächtigung mangels Fälligkeit nicht gedeckt.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben
dem Gericht vorzulegen. Vorsorglich verweise ich auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, wonach es Ihnen nicht gestattet ist, meine personenbezogenen Daten Dritten zu offenbaren.

Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß

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