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Hartz IV: Das Unrecht im Recht - Zwangsarbeit

Hartz IV: Das Unrecht im Recht - Zwangsarbeit

(Grund-) Recht ist: Artikel 12 Abs. 3 GG (Grundgesetz) "Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." Unrecht ist ein Verstoß gegen die Grundrechte! § 2 SGB II: Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen MÜSSEN alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige MUSS aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung (Gehirnwäschevertrag) abschließen.

Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, HAT der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit ZU ÜBERNEHMEN. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen HABEN in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten ZU NUTZEN, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige MÜSSEN ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Resümee: Wie die zuständigen Ämter diese Gesetze anwenden, hat wohl fast jeder schon erlebt! Leistungskürzung ist eine "Folter", die zu "Zwangsarbeit" führen soll! (Eine Leserartikel von Steffen Lörtzing, 15.08.2008)

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