Hartz IV: Kein rückwirkendes ALG II bei Antrag

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Hartz IV kann nicht rückwirkend beansprucht werden

Das Landessozialgericht in Essen entschied, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht rückwirkend gewährt werden kann. Eine erwerbslose Frau hatte vor dem Landessozialgericht geklagt, weil die zuständige Arge es abgelehnt hatte, den ALG II Antrag rückwirkend geltent zu machen. Am 27. Februar hatte die Frau aus Heinsberg einen ALG II Antrag gestellt. In ihrem Antrag hatte sie eine rückwirkende Zahlung von Sozialleistungen beansprucht. Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) lehnte jedoch ab. Grund der Klage war, dass die Frau behauptete, einen entsprechenden Hartz IV Antrag schon zwei Monate (Dezember) zuvor per Post abgeschickt zu haben. Die Arge wiederum behauptete, dass der Brief nie in der Behörde ankam.

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, dass ihr nicht angelastet werden kann, wenn der Brief verloren gegangen ist. Doch das Landessozialgericht folgte der Klägerin in diesem Punkt nicht. Die Klägerin müsse beweisen, dass sie den Brief verschickte. Die Beweislast liege also bei der ALG II Antragstellerin. Das Gericht urteilte (Landessozialgericht Essen, Aktenzeichen AZ: L 9 AS 69/07), dass soziale Transferleistungen erst ab dem Datum des Antrags gewährt werden. Die Klage wurde zurück gewiesen. (30.06.2008)

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