Änderungen bei Hartz IV geplant

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Schwerwiegende Änderungen geplant

Wie das Erwerbslosen-Forum berichtet, gibt es weitreichende Pläne u.a. zur "Verschlimmbesserung" auch des SGB II. Wir haben die Wichtgsten für ALG II Empfänger mal herausgezogen:

SGB II
– in § 16 fällt der 2. und 3. Abschnitt des 4 Kapitels des SGB III weg, das bedeutet, das ALG II Empfänger in Zukunft keinen Anspruch mehr auf Leistungen bzw. Kosten für Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen haben

– das bisher in § 29 geregelte Einstiegsgeld wird geändert, neu kann nach §16b ein Einstiegsgeld in unbekannter Höhe bezahlt werden, aber auch nur, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beendet wird; bisher reichte es auch aus, wenn die Hilfebedürftigkeit verringert wurde

– nach 16c kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert oder beendet wird

– § 22 Abs. 1 Satz 2 soll wie folgt geändert werden: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen erbracht."
das eröffnet dem Amt, bei einem nicht erforderlichen Umzug durch den sich die Kosten erhöhen, diese bis auf die Angemessenen abzusenken, gleichzeitig eröffnet dies dem Hilfebedürftigen aber auch, ohne Erfordernis in eine andere angemessene Wohnung umzuziehen und die tatsächlichen angemessenen Kosten zu erhalten; der Zweck der bisherigen Fassung: nicht erforderliche Umzüge und damit verbundene Kostensteigerungen auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit aufgegeben

– in § 31 wird die Sanktion für die Weigerung des Abschlusses einer EinV gestrichen (Abs. 1 Nr. 1a), dafür wird in Nr. 2 die Möglichkeit der Sanktion auch auf die Pflichten in als Verwaltungsakt erlassenen EinV erweitert (konkretisiert)

– § 56, Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, erhält einen Zusatz, wonach die ARGE jeden, den sie für einen Simulanten hält, sofort nach der Vorlage einer AU zur Überprüfung zum Amtsarzt schicken darf

SGB I
– aus § 19 Abs. 1 werden:
– Nr. 1a: Leistung zur Unterstützung der Beratung,
– Nr. 1b: Leistung zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
– Nr. 4: weitere Leistungen der freien Förderung, gestrichen.
(07.06.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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