Wer erhält Leistungen nach SGB II / Hartz IV ?

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Wer erhält Leistungen nach Sozialgesetzbuch II / Hartz IV ?
Arbeitslosengeld II (ALG II) ) – § 7 SGB II

1. Voraussetzung: Bedürftigkeit:
kein besonderes Vermögen (s. dort), keine ausreichenden Einkünfte aus Arbeit, Arbeitslosengeld I, Unfallrente u.Ä., Unterhaltszahlungen, Vermietungen usw.; sind (zu geringe) Einkünfte vorhanden, wird ergänzendes/aufstockendes ALG II gezahlt

2. Voraussetzung: Erwerbsfähigkeit:
mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig; das trifft auch zu, wenn jemand krank und arbeitsunfähig ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. Nicht, wenn jemand (voraussichtlich) länger als sechs Monate in Heim/therapeutischer Wohngemeinschaft, Behindertenwerkstatt, Pflege/Klinik stationär untergebracht ist. Nicht im Knast!

3. Voraussetzung: Alter zwischen 15 Jahren und 65 Jahren;
nicht, wenn (vorgezogene) Altersrente nach SGB VI bezogen wird. Reicht die Rente nicht, wird ergänzend „Grundsicherung im Alter“ nach SGB XII gezahlt. Bei einer ausländischen Rente ist zu prüfen, ob der Hilfebedürftige weiter gewillt ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.

4. Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit oder Nicht-Deutsche
mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (und Aufenthalts-/ Arbeitsgenehmigung) oder als EU-BürgerIn der (Alt-) EU arbeitnehmend oder selbständig oder nach einem Jahr Tätigkeit unverschuldet arbeitslos und darum freizügigkeitsberechtigt. Nach weniger als einem Jahr Beschäftigung: Bezugsdauer nur sechs Monate. Für BürgerInnen der neuen EU-Staaten bleibt bis 2009 (ggf. bis 2011) die Freizügigkeit/Arbeitsgenehmigung beschnitten. Nicht BürgerInnen der (Alt- u. Neu-) EU in den ersten drei Monat ihres Aufenthalts, wenn sie von dem neuen dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht Gebrauch machen.

Nicht, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Es sei denn, die Betroffenen fallen unter das neue Bleiberecht nach der „Altfallregelung“ (§ 104 bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG). Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts kann weiterhin als Sachleistungen erbracht werden (§ 70 SGB II).

AusländerInnen haben möglicherweise einen Anspruch nach § 23 SGB XII.5. Voraussetzung: Arbeitssuche NICHT erforderlich !
Leistungsberechtigte müssen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das betrifft z.B. SchülerInnen ab 15 Jahren oder Menschen die ihre kleinen Kinder zu betreuen haben oder pflegebedürftige Angehörige pflegen.

6. SchülerInnen / StudentInnen einer Ausbildung, die grundsätzlich nach BAFÖG förderungsfähig ist, erhalten KEIN ALG II ! Das betrifft SchülerInnen von: Fach- und Fachoberschulen ab Klasse 10, die nicht bei den Eltern wohnen können, (Berufs-) Fachschulen, die eine Berufsqualifikation vermitteln, Kollegs und Abendschulen. Hier ist aber in der Regel eine Vorabklärung bei der Schulleitung nötig. Studierende an Fachhochschulen und Hochschulen, erhalten generell kein ALG II, es sei denn sie unterbrechen das Studium um mehr als drei Monate. In besonderen Härtefällen (Alleinerziehend, verlängertes Studium durch Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung, Abschluß unmittelbar bevorstehend) kann ALG II als Darlehen gewährt werden. Es bestehen allerdings ggf. Ansprüche auf Mehrbedarfe und „abweichende Leistungen“ und Sozialgeld für Kinder. (Neue BA Merkblätter, 08.05.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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