Hartz IV: Angemessenheit der Mietkosten bei ALG II

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Angemessenheit der Mietkosten bei Hartz IV. Überprüfungsanträge stellen!

Celle. Der Landkreis Celle hat seit Einführung der Hartz IV-Gesetze im Jahr 2005 die Angemessenheits-obergrenze für die "Kosten der Unterkunft" zu gering bemessen. Dies jedenfalls lässt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen schlussfolgern. Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. März 2008 in einem Grundsatzurteil über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Celle entschieden (L 7 AS 332/07) als Richtlinie für die Angemessenheit die Wohngeldtabelle zugrunde gelegt und hier die rechte Spalte plus 10 Prozent. Für einzelne Hartz IV Betroffene bedeutete dies in den vergangenen drei Jahren, dass sie ihre Mietkosten nicht in voller Höhe erstattet bekamen und gewisse Anteile aus ihrer Regelleistung abzweigen mussten. Je nach Größe des Haushalts konnte es sich dabei um Beträge zwischen 50 und 100 Euro monatlich handeln.

Der Landkreis Celle will künftig alle neuen Anträge auf Grundlage der durch das Landessozialgericht vorgegebenen Richtlinie entscheiden. Auch sollen alle anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren auf dieser Basis beendet werden.
Gänzlich ungeklärt ist hingegen, wie mit den in den vergangenen Jahren vorenthaltenen Leistungen umzugehen ist.
Ein Weg hier zu einer Klärung eventuell vorhandener Ansprüche zu kommen, ist der so genannte Über-prüfungsantrag. Diese "Zugunstenregelung" stützt sich auf den § 44 des Sozialgesetzbuch X. Dort heißt es unter der Überschrift "Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes": "(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht … worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. …
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rück-nahme erbracht. …"

Betroffene sollten also einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser könnte sich etwa an folgender Vorlage orientieren:

Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich/wir bitte/n Sie darum, Ihre Bescheide ab erstmaliger Antragstellung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu überprüfen und in Bezug auf die Kosten der Unterkunft zu korrigieren (letztes Aktenzeichen: ……………).

Begründung:

Gemäß Ihrer Bescheide haben Sie in den fraglichen Bewilli-gungszeiträumen jeweils die Miete nicht in voller Höhe anerkannt.

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. März 2008 in einem Grundsatzurteil über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Celle entschieden (7 AS 332/07). Als Richtlinie für die Angemessenheitsobergrenze wurde die Wohngeldtabelle zugrunde gelegt und hier die rechte Spalte plus 10 Prozent. Damit sind die Mietobergrenzen, die der Landkreis Celle bis vor kurzem angewendet hat, deutlich zu gering bemessen gewesen. Somit war bei Erteilung Ihrer Bescheide das Recht von Anfang an unrichtig angewandt.

Ich/wir beantrage/n daher die umgehende Neuberechnung der Kosten der Unterkunft meiner Bedarfsgemeinschaft und entsprechende neue Bescheide.

Mit freundlichem Gruß

(Unterschriften von allen volljährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft)

Ob Ihnen in der vergangenen Zeit Leistungen vorenthalten wurden, können Sie aus dem so genannten "Berechungsbogen" ersehen. Dort gibt es zu Beginn in der linken Spalte eine Aufstellung über Grundmiete und Nebenkosten. Diese werden am Ende zu einem Betrag "Netto Mietkosten" addiert. In der nächsten Zeile findet sich fett gedruckt der Betrag der so genannten "anerk. Mietkosten". Wenn sich hier in der Vergangenheit eine Differenz zu Ihren Ungunsten ergab, könnten Sie den Überprüfungsantrag stellen.

Sollte der Landkreis Celle dem Überprüfungsantrag nicht stattgeben, können Sie beim Sozialgericht in Lüneburg Klage einreichen. Wir werden in einem der folgenden Flyer darüber informieren.

Hier noch einmal die Richtlinienwerte, an die sich der Landkreis Celle zu halten hat, wobei dies die Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten betrifft – die Heizkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen:

—————————-Stadt———-Landkreis
1-Personen-Haushalt ——- 357,50 ——- 308,00
2-Personen-Haushalt ——- 434,50 ——- 379,50
3-Personen-Haushalt ——- 517,00 ——- 451,00
4-Personen-Haushalt ——- 599,50 ——- 522,50
5-Personen-Haushalt ——- 687,50 ——- 599,50
Mehrbetrag für jede
weitere Person ——- 82,50 ——- 71,50

Wichtig: Bei Alleinerziehenden und Schwerbehinderten ist – fiktiv – von einer zusätzlich im Haushalt lebenden Person auszugehen; also: Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern hat einen Anspruch auf die Leistungen eines Vier-Personen-Haushalts.
Und: Die Problematik ist auch anwendbar auf LeistungsbezieherInnen nach dem SGB XII und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. (Erwerbslosen Ini Celle, 29.04.2008)

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