Hartz IV: Einkommen aus selbständiger Arbeit

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Hartz IV Neuregelung: Einkommen aus selbständiger Arbeit (§ 3 ALG-II-VO)
Maßgebend für die Anrechnung von Einkommen ist im Regelfall nicht wie bisher das Kalenderjahr sondern der Bewilligungszeitraum.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit sind die zufließenden Betriebseinnahmen.
Davon abgezogen werden notwendige (Betriebs)Ausgaben.

Allerdings:
Nicht abgezogen werden können Betriebsausgaben,
– die „vermeidbar“ sind oder
– die nicht den „Lebensumständen“ von ALG II Leistungsempfängern entsprechen oder
– die in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu den Erträgen stehen.

Steuerrechtliche Vorschriften und Absetzbeträge gelten nicht mehr. Die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 kommen erst im zweiten Schritt ins Spiel, nachdem das Einkommen festgesetzt wurde (Betriebsausgaben minus „anerkannte“ Betriebsausgaben). Wenn aufgrund der Art der selbständigen Tätigkeit die Einnahmen stark schwanken, dann sollen bei der Berechnung des Einkommens auch Einnahmen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass es sich um eine wiederholte Antragstellung (und keinen Erstantrag) handelt, der Leistungsbezieher darauf hingewiesen wurde und die Einnahmen nicht bereits in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum angerechnet wurden. (03.02.2008)

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