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Warmwasserkosten im Hartz IV Regelsatz

Die Warmwasserkosten sind im Regelsatz für Arbeitslosengeld II Empfänger enthalten

Das Bundessozialgericht in Kassel hat aktuell (BsozG B 14/7b AS 64/06 R) entschieden, dass die Warmwasserkosten grundsätzlich in dem Arbeitslosengeld II (ALG II) Regelsatzsatz enthalten sind und von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden können. Ein Hartz IV Empfänger hatte dagegen geklagt, weil ihm die Arge des Landkreises Konstanz diese in Höhe von 28 Euro abgezogen hatte. Die Arge hatte dies damit begründet, dass die Kosten für Warmwasser bereits in dem Hartz IV Regelsatz enthalten seien.

Eine Reihe von anderen Sozialgerichten hatten in der Vergangenheit diese Regelung aufgehoben und entsprechend sich dagegen ausgesprochen, dass die Kosten im Regelsatz enthalten seien. Das Landessozialgericht Chemnitz hatte bespeilsweise beschlossen, dass Empfänger von ALG II die Kosten für Warmwasser nicht von den Miet- und Unterkunftskosten begleichen müssen, sondern die Kosten für das Warmwasser extra von der Arge entrichtet werden muss. "Ebenso wie die Heizkosten sind die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen", so die Chemnitzer Sozial- Richter in ihrem Urteil (L 3 AS 101/06. (gegen-hartz.de, 27.02.2008)

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