Hartz IV: Neue Arbeitslosengeld I Regelung

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Die neue Arbeitslosengeld I (ALG I) Regelung
Der Bundestag hat das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz wird in Kürze verkündet, es tritt in wesentlichen Teilen rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

Nach der Änderung des § 127 SGB III gilt folgende Staffelung bei der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I:

Zur Bestimmung der Anspruchsdauer wird die Rahmenfrist nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III statt wie bisher um ein Jahr nach der neuen Regelung um drei Jahre erweitert.

Der § 127 Abs. 4 SGB III wird insoweit angepasst, dass sich die Dauer eines (neu erworbenen) Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die noch nicht erschöpfte Dauer des bisherigen (wegen der Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen) Anspruchs bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer verlängert, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruches nicht fünf Jahre verstrichen sind. Betroffen sind Fälle mit einem Neuanspruch auf Arbeitslosengeld ab 1.1.2008 (Neufälle).

Übergangsregelung für vor dem 1.1.2008 entstandene Neuansprüche

Gemäß § 434r SGB III wird für Arbeitslose, die vor dem 1.Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und
– die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatten und
– denen zuletzt die Höchstanspruchsdauer für die jeweilige Altersgruppe bewilligt wurde,ohne Prüfung von Versicherungszeiten die Anspruchsdauer rückwirkend auf 15 Monate erhöht.
– Bei Erwerbslosen, die das 58.Lebensjahr vollendet haben, wird unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsdauer auf 24 Monate erhöht.

Erstattungsansprüche der SGB II-Träger

In Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor der Verlängerung der Anspruchsdauer erschöpft war, kann es zur Zahlung von Alg II gekommen sein. Die Träger der Grundsicherung wurden von der BA aufgefordert, etwaige Erstattungsansprüche unverzüglich anzuzeigen. Ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf den Bezug von Alg II, ist dem nachzugehen. Die Erstattungsansprüche sind nach dem üblichen Verfahren abzuwickeln. In den Fällen, in denen sich ein Erstattungsanspruch nicht ergibt, wird zur Vermeidung unnötigen Aufwandes von einer Information der Träger der Grundsicherung abgesehen, wenn nicht mit der Agentur vor Ort etwas anderes vereinbart wurde. (aus: neue BA-Anweisungen- 22.02.2008)

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