Hartz IV: Recht auf Bildung und Fahrkarte

Arge bezahlte einer Schülerin keine Schulfahrkarte. Die Mutter klagte und bekam Recht

Wenn eine Schülerin nicht zur Schule kommt, weil es an finanziellen Mitteln fehlt, sollten Ämter diese möglichst bezahlen. Denn in Deutschland besteht ein Recht auf Bildung. Doch die Ämter sehen dies anders, weil "keine Rechtsgrundlage besteht". Die Mutter zog daraufhin erfolgreich vors Gericht.

Im vorliegenden Fall besucht eine Schülerin, die zusammen mit ihrer Mutter wohnt die elfte Klasse eines Gymnasiums. Das nächste Gymnasium liegt jedoch 22 Kilometer vom Wohnort entfernt, so dass die Schülerin auf einen Bus angewiesen ist. Der Antrag auf Beihilfe für die Fahrtkosten von 89 Euro stellte die Mutter der Schülerin bei der zuständigen ARGE. Doch das Amt lehnte ab mit der Begründung, dass es keine rechtliche Grundlage geben, obwohl auch für das Amt unbestritten war, dass die 89 Euro nicht vom Hartz IV Regelsatz angespart werden können. Also zog die Betroffene im Namen ihrer Tochter vors Gericht in Celle.

Das Gericht gab der Frau Recht. Die Begründung: Arbeitslosengeld II Empfänger haben unter bestimmten Vorraussetzungen auch einen Anspruch auf eine Monatsfahrkarte. Dies würde dann gelten, wenn der Weg zwischen Wohnort und Schule nur mit den öffentlichen Verkehrsmittel bewältigt werden kann. Die ARGE muss dann zahlen, wenn keine anderen Träger (z.B: die Schule selbst) für die Kosten aufkommen.

Das Amt hätte einen Ermessenspielraum gehabt. der Grundsatz "Ein Recht auf Bildung" scheint jedoch bei einigen Amtsstuben noch nicht vorgedrungen zu sein. (Quelle: dpa, gegen-hartz.de- 07.01.2008)

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