Hartz IV: Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

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Hartz IV Regelung: Entgeltsicherung

Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Erwerbslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sollen Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten werden. Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Einbußen im Vergleich zum Arbeitsentgelt aus der früheren Tätigkeit verbunden, wird die Nettoentgeltdifferenz durch die zeitlich befristete Aufstockung des Arbeitsentgelts teilweise ausgeglichen. Zudem wird die geringere Alterssicherung durch Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgemildert.

Für wen ist diese Hartz IV Regelung der Entgeltsicherung gedacht?
Für alle Arbeitnehmer/innen die von Arbeitslosigkeit betroffen sind und für bereits Erwerbslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und noch für mindestens 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben. Zudem muss in der neuen Beschäftigung ein Anspruch auf tarifliche Entlohnung sein. Ist der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, wird der ortsübliche Lohn gezahlt. Hinzukommend muss das Beschäftigungsverhältnis Beitragspflichtig sein sowie Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt sein. Es sollte eine monatliche Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld berechnet worden ist, und dem niedrigeren Entgelt Ihrer neuen Beschäftigung von mindestens 50 EUR haben.

Wie wird die Entgeltsicherung berechnet?
Der Zuschuss zu Ihrem Nettoentgelt errechnet sich aus der täglichen Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das Ihrer Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus der neuen Beschäftigung. Mit der Formel „tägliche Differenz x 30“ wird die monatliche Differenz berechnet. Davon erhalten Sie von der Agentur für Arbeit im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent als Zuschuss. Sollten Sie von einem bestehenden
Beschäftigungsverhältnis, in dem Sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind, in eine andere schlechter bezahlte Tätigkeit wechseln, wird als Ausgangswert für die Nettoentgeltdifferenz das pauschalierte Nettoentgelt herangezogen, das für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblich wäre.

Die pauschalierten Nettoentgelte werden ermittelt, indem die Brutto-Arbeitsentgelte um pauschalierte Abzüge vermindert werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert mit insgesamt 21 Prozent und die Lohnsteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse sowie der Solidaritätszuschlag gemäß Steuertabelle als Abzüge zu berücksichtigen.

Die pauschalierten Nettoentgelte können von Ihrem Nettoarbeitsentgelt abweichen, weil individuelle Abzüge (z.B. Steuer- freibeträge, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen) nicht berücksichtigt werden können. Mit einbezogen in die Berechnung werden Einmalzahlungen, wie Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgeld. Berücksichtigt wird auch, wenn die Arbeitszeit in der
neuen Beschäftigung von der Arbeitszeit Ihrer letzten Beschäftigung abweicht.

Wie lange ist die Bezugsdauer der Entgeltsicherung?
Die Dauer Ihres Anspruches beträgt zwei Jahre. Nach Unterbrechungen (z.B. Befristung der Beschäftigung) können Leistungen der Entgeltsicherung erneut für die noch nicht ausgeschöpfte Förderdauer von zwei Jahren beanspruchen. In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen nicht nochmals erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass seit Aufnahme
der Beschäftigung, mit der Sie vormals den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen begründet haben, noch keine zwei Jahre verstrichen sind. Ein noch nicht vollständig erbrachter Anspruch erlischt jedoch mit Entstehen eines neuen Anspruches auf Leistungen der Entgeltsicherung. Zur Begründung eines neuen Anspruchs dienen allerdings nicht Zeiten einer Beschäftigung mit Bezug von Entgeltsicherungsleistungen.

Wo muss man den Antrag auf Entgeltsicherung stellen?
Den Antrag müssen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen. In der Regel müssen Sie die Entgeltsicherungsleistungen beantragen, bevor Sie Ihre neue Beschäftigung aufnehmen! (05.01.2008)

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