SoVD fordert Maßnahmen gegen Altersarmut

SoVD fordert Bundesregierung zu Maßnahmen gegen Altersarmut auf
SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt: Die Zahlen der jüngsten Studie zur "Altervorsorge in Deutschland" (AVID), die von der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegeben wurde, sind alarmierend. Das Risiko der Altersarmut nimmt zu und ganz besonders in Ostdeutschland. Die Studie errechnet für die Rentenjahrgänge 1957-1961 in Ostdeutschland ein Minus von 15 Prozent bei den Männern und zwölf Prozent bei den Frauen. Dies ist bereits die schön gerechnete Variante, die sich auf das durchschnittliche Nettogesamteinkommen bezieht. Hierbei werden Einkünfte wie Beamtenpensionen oder Renten von berufsständischen Versorgungswerken einbezogen, über die ostdeutsche Rentner in der Regel gar nicht verfügen. Ohne diese Rechentricks sind die Zahlen noch dramatischer.

Schönrechnerei hilft nicht weiter. Die Bundesregierung muss handeln.
Das Hauptproblem in Ostdeutschland ist die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit. Oberstes Ziel muss die Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze sein. Als Sofortmaßnahme müssen die Rentenbeiträge von Langzeitarbeitslosen wieder erhöht werden. Mit dem SGB-II-Änderungsgesetz vom März 2006 wurden die Rentenbeiträge von Arbeitslosengeld II-Beziehern halbiert. Das muss rückgängig gemacht werden. Derzeit führt ein Jahr Arbeitslosengeld II-Bezug zu einer Rentenanwartschaft von rund 2,20 Euro pro Monat. Damit ist der Weg in die Altersarmut programmiert.

Die sinkenden Renten von Neurentnern in Ostdeutschland müssen durch eine schnellere Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern aufgefangen werden. Dies darf allerdings nicht auf Kosten der Jüngeren erfolgen. Der SoVD sieht in dem Stufen-Modell von ver.di hierfür eine gute Grundlage. Der SoVD verweist außerdem auf seine bereits im Juni 2007 vorgestellten "Zehn Forderungen zur Verhinderung von Altersarmut", die unter http://www.sovd.de/altersarmut/ heruntergeladen werden können. (21.11.07)

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