Hartz IV: U25, Schwangere dürfen nicht ausziehen!

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Schwangere/Alleinerziehende U 25 dürfen nicht ausziehen!

Bochum. Seit dem 1. April 2006 dürfen unter 25jährige Hilfebedürftige ohne Genehmigung der ARGE nicht aus der elterlichen Wohnung ausziehen und bilden/begründen eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern (sog. „Stallpflicht“). Die Genehmigung ist u.a. zu erteilen, wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Die ARGE Bochum erkennt als schwerwiegenden sozialen Grund u.a. an eine seitens des Jugendamtes bestätigte Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses, als sonstige, ähnlich schwerwiegenden Grund die Begründung einer eigenen Familie durch Eheschliessung. Elternschaft oder Schwangerschaft sei alleine kein hinreichender Grund, es sei denn, es komme durch den Familienzuwachs zu einer Überbelegung der Wohnung. Diese Problematik wird schon seit längerem und derzeit vermehrt diskutiert, u.a. im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGÜS).

In der Politik und Sozialverwaltung der Stadt Bochum ist diese Problematik offensichtlich nicht bekannt, im Gegenteil, es wird verwiesen auf die KdU-Richtlinie (s. unten), die bei Vorliegen einer Schwangerschaft doch den Bezug einer eigene Wohnung zulasse. Die KdU-Richtlinie macht dazu aber keine brauchbaren Aussagen, da diese Problematik bei Erstellung der Richtlinie so nicht bestand. Durch die Neuregelung des SGB II zum 1.4.2006 ist eine neue Rechtssituation entstanden, die auch hier eine Überarbeitung der KdU-Richtlinie erforderlich macht.

Stadt Bochum: KOSTEN DER UNTERKUNFT (KdU) Anlage 1 zu T 29: (Auszüge)
3. Wohnungswechsel / Umzugsnotwendigkeit / Umzugskosten
b) Vergrößerung der Einstandsgemeinschaft i. S. d. § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII, die nachweislich anderen Wohnraum erfordert.

Bei bestehender Schwangerschaft eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ist ohne nähere Prüfung ab der 25. Schwangerschaftswoche (siehe Mutterpass) von einer Umzugsnotwendigkeit auszugehen, wenn die Größe der bisher bewohnten Wohnung den n. Punkt. 4a) ermittelten Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft (ohne das ungeborene Kind) nicht überschreitet. In Fällen der Überschreitung ist im Einzelfall zu prüfen, ob nach der Geburt des Kindes anderer Wohnraum erforderlich ist.

4. Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft (Auszug S. 13)
Für unterhaltsberechtigte Personen (bis zu 25 Jahren) wird bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt auf die Empfehlungen zum Sozialhilferecht zu T 94, Tz. 11.3, – Naturalunterhalt -, sowie die Verfügung 50 24, T 2 / T 11 vom 24.04.2003 verwiesen. (Stand: 06/06 – ) § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung (Auszüge) (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. (Zitat Ende)

KEIN übermässiger Auszug U25jähriger in der Vergangenheit!
Grund für diese gesetzliche Neuregelung war die Annahme, dass seit in Kraft Treten des SGB II viele junge Menschen die Gelegenheit genutzt hätten, eine eigene Wohnung zu beziehen. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit Single-U25jährigen ist in der Statistik nicht separat erfasst. In 2005/2006 ist die Anzahl der Single-BGs allerdings deutlich gestiegen. Darin enthalten sind aber auch die Single-BGs, die durch Trennung von ehelichen und unehelichen Paaren entstanden sind. Allerdings ist auch die Anzahl aller übrigen (Mehrpersonen-) BGs deutlich gestiegen, die Anzahl der Single-BGS nur etwas mehr. (Sozialberatung Bochum, 21.11.07)

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