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2. Runde bei Hartz IV Regelsatz Klage

Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen Verwandt sind.

347 €-Klage der Hartz4-Plattform geht in die zweite Runde. Brigitte Vallenthin legte Beschwerde beim Landessozialgericht in Darmstadt ein

Die Musterklage gegen den zu geringen 347 €-Regelsatz – die Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin am 10. Juli beim Sozialgericht Wiesbaden eingereicht hatte – ist jetzt beim Hessischen Landessozialgericht Darmstadt in die zweite Instanz gegangen.

Klägerin Brigitte Vallenthin rügt in ihrem Bemühen um menschenwürdigere Lebensumstände für millionen Hartz IV-Betroffene in Deutschland nicht nur erstens das ignorante Übergehen des umfangreichen Beweis-Zahlenmaterials durch die Wiesbadener Sozialrichter. Sie fordert in ihrer Beschwerdeschrift gegenüber dem Hessischen Landessozialgericht erneut, dass die Regelsätze nicht abstrakt sein dürfen, sondern auch am Markt tatsächlich realisierbar und finanziell verfügbar sein müssen. Mit dieser Argumentation erwartet sie eine analoge Rechtsprechung, wie sie das Bundessozialgericht bereits in Sachen Wohnraum-Bemessungsgrenzen entschieden hat. Und drittens argumentiert sie, dass der Gesetzgeber mit den verbalen Ausformulierungen der „bedarfsorientierten“ Regelsatzabteilungen bereits verbindliche Rechtsansprüche begründet hat, wodurch er in der Rechtspflicht sei, diese auch mit dem für ihre Realisierung mindest nötigen Geld auszustatten. Hierzu heißt es im Beschwerde-Schriftsatz an das Gericht: „So wie der Gesetzgeber die einzelnen Abteilungen des Regelsatzes verbal ausformuliert hat, gibt er zum Ausdruck, dass die betroffenen die so beschriebenen Bedarfe auch tatsächlich realisieren sollen können. Er ist damit in der Rechtspflicht, auch für die nötige finanzielle Ausstattung zu sorgen, die es den Berechtigten ermöglicht, die Bedarfe auch real am Markt realisieren zu können.“ Und weiter: „Es reicht nicht – wie mit den aus der EVS (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) ermittelten Zahlen geschehen – einen abstrakten Wert festzulegen und ihn für ausreichend zu erklären, wenn der ermittelte Bedarf zu dem Preis überhaupt nicht verfügbar ist.“

Unter anderem verweist Brigitte Vallenthin in Ihrer Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht auch darauf, dass „infolge des geringen finanziellen Handlungsspielraums“ Hartz IV-Betroffene besonders benachteiligt sind, weil sie „von jeglicher Nutzung von Sonderangeboten oder Großgebinden ausgeschlossen“ sind, „mit denen sie ihre Kostensituation verbessern könnten – im Gegenteil,“ sie müssen „deshalb im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen ungleich teurer einkaufen“, weil Sonderangebote in der Regel über den alltäglichen Bedarf hinausgehende zusätzlich verfügbare Mittel benötigen.

Damit bleibt zunächst in der Beschwerde die Forderung nach einer Regelsatzerhöhung um 330,45 € auf insgesamt 677,45 € bestehen. Nach einer erneuten Überprüfung der aktuellen Lebensmittel-Preissteigerungen wird die Musterklägerin dem Gericht aktualisierte Zahlen nachgereichen. (18.10.07)


Hartz IV Erwerbslosen Forum wird kriminalisiert Studiengebühren beschäftigen Vereinte Nationen