Hartz IV: Arge darf nach Auto rechergieren

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Darf der Sachbearbeiter bei der Zulassungsstelle erfragen, ob ich ein
Auto zugelassen habe?

Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie auch als ALG II-Empfänger einen Pkw besitzen dürfen. Sie sind zu wahrheitsgemäßen Angaben zu Ihrem Vermögen verpflichtet. Sie müssen daher angeben, ob Sie ein Kraftfahrzeug Ihr Eigen nennen. Sachbearbeiter der ARGEn bzw. der Kreissozialämter können im begründeten Einzelfall bei der Zulassungsstelle fragen, ob Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, wenn z. B. Zweifel an Ihren Angaben bestehen (§ 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X). Zudem haben die Leistungsträger die Möglichkeit, die Personalien von Leistungsempfängern mit den Daten im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes abzugleichen („Datenabgleich“). So können Auskünfte über Art, Hersteller und Typ des Fahrzeuges eingeholt und das Kraftfahrzeugkennzeichen erfragt werden. Seit dem 01.08.2007 dürfen die Mitarbeiter der Zulassungsstelle diese Daten übermitteln (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz – StVG).

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