Hartz IV- Kürzung nicht rechtens

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Hartz IV-Kürzung nicht rechtens

Freising – Vor dem Sozialgericht hat eine 54 Jahre alte Frau aus Rudelzhausen einen wichtigen Sieg errungen: Die Kürzung ihrer Hartz IV-Bezüge war nicht rechtens.
Bei Hartz IV handle es sich um eine Pauschale, die nicht gekürzt werden dürfe, urteilte das Sozialgericht in München. Die ARGE will nun in Berufung gehen.

Kommentar: Ob diese Berufung seitens des Leistungsträgers Erfolg haben wird, ist offen, denn bisher wurde keine höchst richterliche Erklärung dazu getroffen. So urteilte aber das SG Osnabrueck S 24 AS 189/07 vom 20.06.2007 , dass die Verpflegung in einer Reha- Klinik kein anrechenbares Einkommen im SGBII wäre, denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage im SGBII.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1696 Seite 26) sollen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden. Sie decken den allgemeinen Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abschließend. Unbeschadet der Regelungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels, die insbesondere die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung bei unabweisbarem Bedarf im Einzelfall beinhalten, werden Leistungen für weitergehende Bedarfe durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht. Im Umkehrschluss muss dies auch für ersparte Aufwendungen gelten. Denn der Gesetzgeber hat im zeitgleich in Kraft getretenen § 28 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) eine abweichende Festlegung der Bedarfe im Falle der vollständigen oder teilweisen anderweitigen Deckung zugelassen, eine entsprechende Regelung im SGB II hat er jedoch nicht getroffen.

Daraus folgt nach Auffassung der Kammer zwingend, dass – von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen in §§ 21, 23 SGB II abgesehen – eine Abweichung von der Regelleistung weder nach oben noch nach unten zulässig ist, ein tatsächlich abweichender Bedarf ist im Einzelfall nicht zu berücksichtigen. (unter Verwendung von Quelle: Merkur-online- Thür.SHG "Soziale Lebenshilfe", 05.07.07)

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