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Hartz IV Kürzung muss schriftlich zugestellt sein

Hartz IV Leistungs-Kürzung

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Der Hartz IV- Regelsatz kann nur gekürzt werden, wenn eine schriftliche Zustellung erfolgte

Täglich erreichen uns Emails, in denen beklagt wird, dass der ALG II Regelsatz gekürzt worden ist. Oftmals geschieht dies ohne schriftliche Vorankündigung. Ein Gericht urteilte präzise, dass eine Kürzung z.B. durch Sanktion schriftlich begründet werden muss.
Andernfalls braucht der Hartz IV Leistungsempfänger die Kürzung NICHT annehmen und Widerspruch einlegen. Falls es Unklarheiten gibt und die Behörde z.B. sagt, dass ein entsprechendes Schreiben bereits abgeschickt sei, so muss die Behörde nachweisen, dass ein Schreiben an den Empfänger versendet worden ist (z.B. "Einfache Zustellung" oder per "Einschreiben").


Das Sozialgericht Berlin gab einem Antrag eines Hartz IV Empfängers recht, dem aufgrund von Sanktionen das Arbeitslosengeld II gekürzt worden ist. In diesem Fall muss die Behörde auch dann die Versendung des "Kürzungsbescheides" nachweisen, wenn diese sich in den Akten als Belegexemplar befinden. Im konkreten Fall gab es keinen Absendevermerk, der ansonsten üblich ist, wenn Briefe von Behörden versendet werden. Die Richter verlangen nun von der Behörde, dem Antragsteller das volle Arbeitslosengeld II auszuzahlen. (Urteil: Sozialgericht Berlin; AZ: S 34 AS 8303/07 ER- 11.06.07)

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