Hartz IV: Teures Auto behalten

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Hartz IV Ratgeber

Hartz IV Empfänger dürfen unter Umständen auch einen Audi A3 fahren.

Unter bestimmten Umständen können Hartz-IV Empfänger ihr teures Auto behalten, ohne dass das Auto an den Vermögensfreibetrag angerechnet wird. Die Grundvorraussetzung dafür ist, dass der Wagen schon längere Zeit vor dem Erhalt des Arbeitslosengeld II gekauft worden ist. So entschied das Sozialgericht in Heilbronn.

In einem vorliegenden Fall hatte eine ALG II Empfänger einen Audi A3, den er für 30.000 Euro gekauft hatte. Dieses Auto hatte der Mann jedoch bereits im Jahre 2001 gekauft. Mittlerweile liegt der Verkaufswert bei rund 12.000 Euro. Grundsätzlich gilt, dass ein Auto als "Angemessen" ohne besonderen Luxus mit durchschnittlicher Motorisierung sein muss. Die Ämter richten sich dabei immer an einen ungefähren Wert von 5000 Euro. Aus diesem Grund wollte die Behörde den Mann dazu zwingen, sein Auto zu verkaufen und von dem Wert des Erlöses der über dem Vermögensfreibetrag von 8750 Euro liegt, zu leben.

Das Sozialgericht gab dem Mann Recht und verwies darauf, dass der Kläger den Wagen lange vor dem ALG II Sozial- Leistungsbezug gekauft hatte. Außerdem gebe es keine grundsätzliche Richtlinie, nach dem die Ämter handeln könnten. Da es sich hier um einen Mittelklassewagen handelt, sehe das Gericht keinen Grund, dem Kläger das Auto weg zu nehmen. (AZ: S 7 AS 2977/06)

Auch das Sozialgericht Aurich hatte einem Kläger recht gegeben, dem das Amt das Auto weg nehmen wollte. Die Richter in Aurich entschieden ebenfalls, dass "ein Auto vielmehr ein Verkehrsmittel ist und als solches geschützt werden muss. Eine starre Wertgrenze gebe es dabei nicht. Ein Auto müsse auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II ein "zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand" sein.
Wenn sich ein solches Fahrzeug vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Besitz des Arbeitslosen befinde, müsse dieser das Auto nicht verkaufen. Gerade im ländlichen Raum sei ein Auto erforderlich, um eine mögliche Arbeitsstätte zu erreichen, zumal der öffentliche Personennahverkehr immer weiter eingeschränkt werde. (Sozialgericht Aurich 15 AS 11/05 ER)– veröffentlicht am 25.05.07

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