Hartz IV: Sozialgericht vs. Fortentwicklungsgesetz

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Sozialgericht Mannheim auf Konfrontationskurs mit dem Fortentwicklungsgesetz

Mit dem Urteil SG Mannheim S 9 AS 3880/06 vom 15.03.2007 zeigt sich das Sozialgericht Mannheim unbeeindruckt von der Gesetzesänderung vom 20.07.2006, Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in dem § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf der Haushaltsenergie ergänzt wurde – "Warmwasseraufbereitung ist Bestandteil der Regelleistung".

Das interessante an diesem Urteil ist, dass das SG Mannheim unter (1.) weiter davon ausgeht, dass zu den Heizkosten, die im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom kommunalen Träger zu übernehmen sind, auch die Kosten der Warmwasserzubereitung gehören (hierzu SG Mannheim, Urteil vom 03.05.2005 – S 9 AS 507/05).

abei lehnt sich das SG in seinen Ausführungen an das Urteil des BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 an . In Teil (2.) nimmt das SG ausführlich Stellung zu allen Kosten, die durch einen Umzug entstehen und vom kommunalen Träger zu übernehmen sind und befasst sich mit der Frage, wie der Begriff der Umzugskosten tatbestandlich auszulegen ist. Zitat: In diesem Zusammenhang geht das Gericht weiter davon aus, dass zu den Heizkosten, die im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom kommunalen Träger zu übernehmen sind, auch die Kosten der Warmwasserzubereitung gehören (hierzu SG Mannheim, Urteil vom 03.05.2005 – S 9 AS 507/05).

Zu den Heiz- bzw. Unterkunftskosten rechnen nämlich alle Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich sind. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (so ausdrücklich Berlit, in: LPK – SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 19). Wenn gleichwohl die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten der Warmwasseraufbereitung herauszurechnen seien, weil diese durch die Regelleistung abgegolten werden (hierzu Berlit, a.a.O.), folgt das Gericht dem weiterhin nicht. Auch wenn der Gesetzgeber zum 01.08.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 die Bedarfe, die durch die Regelleitung der Arbeitsagentur abgegolten werden, um den Bedarf der Haushaltsenergie ergänzt hat (§ 20 Abs. 1 SGB II), nimmt das Gericht weiterhin an, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung bzw. dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, eine bereichsspezifische Sondervorschrift darstellt.

Zum Bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Unterkunft gehört nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Beheizung der Raumluft, sondern auch die Beheizung des Wassers für den Gebrauch von Bad und Küche. Ohne warmes Wasser kann eine Mietwohnung nach den in Deutschland üblichen sozialen Standards nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Die Versorgung mit warmem Wasser rechnet zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Benutzung einer Mietwohnung untrennbar verbunden ist. Im Übrigen bereitet eine nachvollziehbare und überprüfbare Aufteilung der Heizkosten auf den Anteil, der für die Beheizung der Raumluft und auf den Anteil, der für die Erwärmung des Warmwassers anfällt, in der Praxis zumeist erhebliche Schwierigkeiten. Nur in neueren Wohnungen, die über entsprechende Messgeräte verfügen, ist eine Erfassung des Warmwasserverbrauchs und eine Umrechnung des entsprechenden Energiebedarfs möglich. Entsprechende Messgeräte sind vielfach, gerade in älteren Gebäuden, nicht vorhanden. So kann der Energiebedarf für die Erwärmung des Warmwassers oft nur geschätzt bzw. pauschaliert werden. In diesem Zusammenhang hat die Sitzungsvertreterin des Beklagten vorliegend auch auf entsprechende Pauschalen von 6,23 € (2006) bzw. 6,53 € (2007) verwiesen.

In diesem Zusammenhang misst das Gericht der Aussage des Bundessozialgerichts, dass im Bereich der Mietnebenkosten Pauschalierungen unzulässig sind, besondere Bedeutung bei. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 07.11.2006 das Problem der Warmwasserpauschale ausdrücklich angesprochen, ohne hierauf jedoch im Detail einzugehen, da diese Frage nicht entscheidungserheblich war (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, vgl. auch die Andeutungen in dem Urteil B 7b AS 18/06 R). Daher geht das Gericht nach wie vor davon aus, dass die Aufgeworfene Frage höchstrichterlicher Klärung bedarf und bekräftigt somit nochmals seine bereits mit Urteil vom 03.05.2005 geäußerte Auffassung. (12.04.07- Quelle: Sozialticker)

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