Hartz IV und Vermögen: Das Leid des Angesparten
Hartz IV- Was darf man alles behalten? Diese Frage erreicht uns täglich und wir geben Antwort.
Mehr als 70 Prozent der Langzeitarbeitlosen sind älter als 50 Jahre. Zu einem großen Teil haben sie ein langes Berufsleben mit zum Teil gutem Einkommen hinter sich. Dabei kann schon einiges Vermögen angespart werden. Hartz IV - oder besser der § 12 SGB II regelt die "Enteignung" des überschüssigen Angesparten. Eine Folge, die Erwerbslose verbittert. Viele fragen sich: "warum habe ich überhaupt so viel gearbeitet?"
Welche Werte sind geschützt und dürfen nicht weg genommen werden?
- eine selbst genutzte Immobilie bis zu einer Größe von 130 qm (vier Personen)
- ein angemessenes Auto für jeden erwerbsfähigen Erwachsenen (bis ca. 10.000 Euro Verkaufswert)
- angemessener Hausrat
- das angesparte Vermögen der "Riester Rente".
- eine private Alterssicherung bei ehemaliger Selbständigkeit,
- 150 € pro Lebensjahr Vermögen als Anlage, Sparbuch, Kapitallebens-Versicherung etc. für jeden Erwachsenen (maximal 9.750 Euro *)
- 250 € pro Lebensjahr private Alterssicherung.
- 4100 Euro für jedes minderjährige Kind.
- Für Menschen die vor dem 1.1.1948 geboren sind erhöht sich der jährliche Faktor von 200 auf 520 €.
- Und je Person noch einmal 750 € Ansparbetrag für Anschaffungen, da ja jetzt die einmaligen Beihilfen entfallen sind.
Bei der privaten Alterssicherung sind jedoch einige Feinheiten zu beachten. Diese Private Sicherung wird nur als geschütztes Vermögen betrachtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Auszahlung frühestens mit dem Renteneintritt und es darf keine vorzeitige Kündigung möglich sein. Es ist deshalb ratsam zu prüfen ob alle privaten Alterssicherungen diese Kriterien erfüllen. Wenn eine Kapitallebensversicherung neben sonstigen Geldanlagen die Vermögensfreigrenze übersteigt, ist der Gang zur Versicherung anzuraten. Diese beraten gern, wie daraus eine Hartz IV feste Alterssicherung gemacht werden kann, denn Versicherungen verdienen am eingezahlten Geld das Mehrfache von dem was Versicherte als Ertrag gutgeschrieben bekommen.
Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 150 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er maximal jeweils 9.750 Euro.
Sollte sich aus der Vermögensermittlung ergeben, dass die angesparten Werte der privaten Alterssicherungen oder Kapitallebensversicherungen schneller steigen als der Freibetrag sollte der Umstieg in die geförderte Riesterrente geprüft werden.
Und hilft dies alles nichts - soll der Lohn einer dreißigjährigen Arbeit nicht vom Staat verrechnet werden - dann bleibt der Weg in die Immobilie. Stellt das Amt bei Beantragung von Arbeitslosengeld II ein zu hohes Vermögen fest, ist dieses vor dem Leistungsbezug zu verbrauchen. In der Regel wird dabei ein monatlicher Verbrauch in Höhe des theoretischen Zahlbetrages zuzüglich der Krankenversicherungskosten (Mensch muß sich dann freiwillig versichern) zu Grunde gelegt. Nach der so ermittelten Zeit (überschüssiges Vermögen geteilt durch Verbrauchszeit) darf dann ein erneuter Antrag gestellt werden.
* Wie hoch darf das Geld- Vermögen sein?
Bezieher von Alg II dürfen gewisse Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 150 € pro Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 € pro Person. Bei einem 50- jährigen Antragsteller mit einem gleichaltrigen (Ehe-)Partner sind das z.B. 20.000 €. Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsor ge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr – sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen (Ehe-) Partner. Auch hier gilt die Höchstgrenze von 13.000 € pro Partner. Für Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr (maximal 33.800 €). Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein Alg II, bis die Ersparnisse weitgehend ausgegeben wurden und im Bereich des Erlaubten liegen. (Änderungen vorbehalten, Feb. 2007)
