Hartz IV Strom als Sonderleistung bei Pflegebedarf

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Sozialgericht Berlin: Sonderbedarf ist als nicht rückzahlbares Darlehen zu gewähren
(pr-sozial): Berlin/Mit der Entscheidung, dass Strom ein Sonderbedarf ist und dies ein nicht rueckzahlbares Darlehen ist, hat das Berliner Sozialgericht (B.v. 17.11.2006 Az.: S37 AS 8519/05-06) einer Bezieherin von Hartz IV-Leistungen anerkannt, dass der zusätzliche Strom, der sich auf Grund der Pflege ihres schwerstkranken Kindes mit einer künstlichen Dauerbeatmung ein Sonderbedarf ist. Der notwendige Sonderbedarf sei als Darlehen zu gewähren, jedoch zur Vermeidung von einer weitergehenden Verschuldung sofort zu erlassen. In dem Rechtstreit hatte die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen. Der zuständige Jobcenter hingegen beharrte darauf, dass Haushaltsstrom mit dem Regelsatz abschließend abgegolten sei. (11.01.07, Quelle)

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