Hartz IV: Zur Übertragbarkeit des Kinderfreibetrag

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Zur Übertragbarkeit des Kindergrundfreibetrages auf die Eltern
von von Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Uwe Glöckner, Rednitzhembach

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,– Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind (Rechtslage bis 31.07.06 – in Kraft Treten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.07.06, BGBl I 2006, 1706: 4.100 Euro). Der Grundfreibetrag für volljährige Hilfebedürftige und dessen Partner beträgt bis 31.07.06 200,– Euro pro vollendetem Lebensjahr und ab 01.08.06 150,– Euro pro vollendetem Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt in Hinweis Nr. 12.10 Abs. 2 zu § 12 SGB II folgende Auslegung für die Arbeitsgemeinschaften vor: "Freibeträge, die einem Kind eingeräumt werden, sind jedoch ausschließlich dessen eigenem Vermögen zuzuordnen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich."

Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, Rn. 42 zu § 12 meinen den Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II darin zu erkennen, dass ausschließlich das Vermögen des Kindes, gleich ob in Form von Sparguthaben oder z.B. einer Ausbildungsversicherung, von der Berücksichtigung ausgenommen werden soll. Die BT-Drs. 15/3674, S. 11 würden ausdrücklich davon sprechen, dass der Freibetrag "allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern … zur Verfügung steht", nicht aber davon, dass der Freibetrag für Kinder zu gewähren sei.

Auch Hauck/Noftz, SGB II, 1. Auflage 2005, Rn. 139c zu § 12 weisen darauf hin, dass der Kindergrundfreibetrag nur zur Anwendung kommt, soweit einem Kind nach den Umständen des Einzelfalles (insbesondere Vertragsabschluss in seinem Namen) eigenes Vermögen zugeordnet werden kann.

Schlegel/Voelzke/Radüge, juris Praxiskommentar SGB II, 1. Auflage 2005, Rn. 71 zu § 12 setzen ebenso die Zuordnung des Vermögens zum Kinde voraus und ergänzen, dass Geldbeträge, die sich auf einem Gemeinschaftskonto befinden, diese Voraussetzung nicht erfüllen dürften.

Nach Überzeugung des SG Aurich (Beschluss v. 15.02.06 – S 15 AS 107/05 ; bestätigt durch Beschluss v. 18.08.06 – S 15 AS 333/06 ER ist der Kindergrundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II jedoch für jedes Kind zu gewähren und überschießende Beträge auf bei den mit dem Kinde in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Regelung und der Regelungszusammenhang mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II trägt dies Auslegung in vollem Umfang (worauf auch Eicher/Spellbrink, a.a.O. zu Recht hinweisen). Ebenso wie es in Ziffer 1 heißt „Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners …”, heißt es parallel dazu in Ziffer 1 a „Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,00 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind.” Ebenso wie ein gemeinsamer Freibetrag für Partner gebildet wird, ist aufgrund der parallelen Regelung für Familien mit Kindern entsprechend zu verfahren und ein gemeinsamer „Familienfreibetrag” zu bilden.

Das SG Aurich führt zudem die historische Auslegung an: Sowohl nach der Vorläuferregelung im BSHG, als auch nach den §§ 190 ff SGB III in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung bzw. in der AlhiVo wurden die Vermögensgegenstände der Partner nicht gesondert ermittelt (vgl. etwa das Urteil des BSG v. 9.12.04 – B 7 AL 44/04 R – und v. 14.09.05 – B 11a/11 AL 71/04 R). In der Entscheidung von 8.8.1990 – 11 RAr 55/89- führt das BSG zu der vergleichbaren Problematik der bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Einkommensfreibeträge aus, dass es insoweit nicht darauf ankomme, auf wessen Namen etwa die Versicherungen abgeschlossen seien, die das Einkommen mindern bzw. wer die Beiträge dafür zahle. Die gesetzgeberische Regelung, so der 11. Senat des BSG, „beruhe entscheidend auf der Erkenntnis, dass in Haushaltsgemeinschaften aus einem Topf gewirtschaftet werde”. Dieser Gesichtspunkt gilt in gleicher Weise für die Zuordnung von Vermögensgegenständen. Es ist kein Grund ersichtlich von der Auslegung abzuweichen, die die Regelung im SGB III durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden hat.

Des weiteren führt auch die verfassungskonforme Auslegung zur Übertragung des Kindergrundfreibetrages auf die Eltern. Die verfassungskonforme Auslegung ist ein Unterfall der systematischen Auslegung und setzt eine Mehrdeutigkeit der fraglichen Rechtsnorm voraus (Rüthers, Rechtstheorie, 2. Auflage 2005, Rn. 763). Dann ist diejenige Auslegung vorzuziehen, die den Wertmaßstäben der Verfassung am besten entspricht (BVerfGE 8, 210, 221). Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Benachteiligung von Familien bei der Gewährung staatlicher Leistungen (BVerfGE, 82, 80). Bei Familien den Kindern einen Freibetrag nur dann zuzubilligen, wenn ihnen bestimmte Vermögensbestandteile konkret zugeordnet sind, würde eine Schlechterstellung der Lebensform Familie gegenüber der Lebensform Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft bewirken, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt ist.

Schließlich erwähnt das SG Aurich noch einen pragmatischen Ansatz: Insbesondere bei Ausbildungsversicherungen und Sparvermögen von Kindern ist es häufig rein zufällig, ob diese Verträge bereits auf den Namen des Kindes oder noch auf den Namen der Eltern augestellt wurden.

Nach alledem muss konstatiert werden, dass Nr. 12.10 Abs. 2 der Hinweise der BA eine unzutreffende Rechtsansicht wiedergibt. Den Angestellten und Beamten in den Arbeitsgemeinschaften sollte bewusst sein, dass sie nach Art. 20 Abs. 3 GG nur an Recht und Gesetz gebunden sind. Verwaltungsvorschriften haben keine Rechtsnormqualität und entbinden die Exekutive nicht von der eigenständigen Beurteilung der Rechtslage.

Zur Vollständigkeit sei noch auf Nr. 12.10 Abs. 3 der Hinweise der BA hingewiesen, wonach der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von den Kindern auf die Eltern übertragen werden kann. Warum der Kindergrundfreibetrag in Nr. 12.10 Abs. 2 der Hinweise der BA anders behandelt wird hat wohl fiskalische Gründe. (Tacheles-Sozialhilfe, veröffentlicht am 20.12.06)

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