Hartz IV: Bald weniger Zwangsumzüge?

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Das Bundes- Sozialgericht (BSG) hat nun bestätigt: Die Praxis der ARGE sind oft viel zu streng!

Das Bundessozialgericht hat nun geurteilt, dass die übliche Praxis der ARGEN in Bezug auf die Größe der Mietwohnungen viel zu streng sind. Ob eine Wohnung angemessen ist, könne nicht pauschal anhand einer Tabelle überprüft werden. Oft werde so gar gefordert, dass erwerbslose Wohnungseigentümer ihre Eigentumswohnung verkauft, um so für die Lebens- Haltungskosten aufzukommen. (Az.: B 7b AS 10/06 R und Az.: B 7b AS 2/05 R). In der Hartz IV Praxis hieß es, dass Hartz IV Empfänger/innen sogar umziehen oder den Ort wechseln müssen, wenn die Wohnung als zu groß und zu Kostenintensiv bemessen wurde.

Das BSG urteilte nun, dass weder ein Umzug in eine andre Stadt zumutbar sei oder gar ein pauschlisierter Zwangsumzug. Es komme darauf an, viele Faktoren einzubeziehen, die eine Angemessenheit bestätige.

Konkret bedeutet dies, dass sich die Gemeinden auf objektive Maßstäbe stützen müssen, die einen nachvollziehbaren Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten haben. die ARGEN müssen die Entscheidungen gründlicher darlegen und viel mehr begründen als dies bisher der Fall war. Weiterhin muss gelten, dass der Preis und Größe einer Wohnung zusammen gesehen werden müssen. Eine zu große Wohnung mit einem geringen Preis ist ebenso angemessen wie eine teure Wohnung mit einer geringen Quadratmeterzahl.

Was tun bei Zwangsumzügen?
Es gibt zahlreiche soziale und politische Initiativen, die sich zum Ziel gemacht haben, gegen Zwangsumzüge vorzugehen. Dort kann man auch wichtige Ratschläge erhalten. Eine Infotelefon gegen Hartz 4 Zwangsumzüge erreicht man in Berlin kostenfrei: Tel: 0800- 27 27 27 8

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