Bürgergeld-Mehrbedarf für Warmwasser

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Beim Bezug von Bürgergeld zahlt das Jobcenter die Kosten für Heizung und Wasser in tatsächlicher Höhe, die Stromkosten sind hingegen pauschal in den Regelsatz eingerechnet. Es sei denn Sie können nachweisen, dass mit dem Strom Wasser erwärmt wird. In diesem Fall können Sie ein Mehrbedarf beantragen. Wir haben in dem folgenden Artikel die wichtigsten Regelungen zu Warmwasser und Energiekosten für Sie zusammengestellt, damit Sie den Berechnungswust in Ihrem Bescheid besser nachvollziehen können.

Warmwasser- und sonstige Energiekosten beim Bürgergeld

Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Die Regelleistung (Regelsatz) und die Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt das Jobcenter entweder zusätzlich zu der Regelleistung oder Sie müssen die Kosten von Ihrem Regelsatz selbst begleichen.

Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im Bürgergeld-Regelbedarf enthalten – als sogenannte „Haushaltsenergie“. Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. brauchen. Seit 2011 zählen aber die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.

Kostenübernahme für Warmwasser und Heizung

In den meisten Fällen werden bei der Erbringung des Bürgergeldes die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendung berücksichtigt. Die Kosten für Kaltwasser und Warmwasser werden bei den meisten Mietwohnungen über die Nebenkosten abgerechnet. Diese Kosten übernimmt das Jobcenter vollständig, insofern sich diese in einem angemessenen Rahmen bewegen.

Ähnliches gilt für die Heizkosten. Auch diese werden in voller Höhe übernommen, wenn keine Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.

Mit der Einführung des Bürgergeldes ab 01. Januar 2023 wurde zudem eine einjährige Karenzzeit eingeführt. In diesem Zeitrahmen werden auch dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, wenn sie über den angemessen Rahmen hinausgehen. Dies zählt jedoch nicht für die Stromkosten, da diese über den Regelsatz bezahlt werden.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Ihre Bürgergeld-Regelleistung und Ihre Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt das Jobcenter entweder zusätzlich zu Ihrer Regelleistung, oder Sie müssen die Kosten von dem Regelsatz selbst begleichen.

Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im Bürgergeld-Regelbedarf enthalten – als sogenannte „Haushaltsenergie“. Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. brauchen. Seit 2011 zählen aber die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.

Eine Ausnahme stellen jedoch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen zur Erwärmung des Wassers dar, wie z.B. Durchlauferhitzer. Für diese Geräte wird ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt, der sich auf den jeweils maßgebenden Regelbedarf bezieht. Höhere Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden können.

Bürgergeld-Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Vom Regelsatz Mehrbedarf in EUR
Alleinstehende und Alleinerziehende 2,3 % von 502 € 11,55 €
volljährige Partner 2,3 % von 451 € 10,37 €
Volljährige unter 25 Jahren 2,3 % von 402 € 9,25 €
Kinder von 15 bis 18 Jahre 1,4 % von 420 € 5,88 €
Kinder von 7 bis 14 Jahre 1,2 % von 348 € 4,18 €
Kinder von 0 bis 6 Jahre 0,8 % von 318 € 2,54 €

Jahresabrechnungen

Im Laufe des Jahres flattern allen Haushalten die Jahresabrechnungen über Strom-, Gas- oder auch Mietnebenkosten ins Haus; oft mit beträchtlichen Nachforderungen, selten mit Guthaben. Welchen Anteil der Endabrechnung muss nun das Amt übernehmen und was passiert mit einem Guthaben?

Nachzahlungen bei Nebenkosten und Heizkosten

Die Nachforderungen für Heizkosten und Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten und sind deshalb in voller Höhe vom Amt zu übernehmen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind.

Guthaben bei Nebenkosten und Heizkosten

Wenn die Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet ausfiel und deshalb ein Guthaben beim Energieversorger oder Vermieter entstanden ist, kann dies von Ihnen zurückverlangt werden. Denn das Jobcenter muss nur die tatsächlich entstandenen Heizkosten bezahlen. Das Jobcenter wird das Guthaben in der Regel mit den Wohnkosten der nächsten Bürgergeld-Zahlung verrechnen. Es muß Ihnen aber vorher einen entsprechenden schriftlichen Bescheid zusenden, aus dem Sie die Berechnung entnehmen können und in dem die Verrechnung angekündigt wird.

Nachzahlungen bei Stromkosten

Nachforderungen für sonstige Energiekosten (Strom und Gas zum Kochen und für den Betrieb elektrischer Geräte) werden vom Amt nicht gezahlt, da diese Kosten im Regelbedarf enthalten sind. Für den Posten “Wohnen, Wohninstandhaltung und Energie” sind 8,94 Prozent des Regelsatzes vorgesehen. Für Alleinstehe entspricht das 48,98 € pro Monat.

Dieser Betrag ist sehr niedrig, so dass er selbst bei sparsamem Verbrauch oft nicht ausreicht. Dennoch müssen Bürgergeld-Beziehende diese Kosten über den Regelsatz begleichen. Das geht nur, wenn dann wieder an anderer Stelle gespart wird, wie beispielsweise bei der Ernährung.

Wenn Sie eine Nachforderung vom Energieversorger bekommen, bleibt Ihnen meist nichts anderes übrig, als ein ratenweises Abstottern der Schulden zu vereinbaren. Wenn Sie sich wegen der Übernahme der Kosten an das Amt wenden, wird Ihnen dort dasselbe gesagt. Mit Glück bekommen Sie vom Jobcenter ein Darlehen.

Guthaben bei Stromkosten

Ein Guthaben bei den Energiekosten (Rückzahlung für Strom) darf das Jobcenter nicht auf Ihre Hilfeleistungen anrechnen, weil Sie diese Kosten ja schließlich selbst aus Ihrem Bürgergeld-Regelsatz gezahlt haben. Sollte das Amt dieses Guthaben als Einkommen ansehen und anrechnen wollen, dann sollten Sie der Anrechnung widersprechen und gegebenenfalls dagegen klagen. Denn eine Stromrückzahlung ist kein Einkommen gemäß § 11 SGB II.

Quellen:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)