Sozialgeld – Anspruch

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Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige

Sozialgeld können nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten, die eine Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II bilden. Kinder bis 15 Jahre gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig und sind folglich anspruchsberechtigt, sofern ihr Unterhalt nicht durch das Einkommen beziehungsweise Unterhaltszahlungen der Eltern gedeckt werden kann. Auch Personen, die zeitweise voll oder zum Teil erwerbsunfähig sind, haben einen Anspruch auf Sozialgeld. Wer dauerhaft eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bezieht, ist jedoch nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Dieser Personenkreis kann an Stelle von Sozialgeld gegebenenfalls die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §41 ff. SGB XII erhalten. Grundsätzlich entspricht die Höhe des Sozialgeldes dem Hartz IV-Regelsatz. Derzeit liegt dieser für einen Einpersonenhaushalt bei 382 Euro pro Monat. Hinzukommen die Kosten für die Unterkunft (Miete und Heizung). Zudem können Bezieher von Sozialgeld Leistungen für einen Mehrbedarf beim Lebensunterhalt und Sonderbedarf (als Darlehen) beziehen.

Wer hat Anspruch auf Sozialgeld?

Grundsätzlich haben Hilfebedürftige nur dann Anspruch auf Sozialgeld, wenn sie selbst nicht erwerbsfähig sind und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der leistungsberechtigt nach SGB II ist, in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 SGB II). Dazu zählen folgende Personengruppen: Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft erwerbsunfähige Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljährige Leistungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Zudem müssen Sozialhilfe-Bezieher ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Eine Ausnahme stellen Kinder von Auszubildenden, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsgesetz (BAföG) haben, dar. Für sie kann Sozialgeld beantragt werden, obwohl ein oder beide Elternteile aufgrund des BAföG-Bezugs nach § 7 Abs. 5 SGB II von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen sind. Dem Antrag auf Sozialgeld für ein Kind von BAföG-beziehenden Elternteilen wird jedoch nur zugestimmt, wenn der Unterhalt des Kindes nicht aus eigenen Mitteln der Auszubildenden oder Studenten bestritten werden kann. Zudem muss zunächst der Anspruch auf Kinderzuschlag geprüft werden bevor Sozialgeld gewährt wird.

Von Sozialgeld ausgeschlossen sind dagegen Personen, die eine Altersrente beziehen, das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft vollständig erwerbsunfähig sind.

Was beinhaltet Sozialgeld?

Grundsätzlich erhalten nicht erwerbsfähige Bezieher von Sozialgeld die gleichen Leistungen wie erwerbsfähige Hartz IV-Bezieher. Diese bestehen aus dem Regelbedarf nach § 20 SGB II, Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, dem Mehrbedarf nach § 21 SGB II sowie dem Sonderbedarf nach § 24 SGB II. Derzeit liegt der Regelsatz bei 382 Euro pro Monat für einen Einpersonenhaushalt. Lebt der Partner mit in der Bedarfsgemeinschaft erhält dieser 345 Euro, 18- bis 24-Jährige erhalten 306 Euro, 15- bis 17-jährige Kinder 289 Euro, sechs- bis 13-jährige Kinder 255 Euro und unter Sechsjährige 224 Euro. Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung, sofern diese angemessen sind. Besteht ein Mehrbedarf, beispielsweise aufgrund einer aus medizinischen Gründen notwendigen Diät mit teueren Lebensmitteln, oder ein Sonderbedarf, müssen dafür entsprechende Anträge beim Jobcenter gestellt werden.

Ohne Hartz IV und Sozialgeld Anspruch

Welche Leistungen erhalten Hilfebedürftige, die keinen Anspruch auf Sozialgeld oder Hartz IV haben? Die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII können Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, beziehen. Für diese besteht kein Anspruch auf Sozialgeld. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn das anzurechnende Vermögen des Betroffenen so hoch ist, dass keine Grundsicherung gezahlt wird. Dann kann Sozialgeld gewährt werden, sofern die Vermögensfreibeträge nach SGB II nicht überschritten werden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar über 65 Jahre alt sind, jedoch keine Altersrente erhalten oder bei denen dauerhaft eine volle Erwerbsminderung besteht.

Bei Personen, die aufgrund einer dauerhaften und vollen Erwerbsminderung eine Rente beziehen, kann ebenfalls ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen, da sie nicht unter die Regelung des 4. Kapitel des SGB XII fallen.

Keine Krankenversicherungspflicht

Während Hartz IV-Bezieher für den Zeitraum des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein müssen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), versichert der Leistungsträger die Bezieher von Sozialgeld nicht. Diese können sich aber über einen Stammversicherten familienversichern. Ist das nicht möglich, muss der Krankenversicherungsschutz vom Leistungsbezieher selbst abgeschlossen werden. Dafür kann er einen Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II beanspruchen. (ag)

Bild: Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de