Aufhebungsvertrag und anschließendes Arbeitslosengeld I – Darauf muss geachtet werden

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Eigentlich ist es so gedacht: Wenn Sie Ihren Job verlieren, haben Sie Anrecht auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Denn während Ihrer Berufstätigkeit haben Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, damit Sie in diesem Fall abgesichert sind. Mit ALG I können Sie sich über Wasser halten, bis Sie eine andere Stelle gefunden haben. Wenn Sie keinen neuen Job finden, bevor Ihre ALG I-Bezugsdauer endet, rutschen Sie in Hartz 4 ab.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen ihn, um eine (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Er ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Rücksicht nehmen zu müssen. 

Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden. Er gilt als einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag aus wirtschaftlicher Sicht meist nur dann sinnvoll, wenn bereits ein neue Stelle in Aussicht ist. Ist die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dagegen mit drohender Arbeitslosigkeit verbunden, sollte sich der Arbeitnehmer von fachkundiger Stelle beraten lassen.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Um die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages attraktiv zu machen, zahlen Arbeitgeber in den meisten Fällen auch eine Abfindung. Dies wirkt jedoch nur auf den ersten Blick als Bonus. Denn wenn Sie eine Abfindung bekommen, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhend gestellt wird.  

Wichtig dabei: Eine Ruhenszeit ist nicht das gleiche wie eine Sperrzeit. Eine Sperrzeit verkürzt den ALG I-Anspruch. Eine Ruhenszeit verkürzt den Anspruch nicht. Das heißt, die Zeit, in der der ALG I-Anspruch ruht, wird hinten an die Bezugsdauer angehängt. In dieser Ruhezeit müssen Sie sowohl Ihre Lebenshaltungskosten als auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich des Arbeitgeberanteils selbst zahlen. 

Die Berechnung der Ruhezeit ist nicht ganz so einfach. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bis zu dem Datum, zu dem eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen wäre.

Sie müssen also überprüfen, wie lang die Kündigungsfrist in Ihrem konkreten Fall gewesen wäre. Der Ruhezeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr andauern. Zudem kann sich die Ruhezeit verkürzen, wenn die anrechenbare Abfindung niedriger ist als das Arbeitsentgelt, welches Sie als Arbeitnehmer normalerweise in diesem Zeitraum verdient hätten. 

Inwieweit die Abfindung angerechnet werden darf, richtet sich zudem nach dem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung sollten Sie sich deswegen immer vom Anwalt beraten lassen, um versteckte Nachteile prüfen zu lassen.

Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhezeit

Die Arbeitsagentur kann sowohl Ruhezeiten als auch Sperrzeiten verhängen. Eine Ruhezeit verschiebt einfach nur den Zeitpunkt, zu dem Sie ALG I bekommen.

Eine Sperrzeit ist quasi verlorenes ALG I. Die Sperrzeit wird nicht hinten an die Bezugszeit Ihres ALG I angehängt. Wenn Sie selbst kündigen, wertet die Bundesagentur für Arbeit (BA) das als versicherungswidriges Verhalten und sperrt Sie. Auch wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, kann die BA eine Sperrzeit verhängen.

Sperrzeit durch Aufhebungsvertrag

Eine Sperrzeit wird immer verhängt, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit “schuldhaft herbeigeführt” haben. Beispiele dafür sind:

  • Sie haben sich auf der Arbeit pflichtverletzend verhalten und das hatte einen Rausschmiss zur Folge. Eine Pflichtverletzung könnte z.B.  die Verweigerung der Arbeit oder ständiges Zuspätkommen sein.
  • Sie haben selbst gekündigt ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Auch in diesem Fall haben Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. 
  • Sie haben einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen.

Wieso verhängt die Bundesagentur für Arbeit überhaupt Sperrzeiten?

Die Bundesagentur verhängt Sperrzeiten, um Arbeitnehmer zu bestrafen, wenn Sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekommen Sie nur, wenn Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Tun Sie das nicht, bestraft die Arbeitsagentur Sie mit Sperrzeiten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sie kein Geld aus der Sozialversicherung bekommen sollen, wenn Sie einfach nur keine Lust haben zu arbeiten.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I kann bis zu 12 Wochen dauern. Wichtig hierbei: Die Sperrzeit kann auch während eines laufenden Bewilligungszeitraumes erfolgen. Aus folgenden Gründen können Sie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I bekommen:

Grund  Dauer Sperrzeit
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder selbstverschuldete Kündigung  12  Wochen
Arbeitsablehnung, Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme 1. Verstoß: 3 Wochen

2. Verstoß: 6 Wochen

ab dem 3. Verstoß: 12 Wochen

unzureichende Eigenbemühung 2 Wochen
Meldeversäumnis und die verspätete Arbeitsuchendmeldung 1 Woche

Wenn Sie sich nicht genug um einen neuen Job bemühen, bekommen Sie eine Sperrzeit. Die BA darf aber nur eine Sperrzeit verhängen, wenn sich die Agentur für Arbeit sich in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hat, die entsprechenden Bewerbungs- und Fahrtkosten zu übernehmen. 

Sperrzeit umgehen

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt nicht in allen Fällen zu einer Sperrzeit. In bestimmten Ausnahmefällen haben Sie trotz Aufhebungsvertrag einen Anspruch auf Arbeitslosengeld  I:

  • Ihre Abfindung muss mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr entsprechen
  • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, der unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist festgelegt wird
  • Der Auflösungsvertrag muss geschlossen worden sein, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern. Auch dabei muss die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
  • Der Aufhebungsvertrag muss aus einem wichtigen Grund geschlossen worden sein, beispielsweise wenn Mobbing zu einer unzumutbaren Situation am Arbeitsplatz geführt hat. Da die Agentur für Arbeit entsprechende Nachweise anfordern wird, sollte im Aufhebungsvertrag der Grund angegeben werden.

Quelle:

Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)