Anspruch auf Arbeitslosengeld I

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Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Jeder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber zahlen in die Versicherung ein. Die rechtlichen Grundlagen zum Arbeitslosengeld I enthält das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III). 

Arbeitssuchendmeldung und Arbeitslosmeldung

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat jeder, der

  • erwerbslos ist,
  • die Anwartschaftszeit erfüllt
  • sich persönlich arbeitslos gemeldet hat

Anders als beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird die Vermögenssituation des Antragstellers nicht berücksichtigt. Lediglich Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen werden ab einem bestimmten Betrag auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.

Um ALG I zu erhalten – (drohende) Erwerbslosigkeit vorausgesetzt – ist zunächst die Meldung in einer Arbeitsagentur notwendig. Dabei werden zwei Arten der Meldung unterschieden: die Arbeitssuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung. Mit der Arbeitssuchendmeldung kündigt man gewissermaßen an, dass der Jobverlust bevorsteht, mit der Arbeitslosmeldung erklärt man, dass man jetzt keine Arbeit mehr hat.

Arbeitssuchend melden

Für die Arbeitssuchendmeldung müssen Sie nicht persönlich bei der Arbeitsagentur vorsprechen. Sie können sich auch unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-4555500 oder online arbeitssuchend melden. Das spart Zeit und zusätzliche Wege. 

Doch auch wer sich für einen dieser beiden Wege entscheidet, muss einen Termin in der Agentur für Arbeit vereinbaren, sich persönlich melden und die Arbeitssuchendmeldung unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Beschäftigungsverhältnisses nachholen.

Die Arbeitssuchendmeldung ist nach SGB III verpflichtend und muss spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen wird, muss die Arbeitssuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Arbeitsagentur eingehen. Erfolgt die Arbeitssuchendmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten. Das bedeutet, dass der ALG I-Anspruch für eine Woche ruht und der Zeitraum des ALG I-Bezuges um diese Dauer gekürzt wird.

Wichtig: Arbeitssuchendmeldung ist immer gesetzlich verpflichtend

Die Arbeitssuchendmeldung ist auch dann gesetzlich verpflichtend, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder in einem Rechtsstreit um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird!

Sichern Sie sich also auch bei befristeten Verträgen immer ab und melden sich drei Monate vor Vertragsende bei der Bundesagentur.

Ausnahme: keine Meldepflicht bei Ausbildungen

Wenn Sie eine betriebliche und schulische Ausbildungen absolvieren, sind Sie von der Meldepflicht ausgenommen. Die Arbeitsagenturen raten Auszubildenden, die wissen, dass sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, jedoch dazu, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, um bei der Arbeitssuche Unterstützung zu erhalten.

Arbeitslos melden

Die Arbeitslosmeldung ist ebenfalls gesetzlich verpflichtend. Sie muss spätestens am ersten Tag der Erwerbslosigkeit und frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dafür müssen Sie persönlich in der zuständigen örtlichen Arbeitsagentur vorstellig werden.

Wichtig: Arbeitslosmeldung entspricht einem ALG I-Antrag

Die persönliche Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf ALG I-Leistungen. Die Leistungen werden erst ab dem Tag gewährt, an dem die Meldung über die Erwerbslosigkeit bei der Arbeitsagentur erfolgt. Es ist nicht möglich, rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum vor der persönlichen Meldung zu erhalten! Verschenken Sie also kein Geld und melden Sie sich direkt nach dem Jobverlust.

ALG I-Antragstellung

Um ALG I zu beziehen, müssen Sie einen Antrag stellen. Der Grundantrag beinhaltet neben persönlichen Daten sowie der Bankverbindung zur Überweisung des ALG I auch Angaben zur Beendigung Ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und den Beschäftigungs- und Versicherungszeiten der letzten fünf Jahre.

Bei der Abgabe des Grundantrags werden zudem weitere Unterlagen benötigt. Sie müssen sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen und Arbeitspapiere wie die Lohnsteuerkarte abgeben.

Wichtig ist auch die Arbeitsbescheinigung, vom früheren Arbeitgeber oder früheren Arbeitgebern. Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen sind die Arbeitgeber verpflichtet. In einigen Fällen wird die Arbeitsagentur auch Nachweise über einen früheren Leistungsbezug einfordern, eine Kopie des Kündigungsschreibens, gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld und eine Erklärung zur Arbeitsaufgabe, falls der Arbeitnehmer keine schriftliche Kündigung seitens des Arbeitgebers erhalten hat.

 Nach Prüfung des Antrags und der beigefügten Unterlagen erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis. Sind alle Voraussetzungen für den Bezug von ALG I erfüllt, enthält das Schreiben Angaben zur Höhe und der Dauer des Anspruchs. 

Arbeitslosengeld I: Nur bei Erfüllen der Anwartschaftszeit

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist die Erfüllung der sogenannten Anwartschaftszeit. Wenn Sie in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr in einem Normalarbeitsverhältnis gearbeitet haben, ist klar: Sie erfüllen die Anwartschaftszeit und bekommen ALG I. Das Sozialversicherungsverhältnis muss dabei nicht in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten bestanden haben, Hauptsache Sie kommen auf zwölf der vergangenen 24 Monate.

Alternative Möglichkeiten, die Anwartschaftszeit zu erfüllen

Doch auch wenn das bei Ihnen nicht der Fall war, gibt es viele Wege, die Anwartschaftszeit zu erfüllen. Diverse Sonderfälle werden auch als Anwartschaftszeiten berücksichtigt:

  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde
  • Zeiten, in denen zwar ein Beschäftigungsverhältnis bestand, jedoch keine Entgeltzahlungen erfolgten
  • Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld bezogen wurde
  • Zeiten, in denen ein Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen wurde, sofern davor eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand oder laufende Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen wurden
  • Zeiten, in denen Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (BA) zu zahlen waren wegen des Bezugs von
    • Krankengeld,
    • Verletztengeld,
    • Versorgungskrankengeld,
    • Mutterschaftsgeld,
    • Übergangsgeld
    • medizinischer Rehabilitation 
    • Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung
  • Zeiten, in denen Wehrdienst geleistet wurde
  • Zeiten berücksichtigt, in denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurden, sofern zuvor ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand oder laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III bezogen wurden.
  • Zeiten, in denen freiwillig in die Arbeitslosengeldversicherung eingezahlt wurde.

ALG I nach Arbeit im Ausland

Eine Sonderregelung besteht für Sie, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gearbeitet haben. Dann werden die Beschäftigungszeiten nur dann zur Erfüllung der Anwartschaftszeit eingerechnet, wenn Sie vor der Stellung des Arbeitslosengeldantrags zuletzt versicherungspflichtig Deutschland gearbeitet haben.

ALG I nach Übergangsgeld

Eine Ausnahmeregelung gilt, wenn Sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme von einem Rehabilitationsträger bezogen haben. Statt der gesetzlich festgelegten Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich die Frist um den Zeitraum des Übergangsgeldbezuges. Dadurch werden auch weiter zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse für die Anwartschaftszeit berücksichtigt. Die Rahmenfrist verlängert sich dabei maximal auf fünf Jahre.

Da nun geklärt ist, ob Sie überhaupt ein Recht auf ALG I haben, stellt sich nun die nächste Frage: Wie lange kommen Sie denn nun in den Genuss von ALG I-Zahlungen, bevor Ihnen im schlimmsten Fall der Gang zum Jobcenter bevorsteht?

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

Die Dauer des Arbeitslosengeld I Anspruchs richtet sich einerseits nach der Beschäftigungsdauer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von zwei oder fünf Jahren und andererseits nach dem Alter des Antragstellers. Als Faustregel gilt: Für je zwei Monate Beschäftigung wird ein Monat ALG I gezahlt. 

Für Erwerbslose unter 50 gilt entsprechend folgende Tabelle:

So lange haben Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet So lange bekommen Sie ALG I
12 Monate oder mehr 6 Monate
16 Monate oder mehr 8 Monate
20 Monate oder mehr 10 Monate
24 Monate oder mehr 12 Monate

Ältere Erwerbslose sind besser abgesichert, so dass für sie ergänzend folgende Tabelle greift:

Alter So lange haben Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet So lange bekommen Sie ALG I
50 oder älter 30 Monate oder mehr 15 Monate
55 oder älter 36 Monate oder mehr 18 Monate
55 oder älter 48 Monate oder mehr 24 Monate

Früherer ALG 1 Anspruch

Eine Besonderheit bei der Anspruchsdauer von ALG I stellt die Möglichkeit dar, auf einen früheren ALG I Anspruch zurückzugreifen, sofern dieser noch nicht verjährt ist. Hatten Sie innerhalb der letzten fünf Jahre einen Anspruch auf ALG I, den Sie nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie den unverbrauchten Rest wieder geltend machen, wenn Sie erneut Erwerbslosigkeit werden (maximal jedoch bis zur Höchstdauer des neu erworbenen ALG I Anspruchs).

Der Anspruch auf ALG I bleibt Ihnen ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung vier Jahre lang erhalten. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie auf nicht beanspruchte Restzeit zurückgreifen, sofern Sie die Anwartschaftszeit durch die neue Beschäftigung oder andere Versicherungsverhältnisse nicht erfüllen. Nach Ablauf von vier Jahren ist der ALG I-Anspruch jedoch verjährt.

Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

Als Faustregel gilt: Sie bekommen um die 60 % von Ihrem Nettoeinkommen als ALG I ausgezahlt. Die Berechnung dafür ist aber um einiges komplizierter. Damit Sie nachvollziehen können, was die Arbeitsagentur macht und ob das alles seine Richtigkeit hat, erklären wir hier die genauen Regelungen:

Arbeitslosengeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, wobei für jeden vollen Kalendermonat 30 Tage berücksichtigt werden (unabhängig davon, ob der Monat tatsächlich nur 28 oder 31 Tage hat). Für die Arbeitsagenturen hat also ein Jahr 360 Tage. Erinnern Sie sich daran, wenn Ihnen die Wartezeit auf Ihren Termin lange vorkommt: Das kann an der Zeitverschiebung liegen.

Bemessungszeitraum

Aber zurück zu den harten Zahlen und Fakten: Um zu entscheiden, wie viel ALG I Sie bekommen, betrachtet die Arbeitsagentur Ihr beitragspflichtiges Einkommen aus dem sogenannten Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum ergibt sich aus den Zeiten, in denen innerhalb des Bemessungsrahmens – das letzte Jahr vor Eintritt der Erwerbslosigkeit – ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Sind darin mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgeltanspruch enthalten, wird aus dem gesamten Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungszeitraums ein tägliches Durchschnittsentgelt berechnet, welches auch als Bemessungsentgelt bezeichnet wird.

Bestand innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Erwerbslosigkeit nicht mindestens an 150 Tagen ein Arbeitsentgeltanspruch, dehnt die Arbeitsagentur den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre aus. Bestanden auch in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Berechnung des ALG I ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das von der Beschäftigung des Antragstellers abhängt, auf die sich die Vermittlungsbestrebungen der Arbeitsagentur bezieht, und in vier Qualifikationsstufen gestaffelt ist.

Beispiel für die Dehnung des Bemessungszeitraums:

Wenn Sie im Jahr vor Ihrem Jobverlust mindestens 150 Tage gearbeitet haben, wird Ihr Durchschnittsgehalt aus Ihren Arbeitstagen in dem Jahr berechnet. Ein normales Arbeitsjahr hat 210 bis 230 Arbeitstage. Sonst prüft die Arbeitsagentur, ob Sie in den letzten zwei Jahren auf 150 Arbeitstage kommen und nimmt dann ihr Durchschnittsgehalt aus den letzten zwei Jahren für ihre Rechnung. Wenn das auch nicht klappt, benutzt sie ein fiktives Gehalt.

Berechnung des Bemessungsentgelts

Für das Bemessungsentgelt, nach dem sich die Höhe der ALG I-Leistung richtet, wird die Summe aller beitragspflichtigen Arbeitsentgelte während des Bemessungszeitraums durch die Anzahl der Tage geteilt, an denen der Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Daraus ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt. Zu den zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zählen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. 

Eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fließt nicht mit in die Berechnung der Höhe des ALG I ein. Dagegen können Arbeitsentgelte, die beispielsweise erst im Nachhinein nach einem Rechtsstreit gezahlt werden, nachträglich angerechnet werden. Dafür muss der Antragsteller entsprechende Nachweise bei der Arbeitsagentur vorlegen, aus denen Höhe und Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, hervorgehen.

Ist der Arbeitslosengeld I-Bezieher während des Leistungsbezugs nicht mehr in der Lage, die Arbeitsstunden zu leisten, die er im Bemessungszeitraum absolviert hat, verringert sich die Höhe des ALG I. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Erwerbslose sich um die Betreuung eines Kindes kümmern muss.

Kann der Antragsteller bei der Arbeitsagentur nachweisen, dass sein Arbeitsentgelt in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich 10 Prozent höher war als im letzten Jahr, greift eine Härtefallregelung, nach der der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre ausgedehnt werden kann, so dass sich ein höheres ALG I ergibt.

ALG I: Erhöhter Leistungssatz bei Kindern

Neben der Höhe des Arbeitsentgeltes und dem Bemessungszeitraum wirken sich auch Kinder auf den ALG I-Leistungssatz aus. Dieser beträgt 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltes.

Ein Leistungssatz von 67 % wird von der Arbeitsagentur gewährt, wenn der Antragsteller oder sein Ehe-/Lebenspartner, der voll einkommensteuerpflichtig ist, ein (oder mehrere Kinder) gemäß § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) hat. Dazu zählen leibliche, angenommene und Pflegekinder. Die Zahl der Kinder hat dabei keinen Einfluss auf den Leistungssatz. Nachgewiesen werden muss folglich nur, dass der Antragsteller oder dessen Ehe-/Lebenspartner ein zu berücksichtigendes Kind hat.

Für ein unter 18-jähriges Kind genügt ein Beleg darüber, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist, beispielsweise anhand der Verdienstbescheinigung. Es ist auch möglich, vom Finanzamt einen Ausdruck oder eine Bescheinigung über die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erhalten.

Hat das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet, müssen die Voraussetzungen gemäß § 32 Absatz 4 und 5 EStG erfüllt sein, um den erhöhten Leistungssatz zu erhalten. Dazu zählen unter anderem Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keiner Beschäftigung nachgehen, sowie volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Der Antragsteller muss entsprechende Nachweise, beispielsweise die Angabe der Kindergeldnummer und der Familienkasse, erbringen, damit das volljährige Kind für den erhöhten Leistungssatz berücksichtigt werden kann.

Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I: Lohnsteuerklasse und Faktor

Die Lohnsteuerklasse beeinflusst ebenfalls die Höhe des ALG I, da das Bemessungsgeld um die Lohnsteuer mit Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Steuerklasse (bei Steuerklasse IV unter Umständen mit Faktor) gemindert wird. Dabei kommt es auf die Lohnsteuerklasse an, die zu Beginn des Jahres als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war, in dem der ALG I-Anspruch entstanden ist. Ändert sich die Lohnsteuerklasse während des laufenden Leistungsbezug, beispielsweise aufgrund einer Eheschließung, wird die Änderung ab dem Tag ihrer Gültigkeit berücksichtigt. Jedoch sollten Leistungsbezieher der Arbeitsagentur etwaige Änderungen mitteilen, da sie nicht automatisch von anderen Stellen wie dem Finanzamt benachrichtigt wird.

Bei einem Wechsel der Steuerklasse von Ehe- oder Lebenspartnern wird die neue Steuerklasse nur berücksichtigt, wenn sie einen geringen Lohnsteuerabzug mit sich bringt und damit zweckmäßig ist oder eine geringere Leistung zur Folge hat. Auch wenn der Wechsel der Steuerklasse sinnvoll erscheint, kann sich daraus ein geringerer Leistungsanspruch ergeben. Deshalb ist es ratsam, vor dem Wechsel eine Beratung bei der Arbeitsagentur in Anspruch zu nehmen. Ob ein Steuerklassenwechsel zweckmäßig ist, ermittelt die Behörde anhand der „Tabelle zur Steuerklassenwahl”, die jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wird.

Die Änderung des Faktors (ggf. bei Steuerklasse IV) berücksichtigt die Arbeitsagentur ab dem Tag seiner Wirksamkeit, die längsten auf ein Jahr begrenzt ist. Der Faktor muss erneut beim Finanzamt beantragt werden, wenn seine steuerrechtliche Wirksamkeit verlängert werden soll. Die Arbeitsagentur benötigt eine Bescheinigung vom Finanzamt über die Verlängerung.

Wie wird der ALG I-Leistungssatz berechnet?

Der Leistungssatz entspricht entweder 60 % oder 67 % (mit Kind gemäß § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG) des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt). Zur Ermittlung des Leistungsentgeltes wird vom Bemessungsgeld die Lohnsteuer (mit Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Steuerklasse ggf. mit Faktor), der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungspauschale (21 % des Bemessungsentgelts) abgezogen.

Wann bekomme ich eine Sperrzeit beim ALG I?

Eine Sperrzeit wird von der Arbeitsagentur verhängt, wenn der Leistungsbezieher einen Verstoß gegen seine Pflichten begeht. Dazu zählen unter anderem Meldeversäumnisse, die verspätete Arbeitssuchendmeldung oder die Ablehnung einer Arbeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf ALG I. Folglich wird der Leistungssatz für den Monat, in dem die Sperrzeit eingetreten ist, anteilig gekürzt.

Grund für die Sperrzeit Dauer der Sperrzeit
Meldeversäumnis 1 Woche
Verspätete Arbeitssuchendmeldung 3 bis 12 Wochen
Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme 3 bis 12 Wochen
Arbeitsablehnung 3 bis 12 Wochen
Unzureichende Eigenbemühungen 2 Wochen
Arbeitsaufgabe 12 Wochen

Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe

Eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers ist immer mit einer Sperrzeit verbunden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, der die Weiterführung der Beschäftigung unzumutbar macht. Generell droht eine Sperrzeit immer dann, wenn der Leistungsbezieher selbst aktiv daran mitgewirkt hat, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. So verhängt die Arbeitsagentur auch bei einem Aufhebungsvertrag in der Regel eine Sperrzeit.

Eine Abfindung führt nur zu einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber nicht die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist einhält. Spätestens ab dem Tag, an dem Arbeitslosigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist eingetreten wäre, besteht aber ein ALG I-Anspruch und die Sperrzeit erlischt.

Keine Sperrzeit darf verhängt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Pflichtverstoß vorliegt. So zählen unter anderem der Verstoß gegen bindende Bestimmungen zu Arbeitsschutzvorrichtungen oder Arbeitsbedingungen sowie eine sittenwidrige oder rechtswidrige Tätigkeit als triftiger Grund zur Ablehnung einer Arbeit. Darüber hinaus kann eine Arbeitsablehnung erfolgen, wenn der Leistungsbezieher körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auszuüben.

Bekomme ich einen Vorschuss?

Grundsätzlich: ja. Oft bewilligt die Bundesagentur für Arbeit den Vorschuss sogar, ohne dass Sie extra einen Antrag stellen müssen. Wenn Sie aber selbst einen Vorschuss beantragen möchten, können Sie das sofort erledigen, wenn Sie einen Antrag stellen. 

In der Regel bekommen Sie einen Vorschuss, wenn die Agentur noch keine abschließende Entscheidung über Ihren Fall treffen kann, beispielsweise weil Unterlagen fehlen. Für die Bewilligung eines Vorschusses gibt es eigentlich nur zwei Voraussetzungen:

  • Sie haben im Prinzip einen Anspruch auf ALG I
  • Es dauert noch längere Zeit, bis die tatsächliche Höhe Ihres ALG I festgelegt werden kann. 

Sogar wenn noch nicht sicher ist, ob Sie ALG I bekommen, kann die Arbeitsagentur eine vorläufige Entscheidung treffen. In jedem Fall aber gilt: Wenn Sie mehr Geld als Vorschuss bekommen, als Ihnen am Ende bewilligt wird, müssen Sie das zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben. Ein Vorschuss ist also immer mit Vorsicht zu genießen.

Quellen:

§ 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 38 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 18 Abs. 1 SGB IV Bezugsgröße

§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder

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