Günstigen Strom suchen

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Anmerkung der Redaktion:

Die Rechtslage hat sich geändert, seit dieser Text erschienen ist. Mit Hinweisen auf den § 315 BGB und die Unbilligkeit von Strompreisen lassen sich Stromrechnungen nicht mehr kürzen. Lesen Sie zur aktuellen Rechtslage unseren Ratgeber zum Thema Energiekosten.

Stromanbieter vergleichen

Günstigen Strom zu finden ist wahrlich nicht einfach. Die Anbieter diktieren die Strompreise und die Verbrauchen sitzen auf den viel zu hohen Kosten. Hier nun ein Stromvergleichsystem.
Hartz IV und zu hohe Stromkosten: Was man tun kann. Ratgeber Stromkosten: Wie man sich gegen zu hohe Strom- und Gaskosten erfolgreich wehrt:

Aufgrund neuer Urteile vieler Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes kann man sich heute mit etwas Arbeitsaufwand dauerhaft gegen die viel zu hohen Strom- und Gaskosten wehren, die die Energieversorgungsunternehmen einem rechtswidrig berechnen. Nachstehend eine genaue Anleitung, wie vorzugehen ist

  • Energieversorger anschreiben, ihm gemäß § 315 BGB und den Hinweisen auf o.a. Internet-Seiten die Unbilligkeit seiner Forderung vorhalten, dagegen Einrede der Unbilligkeit erheben, den Energieversorger auffordern, seine Forderung nachzuweisen durch Offenlegung seiner Geschäftskalkulation und gegebenfalls den monatlichen Abschlag von z.B. 80.- Euro auf 50.- Euro senken, bei Gas von z. B. 35.- Euro auf 20.- Euro und künftig nur noch diese Abschläge bezahlen, das aber bitteschön pünktlichst. Logisch auch, daß man darauf hinweist, über diese Beträge hinaus nichts mehr zu zahlen, auch keine Nachforderungen. Dem Energieversorger und seinen Beauftragen in diesem Brief auch und unbedingt das Hausverbot aussprechen und insbesondere den Zutritt zu den Zählern mit dem Ziel der Leistungssperre ausdrücklich untersagen (geht auch bei Mietwohnungen, bei denen die Zähler im Keller sind, denn der Keller gehört, wenn da zur Mietwohnung gehörende Energie-Zähler hängen, zur Mietsache). Brief als Einschreiben (Übergabe) fertigmachen, aber noch nicht wegschicken.
  • Gleichzeitig ein Schreiben ans örtlich zuständige Amtsgericht aufsetzen mit dem Titel “Schutzschrift”, darin dem Gericht mitteilen, daß man gegen die Forderungen des Energieversorgers gemäß § 315 BGB im o.a. Schreiben die Einrede der Unbilligkeit erklärt hat (das Schreiben an den Energieversorger in Kopie anheften) und es möglich ist, daß der Energieversorger versucht, sich eine Einstweilige
    Verfügung zu holen, um trotz Zutrittsverbot zwecks Sperrung an die Zähler zu können. Man beantragt, dem Energieversorger die Einstweilige Verfügung und somit den Zutritt zu den Zählern zu versagen und ihn auf den normalen Klageweg zu verweisen. Man bezieht sich dabei in dem Schreiben ans Gericht auf die Urteile des Bundesgerichtshofes (siehe o.a. Links unter “BGH-Urteile”) und zahlloser anderer Ober- und Mittelgerichte (siehe o.a. Links unter “Urteile”), gibt die jeweiligen Aktenzeichen an und drucken Sie am besten die Urteile des BGH und der diversen Obergerichte, also OLG und vielleicht auch einige LGs, aus und fügt sie als Anlage ebenfalls bei.
  • Man schickt das Schreiben ans Gericht mit allen Anlagen per Einschreiben (Übergabe) ab und kontrolliert nach einigen Tagen auf www.deutschepost.de per “Einzelabfrage” nach, wann das Gericht das Schreiben bekommen hat. Das druckt man sich aus und heftet es mit ab. Alternativ geht man mit einem Original und einer Kopie des Schreibens und aller Anlagen zum Gericht, und gibt es dort auf dem Geschäftszimmer für Zivilsachen ab im Beisein von Zeugen, die man mitgenommen hat und lässt sich auf der Kopie den Empfang mit Stempel und Unterschrift sowie Datum bescheinigen.
  • Jetzt erst, also nachdem der Brief beim Gericht eingegangen ist (!), schickt man das Schreiben an den Energieversorger per Einschreiben (Übergabe) ab und kontrolliert nach einigen Tagen auf www.deutschepost.de per “Einzelabfrage” nach, wann der Energieversorger das Schreiben bekommen hat. Das druckt man sich aus und heftet es mit ab. Alternativ geht man mit einem Original und einer Kopie des Schreibens und aller Anlagen zum Energieversorger und gibt es dort ab im Beisein von Zeugen, die man mitgenommen hat und lässt sich auf der Kopie den Empfang mit Stempel und Unterschrift sowie Datum bescheinigen.
  • Dann wartet man ab. Es kann sein, daß der Energieversorger morgens plötzlich vor der Tür steht und Strom und Gas abklemmen will oder das tatsächlich tut. In erstem Falle die Polizei rufen und den in Kopie abgehefteten Schriftwechsel vorzeigen, insbesondere das Schreiben ans Gericht und die Polizei bitten, den Mitarbeitern des Energieversorgers zu sagen, sie mögen gehen. Im letzeren Falle, also wenn der Energieversorger sich ins Haus und in den Keller oder Flur geschlichen hat, und dort Strom und Gas abklemmte, sofort
    1.  unter Vorlage der Kopien des o.a. Schriftwechsels zum Gericht gehen und schriftlich im Geschaftszimmer per Einstweiliger Verfügung beantragen, daß der Energieversorger sofort den Strom und das Gas wieder anstellt und dieses Schriftstück über einen Gerichtsvollzieher dem Energieversorger zustellen lassen – wobei man beim Gericht noch beantragen sollte, daß dem Energieversorger auch die Kosten der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher auferlegt werden sollen.
    2.  dann Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches und Nötigung bei der Polizei unter Vorlage des Schriftwechsels und einer Kopie der Einstweligen Anordnung gegen Verantwortliche des Energeiversorgers erstatten.
  • Aber: Keine Angst mehr vor Strom- oder Gas-Sperren!!!

    Niemand muß seit Oktober 2006 mehr Angst davor haben, daß die Energieversorger einem den Strom oder das Gas sperren, wenn man sich wehrt, wie oben beschrieben. Einfach das nachfolgende lesen:

    Neue Verordnungen ermöglichen Kürzung der Strom- und Gasrechnung (25. Oktober 2006) Verbraucher, die ihre Strom- oder Gasrechnung angekündigt wegen zu hoher Preise kürzen, brauchen künftig keine Angst mehr vor Strom- oder Gassperren zu haben. Bundesrat und Bundesregierung haben dazu neue Verordnungen beschlossen (StromGVV und GasGVV, also Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung). Sie regeln die Versorgungsbedingungen für Strom und Gas und treten in wenigen Tagen mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Auch gegenüber Verbrauchern, die ihre Rechnung wegen fehlender Billigkeit kürzen, besteht danach eine eindeutige Versorgungspflicht.

    Das Bundeskartellamt hatte vor wenigen Tagen die Strom- und Gassperren gegenüber Protestkunden als mißbräuchlich und rechtswidrig kritisiert. Damit setzt sich die Auffassung des Bundesgerichtshofes in dieser Frage durch.

    Der Bund der Energieverbraucher rät allen Verbrauchern, die überhöhten Strom- und Gaspreise um ein Viertel zu kürzen und nicht die geforderten überhöhten Preise zu zahlen. Informationen dazu auf

    Der vorgenannt aufgeführte Text stellt keine Rechtsberatung dar, sondern wurde von uns lediglich übernommen und hiermit weitergeleitet.