Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung - aber nur befristet
18. April 2024
Auch bei einer seit vielen Jahren bestehenden psychischen Erkrankung können Betroffene regelmäßig keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis verlangen. Denn auch dann kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert und damit der Grund für die Schwerbehinderung entfällt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SB 1641/23). Betroffene klagte auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis Geklagt hatte eine 59-jährige Frau, die unter anderem an Depressionen und einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken leidet. Aufgrund ihrer fast fünfzigjährigen Krankheitsgeschichte wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt. Der Schwerbehindertenausweis war jedoch bis zum 30. April 2021 befristet. Im Juni 2020 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Schwerbehinderung. Sie gab an, dass ihre Zwangserkrankung nicht nur sie, sondern auch ihre Mitmenschen massiv belaste. Das zuständige Landratsamt stellte schließlich einen GdB von 80 fest. Die Behörde befristete den Schwerbehindertenausweis erneut, diesmal bis zum 31. Oktober 2025. Dagegen klagte die Frau und verlangte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nach Einschätzung aller behandelnden Ärzte sei angesichts der langen Krankheitsdauer keine Besserung mehr zu erwarten. Lesen Sie auch: - Rente mit Schwerbehinderung sehr hoch und schon ab dem 50? Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung nur befristet Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, urteilte das LSG. In der Regel sei ein Schwerbehindertenausweis auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Nur in atypischen Fällen sei die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises möglich, wenn „eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden kann“. Bei einer psychischen Erkrankung wie der Zwangsstörung der Klägerin sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Psychotherapie oder medikamentöse Behandlung auf Dauer wieder verbessere. LSG Stuttgart: Besserung auf Dauer mit Therapie nicht ausgeschlossen Auch wenn ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt würde, führe dies zudem nicht zu einem „schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“, so das LSG. Die zuständige Behörde dürfe auch bei der unbefristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises „jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen“. fle/mwo
Aktuelles
18. April 2024
Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Inhaltsverzeichnis Kinderzuschlag als Chance um das Jobcenter zu verlassen Kinderzuschlag ist für Eltern im Bürgergeld-Bezug in Kombination mit Wohngeld die Möglichkeit, das Jobcenter hinter sich zu lassen. Kinderzuschlag für Familien, die bisher keine Sozialleistungen beziehen Kinderzuschlag ist aber auch eine Leistung, durch die Familien mit geringem/mittlerem Einkommen staatliche Unterstützung erhalten können. Grundvoraussetzung Um Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen Elternpaare als Grundlage zunächst ein Mindesteinkommen von 900€ Brutto erreichen. Bei alleinerziehenden Elternteilen beträgt die Grenze 600€, außerdem kann nur der Kindergeldbeziehende diese Leistung erhalten. Berechnungsweise des Kinderzuschlags 1. Berechnungsschritt: Kindereinkommen Das Kindereinkommen (außer Kindergeld) wird bereinigt nach den Regeln des SGB II zu 45% angerechnet. So sind zB. seit 1.7.23 alle Schülererwerbseinkommen unter 538€ anrechnungsfrei. Unterhalt(svorschuss) wird voll angerechnet. Bei Familie Jung verdient Paul (14) 150€ durchs Zeitungaustragen. Dieses Einkommen bleibt anrechnungsfrei. Tina (17) verdient in der Ausbildung 900€ Brutto und 714€ Netto. 538€ Azubi-Grundfreibetrag 114€ 30% des Brutto zw. 520 u. 900€ ---- 652€ Freibetrag 714€ Netto -652€ Freibetrag ------ 62€ angerechnetes Einkommen nach dem SGB II 45% des angerechneten Einkommens nach dem SGB: 45% von 62€ = 28€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen 2. Berechnungsschritt: Elternbedarf Der Elternbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und Mehrbedarfen der Elternteile und einem prozentualen Anteil der tatsächlichen Warmmiete nach dieser Tabelle zusammen. Bei Familie Jung mit ihren 2 Kindern sind es 650€ Kaltmiete, 80€ Nebenkosten und 120€ Heizkosten. Die Regelbedarfe der Eltern sind je 506€. 71% (Wert aus Tabelle) der 850€ Warmmiete sind 603€. Ihr Elternbedarf beträgt 1615€ (506€+506€+603€). 3. Berechnungsschritt Elterneinkommen Vom Erwerbseinkommen sind mindestens folgende Freibeträge zu gewähren: 100€ Grundfreibetrag 20% des Bruttos zw. 100 u. 520€ 30% des Bruttos zw. 520 u. 1000€ 10% des Bruttos zw. 1000 u. 1500€ Der Freibetrag wird vom Netto abgezogen. Hr. Jung verdient 3000€ Brutto und 2305€ Netto. 100€ Grundfreibetrag 84€ (20% zwischen 100 u. 520) 144€ (30% zwischen 520 u. 1000) 50€ (10% zwischen 1000 u. 1500) ------ 378€ Freibetrag 2305€ Netto -378€ Freibetrag ----- 1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II Anschließend wird das den Elternbedarf übersteigende Elterneinkommen berechnet. 45% des übersteigenden Elterneinkommens mindern den maximalen Kinderzuschlagsbetrag von 292€/Kind. Beim Einkommen von Hr. Jung ergibt sich folgendes: 1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II -1615€ Elternbedarf ----- 312€ übersteigendes Elterneinkommen 45% des übersteigenden Elterneinkommens: 45% von 312€ = 140€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen 4. Berechnungsschritt: Kinderzuschlag Zunächst wird das jeweilige Kindereinkommen abgezogen. Danach wird die Summe der verbleibenden Beträge der einzelnen Kinder gebildet und davon das auf den KiZ angerechnete Elterneinkommen abgezogen. Anrechnung Kindereinkommen: Paul: 292€ max. KiZ -0€ anzurechnendes Kindereinkommen ----- 292€ Kinderzuschlag nach Kinder-EK Tina: 292€ max. KiZ -28€ anzurechnendes Kindereinkommen ----- 264€ Kinderzuschlag nach Kinder EK 292€ KiZ Paul nach Kinder-EK 264€ KiZ Tina nach Kinder-EK ----- 556€ Gesamt-KiZ nach Kinder-EK 556€ Gesamt-KiZ nach Kinder-EK - 140€ anzurechnendes Eltern-EK ----- 416€ Kinderzuschlag Sie haben Anspruch auf 416€ Kinderzuschlag 5. Schritt: Prüfung Überwindung Hilfebedürftigkeit Zuletzt muss geprüft werden, ob der Anspruch auf die Summe aus Kinderzuschlag und Wohngeld maximal 100€ unter dem Bürgergeldanspruch liegt. Familie Jung hat außerdem je nach Wohnort noch Anspruch auf 226 - 281€ Wohngeld Haushaltskasse: 2305€ Netto Vater 500€ Kindergeld 416€ Kinderzuschlag 226€ Wohngeld (mind) ------ 3447€ Eltern-Haushaltskasse Hinzu kommen Einnahmen von 150€ von Paul und 714€ von Tina, ohne wäre das Wohngeld um 166€ höher ausgefallen. Haushaltseinkommen: 4311€ Mit 4311€ Haushaltseinkommen hat die Familie 705€ mehr als ohne Arbeit des Vaters. Lohnabstand Ohne Kinderzuschlag und Wohngeld ist der Lohnabstand zwischen Arbeit und Erwerbslosigkeit zum Teil sehr gering - im Beispiel wären es nur 63€ mehr - was die Aussage "Arbeit lohnt sich nicht" rechtfertigen würde. Mit ergänzenden Sozialleistungen für Erwerbstätige steigt dieser wieder deutlich an, in diesem Beispiel auf 705€. Alleine schon um diesen populistischen Behauptungen entgegen zu treten, müssen Familien über ihre Ansprüche informiert werden. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat daraus abgeleitet Anspruch auf die Gebührenbefreiung für Kinbetreuung im Kindergarten, Tagesmutter oder im Hort und auch auf die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wie Schülertickt, Klassenfahrt, Schulessen und einiges mehr. Dadurch entsteht zusätzlich häufig eine weitere Entlastung von schnell mehreren hundert Euro. Rechtsgrundlagen §6a BKGG - dort ist der Kinderzuschlag gerechnet §§ 11, 11a und 11b SGB II - Einkommensanrechnung
18. April 2024
Die meisten Arbeitnehmer merken, dass irgendetwas nicht stimmt und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansteht. Diese 5 Tipps helfen, um eine Abfindung zu erzielen. Achten Sie auf die Stimmung in ihrem Betrieb Irgend etwas stimmt in der Firma nicht mehr. Das spüren Arbeitnehmer. Wenn die ersten Entlassungen inm Betrieb folgen, ist es ratsam, sich vorzubereiten. Denn während die meisten Arbeitnehmer sich eher wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen, nutzen viele Arbeitgeber genau diese Ahnungslosigkeit aus. Daher ist es wichtig, sich vorzubreiten und nicht gleich "klein beizugeben". Denn "unter Umständen verlieren Arbeitnehmer damit hohe Abfindungssummen", wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover bestätigt. Diese Tipps sind dafür gedacht, nicht gleich den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich vorzubereiten. 1. Zeitnah Kündigungsschutzklage erheben Ein Großteil der Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen. Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. "Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart", so der Anwalt. Auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist. Um allerdings eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden. Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen. Viele Gekündigte denken, sie könnten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts erreichen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst. Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen regelrecht Angst haben. Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher. 2. Eine Abfindung muss ausgehandelt werden Manche denken, es gäbe einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, wenn man gekündigt wird. Das stimmt allerdings nicht. Vielmehr wird eine Abfindung in der Höhe als Ausgleich ausgehandelt. Die Chancen steigen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sind, dass die Kündigung vor einem Arbeitsgericht zu Fall gebracht wird. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, vor Gericht zu verlieren, um so höher fällt auch die ausgehandelte Abfindungssumme aus. Entweder wird sich vor Gericht auf eine Abfindung geeinigt oder es wird vorgerichtlich bereits ein Abwicklungsvertrag mit Abfindung geschlossen. Im Gegenzug lässt dann der Gekündigte die Klage fallen und akzeptiert gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigung. In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "vergiftet", so dass eine Abfindung für beide Seiten der bessere Weg ist. Merke: In den Sozialplänen größerer Firmen sind Abfindungsbeträge meistens vorgesehen. In vielen Fällen ist diese Summe allerdings deutlich geringer, als die, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt werden könnte. Daher ist es auch hier ratsam, diese Summe von einem Anwalt überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Klage bei dem Arbeitsgericht einzureichen. Lesen Sie auch: - Drei-Wochen-Frist nach Kündigung verpasst: Dennoch eine Abfindung? - Kündigung: Abfindung nach ungenauer Sozialauswahl 3. Umgehend Arbeitslos melden Konnte eine Abfindungssumme verhandelt werden und die Kündigung wird rechtswirksam, sollten sich Betroffene zeitnah Arbeitssuchend melden. Denn dann kann Arbeitslosengeld 1 bezogen werden. Ist das Arbeitslosengeld 1 geringer, als das Existenzminimum, kann auch zusätzlich Bürgergeld beantragt werden. In jedem Fall ist eine rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur sinnvoll, um nahtlos Arbeitslosengeld beziehen zu können. Am besten ist, sich gleich nach Erhalt der Kündigung Arbeitslos zu melden. Wird die Meldung zu spät abgegeben, droht eine Sperrzeit. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird dann eine Woche später erst ausgezahlt. Der eigentliche Betrag wird auch nicht später aufgerechnet. 4. Kündigung zurückweisen Häufig wird in großen Betrieben eine Kündigung von einer Person unterschrieben, die oftmals nicht dazu berechtigt ist. Häufig sind dies Personalleiter oder Abteilungs- bzw. Teamleiter. "Wenn dem so ist, sollte schnell ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden", so Rechtsanwalt Christian Lange. Klare Indizien sind: - Die Kündigung wurde nicht vom Geschäftsführer oder Prokuristen unterschrieben - Es wurde keine Vollmacht für den Unterzeichner der Kündigung schriftlich vorgelegt Ein Anwalt kann dann zwar die Kündigung im Ergebnis nicht verhindern, allerdings kann so auf eine ordentliche Kündigung bestanden werden. Für den Betroffenen kann so unter Umständen noch ein Monat mehr Beschäftigungszeit/Gehalt erreicht werden. Zudem hat der Anwalt mehr Zeit sich auf die Klage vorzubereiten. 5. Nichts unterschreiben Das Wichtigste zum Schluss: Unterschreiben Sie grundsätzlich nichts! Viele Chefs versuchen, dass das Kündigungsschreiben bzw. der Erhalt der Kündigung unterschrieben wird. Hierzu ist niemand verpflichtet! Auch ein Auflösungsvertrag sollte nie ohne vorige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Manche Arbeitgeber werden versuchen Sie unter Druck zu setzen. "Sonst bekommen Sie nichts", heißt es häufig von Seiten des Arbeitgebers. Davon sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen! Oft gehen durch unbedachte Unterschriften Ansprüche verloren, da nicht selten Arbeitgeber sogenannte Abtretungsklauseln in die Kündigung mit einfügen. Diese bedeuten, dass der Gekündigte zum Beispiel auf offene Urlaubstage, Überstunden oder Zuschläge mit Unterzeichnung verzichtet. Das wirkt sich negativ auf Sie aus, da dann diese geldwerten Ansprüche verloren gehen.
18. April 2024
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine der Varianten der vorgezogenen Rente, die häufig missverstanden wird. Die Rente mit Schwerbehinderung wird oft als besonders vorteilhaft angepriesen, aber nicht jede Information, die verbreitet wird, ist korrekt. In diesem Beitrag räumen wir mit drei weit verbreiteten Mythen auf und klären über die tatsächlichen Bedingungen und Vorteile dieser Rentenform auf. Ja die Rente bei Behinderung ist die Rentenart, die von allen Varianten der vorgezogenen Renten die Beste ist. Allerdings stimmen auch nicht alle Mythen, die immer wieder auch in der Beratungspraxis genannt werden. Mit den häufigsten Mythen wollen wir in diesem Artikel einmal "aufräumen". Mit 50 bereits in Rente dank Schwerbehinderung? Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, man könne bereits mit 50 Jahren in die Altersrente gehen, wenn man schwerbehindert ist. Tatsächlich beziehen sich solche Aussagen oft auf die Erwerbsminderungsrente, die unabhängig von der Altersrente gewährt wird, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Altersrente für Schwerbehinderte setzt hingegen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 voraus und ermöglicht einen Renteneintritt frühestens fünf Jahre vor der regulären Altersgrenze. Für die meisten Jahrgänge bedeutet das einen Rentenbeginn frühestens mit 62 Jahren, nicht mit 50. Ein Schwerbehindertenausweis ausreichend für den Rentenbezug Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um die Altersrente für Schwerbehinderte zu erhalten. In Wirklichkeit ist eine Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. In diese Wartezeit können auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder des Bezugs von Krankengeld einfließen. Ohne diese 35 Jahre Versicherungszeit ist eine Altersrente aufgrund von Schwerbehinderung nicht möglich. Die Altersrente für Schwerbehinderte sei besonders hoch Es wird oft angenommen, dass diese Rentenart besonders hoch ausfällt. Allerdings ist die Höhe jeder Rente individuell und hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Zwar ist die Durchschnittsrente bei Schwerbehindertenrentnern oft höher als bei anderen Rentenarten, dies liegt jedoch daran, dass man mit dieser Rentenform zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen kann. Frühzeitige Renteneintritte vor dieser Zwei-Jahres-Frist führen allerdings zu Abschlägen, die maximal 10,8 Prozent betragen können. Ein Beispiel aus der Praxis: Claudia will in Rente mit einer Schwerbehinderung Stellen wir uns eine Person vor, nennen wir sie Claudia, die seit vielen Jahren als Verwaltungsangestellte tätig ist und eine Schwerbehinderung hat. Claudia ist jetzt 57 Jahre alt und erwägt, früher in Rente zu gehen. Claudia's Situation: Grad der Behinderung (GdB): 60 Arbeitsjahre: 37 Jahre Jahrgang: 1966, daher ist das reguläre Renteneintrittsalter für sie 67 Jahre. Planung der Frührente: Claudia kann theoretisch fünf Jahre vor ihrem regulären Renteneintrittsalter, also mit 62 Jahren, in Rente gehen. Da sie die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren bereits erfüllt hat und einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzt, erfüllt sie die Grundvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Rentenkalkulation: Wenn Claudia bis zum Alter von 62 Jahren arbeitet und dann in Rente geht, würde sie normalerweise Abschläge hinnehmen müssen, da sie fünf Jahre früher als vorgesehen in Rente geht. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt der Abschlag jedoch maximal 10,8% (0,3% pro Monat). Realität der Rente: Claudia muss also eine Entscheidung treffen, ob sie die Abschläge in Kauf nimmt oder versucht, bis zum regulären Rentenalter weiterzuarbeiten, um die volle Rentenhöhe zu erhalten. Dabei sollte sie auch ihre gesundheitliche Situation und ihre finanziellen Bedürfnisse berücksichtigen. Dieses Beispiel zeigt, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar ermöglicht, früher in den Ruhestand zu gehen, jedoch finanzielle Einbußen mit sich bringt, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Fazit: die Schwerbehindertenrente ist wertvoll aber nicht bedeutend besser als andere Rentenarten Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet zweifellos wertvolle Vorteile, insbesondere die Möglichkeit, bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand zu gehen. Wichtig ist, die Voraussetzungen wie die 35-jährige Wartezeit zu erfüllen und realistische Erwartungen an die Höhe der Rente zu haben. Planen Sie Ihren Renteneinstieg sorgfältig und berücksichtigen Sie alle relevanten Faktoren, um Überraschungen zu vermeiden. Hilfe kann hierfür auch eine Sozialverband bieten.
18. April 2024
Die Bundesregierung setzt im Haushalt 2024 auf Kürzungen beim Bürgergeld zu Lasten der Leistungsberechtigten: Die Abschaffung des Bürgergeld-Bonus und die Einführung schärferer Sanktionen sind zentrale Punkte der neuen Haushaltsplanung im Bundeshaushalt 2024. Der Bürgergeld-Bonus: Ein kurzes Intermezzo Mit dem im Juli 2023 eingeführten Bürgergeld-Bonus sollten Anreize zur beruflichen Weiterbildung geschaffen werden. Doch nicht einmal ein Jahr später, genau am 28. März, wurde der Zuschuss bereits wieder abgeschafft. Anspruchsberechtigte, die bereits eine durch den Bonus geförderte Weiterbildung begonnen haben, behalten jedoch ihren Anspruch bis zum Abschluss der Maßnahme. Weiterbildungsprämie bleibt (noch Trotz der Streichung des Bürgerbonus bleibt das Weiterbildungsgeld unangetastet. Mit diesem Geld in Höhe von 150 Euro monatlich werden Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger unterstützt, die an Weiterbildungen teilnehmen, die zu einem Berufsabschluss führen. Ob das Weiterbildungsgeld in den nächsten Monaten oder Jahren erhalten bleibt, wird sich zeigen. Verschärfte Sanktionen Eine weitere Sparmaßnahme im Haushalt 2024 ist die Wiedereinführung von 100%-Sanktionen. Diese gelten für Bezieher von Sozialhilfe, die sich weigern, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und können bis zu zwei Monate verhängt werden. Ausgenommen von diesen Kürzungen sind allerdings Zahlungen für Miete und Unterkunftskosten, nachdem ein entsprechender Änderungsantrag abgelehnt wurde. Rechtliche Bedenken gegen Totalsanktionen Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2019 festgestellt, dass ein vollständiger Entzug des Regelbedarfs verfassungswidrig ist. Die Anpassung der Sanktionsdauer von drei auf zwei Monate kann zwar als Versuch gewertet werden, dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen, dennoch bleibt die Rechtmäßigkeit dieser Praxis umstritten und wird aller Voraussicht nach zu Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht führen. Lesen Sie auch: - Bürgergeld oder Sozialhilfe: Zusatzkosten beim Zahnarzt – Härtefallantrag hilft Karenzzeit läuft für viele Leistungsbezieher ab Die Jobcenter haben damit begonnen, Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten zu verschicken, wenn Miete und Heizung über den ortsüblichen Sätzen liegen. Die Karenzzeit wurde eingeführt, damit Leistungsbeziehende nicht gleich zu Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung suchen müssen. Die Karenzzeit gilt jedoch immer nur für 1 Jahr. Danach müssen die Mietkosten den Angemessenheitskriterien entsprechen. Ergeht eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten, haben die Betroffenen noch 6 Monate Zeit, sich um eine neue Wohnung zu kümmern oder ihre Wohnsituation zu verändern. Was Betroffene tun können, wenn ein solches Aufforderungsschreiben des Jobcenters im Briefkasten liegt, erklärt Dr. Utz Anhalt in diesem Video. Da die Angemessenheitskriterien vielerorts oft nicht nachvollziehbar und manchmal sogar willkürlich festgelegt werden, kommt es auch hier häufig zu Klagen vor den Sozialgerichten. Kaum Einsparungen, viele Klagen und Nachteile für Bürgergeldempfänger Die erwarteten Einsparungen durch die Anpassungen beim Bürgergeld sind relativ gering. Mit rund 270 Millionen Euro, die sich auf den Wegfall des Bonus und der Sanktionen verteilen, steht dieser Betrag in keinem Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts von rund 476,8 Milliarden Euro. Dies entspricht lediglich ca. 0,06 % des Haushalts. Über die Höhe der Einsparungen durch die Aufforderungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft liegen noch keine weiteren Informationen vor. Es erreichen uns jedoch massenhaft E-Mails von Betroffenen, die eine solche Aufforderung erhalten haben. Rechtsansprüche und Unterstützung für Bürgergeldempfänger Angesichts der Kürzungen kann die Überprüfung der Bürgergeldbescheide für die Betroffenen von besonderer Bedeutung sein. Fehlerhafte Berechnungen oder ungerechtfertigte Sanktionen können angefochten werden. Verschiedene Organisationen und Initiativen bieten an, solche Bescheide kostenlos zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Tipp: Hier kann der Bescheid vom Jobcenter kostenfrei überprüft werden. Geringes Einsparpotenzial, viel Repressalien Insgesamt zeigt sich, dass die Änderungen im Haushalt 2024, insbesondere beim Bürgergeld, sowohl finanzielle Einsparungen als auch Repressalien gegenüber den Leistungsempfängern bedeuten. Und das bei einem vergleichsweise geringen Einsparpotenzial für den Bundeshaushalt.
17. April 2024
Der Schwerbehindertenausweis dient nicht nur als Nachweis für den Grad der Behinderung (GdB), sondern auch als Nachteilsausgleich und unter bestimmten Voraussetzungen für eine frühere Altersrente. Was aber passiert, wenn der Schwerbehindertenausweis vor Renteneintritt oder während der Rente ausläuft? Befristung des Schwerbehindertenausweises Der Schwerbehindertenausweis wird oft befristet ausgestellt. Die Befristung ist meist an den Gesundheitszustand des Betroffenen gebunden, der sich verändern kann. Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Berechtigte erst bei einem GdB von 50. Typischerweise wird dann der Ausweis für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben, insbesondere bei Krankheiten, die einer regelmäßigen Überprüfung mit einer sogenannten Heilungsbewährung bedürfen. Voraussetzung für die Altersrente für Schwerbehinderte Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen zu können, muss man, wie erwähnt, einen GdB von mindestens 50 haben. Zudem sind bestimmte Altersgrenzen und eine Wartezeit von 35 Jahren in der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis dient dabei als offizieller Nachweis bei der Rentenversicherung für den erforderlichen Grad der Behinderung. Wichtig: Ein Grad von 30 oder 40 reicht für die Rente bei Schwerbehinderung nicht aus, selbst wenn man eine Gleichstellung bekommt. Was passiert, wenn der Schwerbehindertenaus ausläuft? In der Praxis ist es nicht selten, dass der Schwerbehindertenausweis gerade dann ausläuft, während man bereits Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht oder kurz davor steht, diese zu beantragen. Glücklicherweise sieht das deutsche Sozialrecht vor, dass die einmal bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiterhin gültig bleibt, auch wenn der Grad der Behinderung später sinken sollte oder der Ausweis ausläuft. Darauf weist Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland (SoVD) hin. Das bedeutet, dass einem die Rente nicht wieder entzogen werden kann, selbst wenn man die Kriterien für eine Schwerbehinderung nicht mehr erfüllt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der GdB unter 50 oder sogar auf Null herabgestuft wird. Schonfrist bei Auslaufen des Schwerbehindertenausweises vor der Rente Eine weitere wichtige Regelung ist die sogenannte Schonfrist. Diese gewährt dem Inhaber des Schwerbehindertenausweises eine zusätzliche Gültigkeit von drei Monaten über das offizielle Ablaufdatum hinaus. Diese Schonfrist ermöglicht es, dennoch in Rente für Schwerbehinderte zu wechseln, obwohl der Ausweis bereits ausgelaufen ist. Angenommen, der Schwerbehindertenausweis läuft im April ab. Dann gilt noch eine Schonfrist bis Juli. Wer dann in die Schwerbehindertenrente wechseln will, hat Glück. Denn er oder sie kann innerhalb dieser Frist von 3 Monaten noch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Läuft der Ausweis vorher ab und kann die Schwerbehindertenrente noch nicht beantragt werden, wird es schwierig. Läuft der Ausweis ab, ist dies für die Betroffenen in der Regel rentenrechtlich nachteilig. Aber: Selbst wenn dies der Fall ist, gibt es in bestimmten Konstellationen Tricks, die die Betroffenen anwenden können. Dazu sollten sie jedoch die Hilfe eines Sozialverbandes wie dem SoVD in Anspruch nehmen. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Plötzlich von 50 auf 20 GdB herabgestuft Antragsverfahren und Zuständigkeiten Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchte, muss dies bei den zuständigen Behörden tun, in Schleswig-Holstein beispielsweise beim Landesamt für soziale Dienste (LASD). Der Antragsprozess beinhaltet die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen und den Nachweis des erforderlichen GdB.
17. April 2024
Studierende Eltern sind häufig nicht darüber informiert, welche Leistungen Ihnen zustehen und unnötig in finanzieller Bedrängnis. Häufig sind leider sogar Beratungsstellen ahnungslos. Daher hier eine Orientierungshilfe. Dieser Artikel dient nur zur Orientierung, was insgesamt möglich ist. Alles im Detail zu ermöglichen ist in diesem Rahmen so leider nicht möglich. Vorstellung Beispielfamilie Die Situation wird in Folge anhand eines Ehepaars mit 2 Kindern (5Jahre; 2 Jahre) dargestellt. Sie wohnen in Leipzig - die Wohnung kostet 800€ + 130€ Heizkosten. Alex(26) studiert Medizin, Anna (27) studiert Lehramt, ist aber aktuell in Elternzeit bzw. Urlaubssemestern. 1. BAFöG Es besteht Anspruch auf BAFöG, wenn der Studienabschnitt unter 45 Jahren begonnen wurde. Es wird eigenes Einkommen über 520,92€ angerechnet. Außerdem wird Partnereinkommen angerechnet - bei den meisten unter 30 Jahren auch Elterneinkommen. Alex erhält den Höchstbetrag von 812€ da weder er, noch seine Eltern noch Anna anrechenbares Einkommen erzielen. Er bekommt keine Zuschläge für Krankenversicherung, da er sich nicht selbst versichern muss (siehe 10/14). Hinzu kommen 2x 160€ Kinderbetreuungszuschlag. 2. Wohngeld Grundsätzlich haben Studis, die Anspruch auf BAFöG haben, keinen Anspruch auf Wohngeld - dies gilt aber nur, wenn sie in einer Haushaltsgemeinschaft ausschließlich mit anderen zusammenleben, die auch Anspruch auf BAFöG haben. Alex erhält 171€ Wohngeld (nur für sich). Sein Wohngeldanspruch entsteht durch Frau/ Kinder, die keinen Anspruch auf BAFöG haben - auch wenn sie selbst kein Wohngeld beziehen (§20 BAFöG) Die 812€ BAFöG werden nur zu 25% als Einkommen angerechnet. (§14 Abs1 Nr27a WoGG) Leistungen für die Familie 3. Kindergeld Die Eltern haben Anspruch auf 250€ Kindergeld je Kind. Wären Sie noch unter 25 Jahren, könnte es auch noch für sie selbst Kindergeld geben. Anna und Alex bekommen daher 500€ Kindergeld. 4. Bürgergeld oder Wohngeld & Kinderzuschlag Es besteht Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag oder Bürgergeld - je nachdem was höher ist. Dies hängt vom Partnereinkommen ab. Da Anna kein Einkommen erzielt, ist Kinderzuschlag nicht möglich - sie beziehen daher 1346€ Bürgergeld. Alex ist als Student vom Bürgergeld weitgehend ausgeschlossen. Da er mehr Einkommen erzielt, als er für sich benötigt wird das "übrige" bei der Familie angerechnet. Alex und die Kinder sind über die Familienversicherung von Anna krankenversichert die das Jobcenter zahlt. Haushaltskasse der Beispielfamilie 812€ BAFöG 320€ BAFöG-Kinderbetreuungszuschlag 171€ Wohngeld 500€ Kindergeld 1346€ Bürgergeld ------- 3149€ Haushaltskasse -930€ Warmmiete ------- 2219€ + Befreiung Kinderbetreuungskosten + Bildungs- und Teilhabepaket Situation nach Ende der Elternzeit Wenn Anna auch wieder studiert, haben beide Eltern Anspruch auf BAFöG + Wohngeld. Für die Kinder gibt es Kindergeld + Bürgergeld. Wenn Anna über 900€ verdient, ist ein Wechsel zu Wohngeld und Kinderzuschlag möglich. Dann wären 3709€ in der Haushaltskasse (+560€). In beiden Fällen besteht weiter ein Anspruch auf die vollständige Befreiung von KITA-Kosten und auf das Bildungs- und Teilhabepaket, genau wie für alle anderen Bürgergeld/ Wohngeld / Kinderzuschlagsempfänger. Ergebnis Eltern müssen ihr Studium nicht wegen Kindern aus finanziellen Gründen abbrechen! Eltern haben die Möglichkeit mit Kindern zu studieren oder eine schulische Ausbildung zu absolvieren. Das ist finanziell möglich! Niemand sollte sich aus solchen Gründen vom Traumberuf abwenden!
17. April 2024
Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel weist aktuell auf 4 wichtige Änderungen für Rentnerinnen und Rentner hin, die im kommenden Mai zur Umsetzung kommen. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Auszahlungstermine der Rente sowie gesetzliche Anpassungen, die finanzielle Auswirkungen haben können. Änderung 1: Auszahlungstermine der Renten Am 31. Mai, dem letzten Bankarbeitstag des Monats, werden die Renten für Mai ausgezahlt. Dieser Tag ist auch der Zahltag für den Rentenmonat Juni für diejenigen, die ihre Rente vorschüssig erhalten. Die Rentenversicherung handhabt nämlich die Auszahlungstermine unterschiedlich, abhängig vom Zeitpunkt des Rentenantrags. Für Anträge nach April 2004 erfolgt die Zahlung am letzten Werktag des Monats rückschüssig für den jeweiligen Kalendermonat. Für Rentenbeginn vor April 2004 erfolgt die Zahlung hingegen vorschüssig am ersten Tag des Monats. Alle Renten-Auszahlungstermine ab April 2024 Rente im Jahr 2024 für Monat Auszahlungstermine Rente2024 bei nachschlüssigen Renten Auszahlungstermine Rente 2024 bei vorschüssigen Renten April 2024 30.04.2024 28.03.2024 Mai 2024 31.05.2024 30.04.2024 Juni 2024 28.06.2024 31.05.2024 Juli 2024 – Rentenerhöhung 31.07.2024 28.06.2024 August 2024 30.08.2024 31.07.2024 September 2024 30.09.2024 30.08.2024 Oktober 2024 30.10.2024 30.09.2024 November 2024 29.11.2024 30.10.2024 Dezember 2024 30.12.2024 29.11.2024 Januar 2025 31.01.2025 30.12.2024 Besonderheiten bei Auszahlung außerhalb Deutschlands Rentenzahlungen ins Ausland erfolgen über den Renten Service der Deutschen Post durch die Deutsche Rentenversicherung. Änderung 2: Vorverlegung der Sozialleistungen Für Beziehende von Bürgergeld, Wohngeld und Grundsicherung im Alter gibt es ebenfalls eine Anpassung. Die Zahlungen für den Mai 2024 werden bereits am 30. April, dem letzten Bankarbeitstag des Vormonats, auf den Konten der Berechtigten gutgeschrieben. Diese vorschüssigen Sozialleistungen dienen dazu, die finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen. Änderung 3: Gesetzgebungsverfahren zur Rentenerhöhung Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Gesetzgebungsverfahren für die Rentenerhöhung 2024. Die Bundesregierung muss die Rentenwertbestimmungsverordnung verabschieden, damit die Erhöhung zum 1. Juli 2024 auch in Kraft treten kann. Erwartet wird eine Erhöhung der Rente um 4,57%, was die finanzielle Lage für die meisten Rentnerinnen und Rentner verbessern dürfte. Der neue Rentenwert soll dann 39,32€ betragen. Änderung 4: Neue Renteneintrittsjahrgänge Ab dem 1. Mai 2024 können bestimmte Geburtsjahrgänge erstmals ihre Altersrente beanspruchen. Dazu gehören verschiedene Rentenarten wie die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab Mai 2024 dürfen bestimmte Geburtsjahrgänge erstmals in den Ruhestand treten und unterschiedliche Altersrenten beziehen. Hier ein detaillierter Überblick über die betreffenden Jahrgänge und die jeweiligen Rentenarten: Regelaltersrente: Rentenversicherte, die zwischen dem 2. April 1958 und dem 1. Mai 1958 geboren wurden, können ab dem 1. Mai 2024 ihre Regelaltersrente beziehen, wenn sie das 66. Lebensjahr vollendet haben. Diese Rente wird ohne Abschläge gewährt. Altersrente für langjährig Versicherte: Dies betrifft die Geburtsjahrgänge vom 2. April 1961 bis einschließlich 1. Mai 1961. Sie können ab dem 1. Mai 2024 in Rente gehen, müssen jedoch einen Abschlag von 12,6 Prozent in Kauf nehmen.Voraussetzung für diese Rente ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Hier gibt es eine wichtige Besonderheit. Nur Rentenversicherte, die genau am 1. Januar 1960 geboren wurden, können am 1. Mai 2024 in die abschlagsfreie Altersrente gehen, und zwar mit Vollendung von 64 Jahren und 4 Kalendermonaten.Versicherte, die am 31. Dezember 1959 geboren wurden, konnten bereits am 1. März 2024 mit 64 Jahren und 2 Kalendermonaten in Rente gehen. Die nach dem 1. Januar 1960 Geborenen, beginnend mit dem 2. Januar 1960, können ihre Rente erst ab dem 1. Juni 2024 beziehen. Altersrente bei Schwerbehinderung: Die Geburtsjahrgänge vom 2. August 1962 bis 1. September 1962 können erstmals am 1. Mai 2024 in Rente gehen. Diese Altersrente kann ab einem Alter von 61 Jahren und 8 Monaten bezogen werden, allerdings mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. Übrigens: Wussten Sie schon, dass mit der sogenannten Mütterrente die Rente aufgestockt werden kann? Wie, wann und warum haben wir in diesem Artikel zusammengefasst: Anspruch auf Mütterrente – Zuschuss zur Rente von bis zu 112,80 Euro
17. April 2024
Viele Kultur- und Kunstschaffende kennen das: Viele Menschen meinen, Kunst sei keine Arbeit. Diese Ansicht ist offenbar auch in den Jobcentern weit verbreitet. Denn immer wieder erreichen uns Hilfegesuche von Künstlern, die von den Jobcentern regelrecht schikaniert werden. Der Künstler Lutz H. Krietenbrink berichtet auf "X" von einem Fall krasser Amtsüberschreitung. Künstler haben immer wieder schwankende Einnahmen Nur wenige Künstler können dauerhaft von ihrer Kunst leben. Die Einkommenssituation ist immer schwankend und abhängig von der Auftragslage und der Akzeptanz der Kunstobjekte. Manche Künstlerinnen und Künstler sind daher zeitweise immer wieder auf die meist aufstockende Bürgergeld-Leistungen angewiesen. Das führt aber immer wieder zu Ärger mit der Leistungsbehörde. Räumlichkeiten überprüfen und Fotos von den Kunstobjekten Wie grenzüberschreitend und (amts-)arrogant dieser Ärger sein kann, davon berichtet der Künstler Lutz H. Krietenbrink. Das Jobcenter schickte "Fahnder" in das Atelier eines befreundeten Künstlers. Er selbst war als Zeuge vor Ort. Man wolle die Räumlichkeiten überprüfen, ob tatsächlich künstlerische Tätigkeiten ausgeübt werden, hieß es vom Ermittlungsdienst des Jobcenters. Die Jobcenter-Mitarbeiter führten sich auf, als wären sie die Polizei. Statt einfach nur die Räumen kurz in Augenschein zu nehmen, wollten die "Ermittler" nun auch Fotos von den Kunstobjekten machen. Wollte das Jobcenter die Kunst bewerten? Welche Qualifikation hat der Ermittlungsdienst hierfür? Erst als ihnen mit der wirklichen Polizei gedroht wurde, verließen sie wieder das Atelier, so Krietenbrink. Ohne Ankündigung standen sie vor der Tür "Ohne Ankündigung, ohne Termin, ohne anklopfen drangen die Männer ein. Es bestünde der Verdacht, dass eine berufliche Tätigkeit nur vorgetäuscht werde, um Mitwirkung nicht leisten zu müssen." Krietenbrink berichtet, dass auch ihm im letztes Jahr seitens des Jobcenters der Vorwurf gemacht wurde, seine Kunst sei angeblich keine Arbeit. "Ich musste 12 Monate dagegen angehen und habe erst dieses Jahr im Februar mit großer Hilfe der Gewerkschaft "Ver.di" durchgerungen wieder als "Bürgergeld-Aufstocker" anerkannt zu werden", so der Künstler gegenüber unserer Redaktion. Darf das Jobcenter das? Die Frage ist, darf das Jobcenter das überhaupt? Und welche Rechte haben Bürgergeld-Beziehende? Auch dem Jobcenter kann der Zutritt zur Wohnung verweigert werden. Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung besagt, dass niemand die Wohnung betreten darf. Eine Erzwingung (Stichwort: Hausdurchsuchung) darf nur durch die Polizei mit richterlicher Anordnung (Durchsuchungsbeschluss) erfolgen. Und diese Befugnis hat auch der Außendienst des Jobcenters nicht, auch wenn sich die Mitarbeiter der Behörde teilweise so aufführen. Die Leistungsberechtigten sind also nicht verpflichtet, den Außendienst in die Wohnung zu lassen. Auch darf der Ermittlungsdienst keinen Druck ausüben, was in der Praxis jedoch auch häufig vorkommt. Aber: Um den Sachverhalt aufzuklären, muss der oder die Betroffene den Verdacht auf andere Weise ausräumen. An dieser Stelle müssen die Leistungsberechtigten – je nach Vorwurf – mitwirken, sonst kann das Jobcenter die Leistungen auch wegen “fehlender Mitwirkungspflicht” versagen. Mehr zu diesem Thema haben wir in einem auführlichen Beitrag erläutert, denn ihr hier findet: Bürgergeld: Wenn das Jobcenter einen Hausbesuch ankündigt
17. April 2024
Die Regelungen für den Eintritt in die Altersrente sind an gesetzliche Bedingungen geknüpft. Es gibt Regelungen für zwei Gruppen von Rentenversicherten: die langjährig Versicherten und die besonders langjährig Versicherten. In diesem Artikel erfahrt ihr, wer abschlagsfrei vor dem 67. Lebensjahr in eine Altersrente gehen kann. Denn bald soll es diese Option nicht mehr geben. Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Die Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich an Rentenversicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorweisen können. Die Regelung sieht vor, dass alle, die zwischen 1949 und 1963 geboren wurden, noch vor der Vollendung des 67. Lebensjahres ohne Abschläge in Rente gehen können. Dies bedeutet, dass Versicherten, die in diesem Zeitraum geboren wurden und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, von einer früheren Rente profitieren können. Was zählt zu den 35 Jahren Versicherungszeit? Für die Berechnung der 35 Jahre Versicherungszeit werden verschiedene Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem: Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld Freiwillige Beiträge Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung Beiträge für Minijobs Anrechnungszeiten, wie Schulausbildungszeiten Wichtig: Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Beginns verbunden. Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft als „Rente mit 63“ bezeichnet, ermöglicht es Versicherten mit einer Anwardszeit von 45 Jahren, früher in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge vor 1953 war es möglich, mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 gibt es angepasste Regelungen, und ab dem Jahrgang 1964 liegt das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Berücksichtigte Zeiten für die 45 Jahre Wartezeit Für die Berechnung der 45 Jahre Wartezeit werden folgende Zeiten einbezogen: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit Beiträge für Minijobs Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienst Beiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen unter bestimmten Bedingungen Ersatzzeiten, z.B. für politische Verfolgung in der DDR Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden Wichtig ist, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter speziellen Voraussetzungen (wie Insolvenz des Arbeitgebers) mitzählen. Beispiel 1: Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Angenommen, eine Person wurde im Jahr 1958 geboren und hat am Ende des Jahres 2023 genau 35 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht. Für Geburtsjahrgänge zwischen 1949 und 1963 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1958 liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei etwa 66 Jahren und 2 Monaten. Möchte der Betreffende jedoch bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, so müsste sie Abschläge in Kauf nehmen. Da das reguläre Renteneintrittsalter 66 Jahre und 2 Monate beträgt und die Person 3 Jahre und 2 Monate früher in Rente gehen möchte, ergibt sich folgende Rechnung für die Abschläge: 38 Monate vorzeitiger Rentenbeginn 0,3% Abschlag pro Monat Gesamtabschlag: 38 Monate * 0,3% = 11,4% Das bedeutet, die Rente dieser Person würde dauerhaft um 11,4% gekürzt. Beispiel 2: Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Nehmen wir an, eine andere Person wurde im Jahr 1955 geboren und erreicht im Jahr 2021 und 6 Monaten insgesamt 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Für den Jahrgang 1955 war es noch möglich, mit 63 Jahren und 6 Monaten ohne Abschläge in Rente zu gehen, wenn man die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Da diese Person alle Voraussetzungen erfüllt, kann sie abschlagsfrei in Rente gehen, sobald sie das Alter von 63 Jahren und 9 Monaten erreicht hat, ohne dass Abschläge auf ihre Rente angewandt werden. Wichtig: Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der Regelungen und der Berechnung von Abschlägen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter und die Höhe der Rente können je nach individueller Situation, Anzahl der Versicherungsjahre und anderen Faktoren variieren.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!