Arbeitsunfähig nach dem Krankengeld - Wie geht es jetzt weiter?
25. April 2024
Wer krankgeschrieben ist, erhält nach einer Frist, in der der Arbeitgeber bezahlt, Krankengeld. Wie sieht es aber aus, wenn das Krankengeld ausläuft und Sie weiterhin krank sind? Vom Krankengeld zum Arbeitslosengeld? Die Krankenversicherung zahlt das Krankengeld nur bis zu eineinhalb Jahren - unabhängig davon, ob Sie weiterhin krank sind oder nicht. Bei dieser sogenannten Aussteuerung können Sie "nahtlos" Arbeitslosengeld beantragen, doch dabei gibt es einiges zu beachten. Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld? Zuersts einmal wird jetzt geprüft, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Der tritt nur dann in Kraft, wenn Sie vor dem Krankengeld sozialversicherungsvepflichtig tätig waren. Außerdem geht es jetzt um die Voraussetzungen, unter denen Ihnen Arbeitslosengeld gezahlt wird. "Der arbeitsamtsärztliche Dienst" Der arbeitsamtsärztliche Dienst ist eine Abteilung der Agentur für Arbeit. Diese prüft nun ihre Gesundheit. Sie müssen in einem Fragebogen angeben, welche Ärzte sie behandeln. Die Agentur kontaktiert jetzt ihren Fach- und / oder Hausarzt und bittet um aktuelle Befundberichte. Die Aktenlage entscheidet Eine korrekte Arbeit Ihrer Ärzte ist jetzt wichtig, denn die Agentur für Arbeit entscheidet über Ihren Status nach Aktenlage, und das heißt nach den Befundberichten Ihrer Ärzte. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber Theoretisch könnte auch Ihr Arbeitgeber eine Möglichkeit finden, Sie trotz Erkrankung einzustellen. Dabei kommt es natürlich auf Ihre individuelle Situation an. In der Praxis passiert dies äußerst selten. Die Nahtlosigkeitsregelung Die nächsten Schritte müssen Sie jetzt genau im Auge haben, denn es wird knifflig. Wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass Sie noch länger als sechs Monate krank sein werden, und nur maximal drei Stunden pro Tag arbeiten, dann gilt die Nahtlosigkeitsregelung. Was bedeutet "Nahtlosigkeit"? Sie haben also Arbeitslosengeld beantragt und sind laut Arbeitsamt in den nächsten sechs Monaten nicht arbeitsfähig. Sie können jetzt Arbeitslosengeld erhalten, aber nur unter der Bedingung, dass Sie binnen eines Monats eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Tun Sie das nicht, dann bekommen Sie kein Geld vom Arbeitsamt! Erwerbsminderung oder volle Erwerbsfähigkeit In der Reha wird ihr "Restleistungsvermögen" geprüft. Dabei stellt sich heraus, ob Sie einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente haben, also weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können oder auf eine volle Erwerbsminderungsrente, also weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Nahtlosigkeit soll Lücke schließen Es dauert oft Monate, bis festgestellt ist, ob Sie erwerbsgemindert sind oder nicht. Damit Sie in dieser Zeit nicht völlig blank darstellen, soll das Arbeitslosengeld die Lücke zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente schließen. Was, wenn die Agentur sie für arbeitsfähig hält? Kommt der arbeitsamtsärztliche Dienst jedoch zu dem Schluss, Sie in den nächsten sechs Monaten trotz Krankheit als arbeitsfähig einzustufen, wird es kniffliger. "Auf dem Papier erwerbsfähig" Außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung gibt es Arbeitslosengeld nur dann, wenn jemand als erwerbsfähig gilt und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Auch wenn Sie also chronisch krank sind und ihr Arbeitsvertrag ruht, müssen Sie dieses Spiel mitspielen und versichern, dass Sie sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten um passende Stellenangebote bemühen. Allerdings weiß das Arbeitsamt ebenso wie Sie selbst und Ihr alter Arbeitgeber, dass das Blödsinn ist. Ohne diesen Blödsinn formal festzuhalten, gibt es jedoch kein Arbeitslosengeld. "Arbeit nicht zumutbar" Was tun Sie aber, wenn der Sachbearbeiter bei der Behörde ein Brett vor dem Kopf hat und Ihnen eine Arbeit aufdrücken will, die Sie nicht leisten können? Dann erfordert es zwar Aufwand, dürfte aber nicht schwer fallen, mit einem ärztlichen Attest zu bestätigen, dass diese nicht zumutbar ist.
Aktuelles
24. April 2024
Der Fall ist mehr als kurios. Bürgergeldempfänger sind ja schon einiges von ihren Jobcentern gewohnt, aber so etwas haben wir in den letzten 20 Jahren unserer Arbeit noch nicht erlebt. Ein Jobcenter aus Schleswig-Holstein schickte einen Brief, der so nichtssagend war, dass man ihn nicht lesen konnte. Da stand einfach nichts drin. Das Onlineportal "Tag24" berichtete zuerst. Herrn Schmidt (Name geändert) blieb die Spucke weg, als er im März 2024 den Brief vom Jobcenter in den Händen hielt. Leerer Brief vom Jobcenter Wie auf dem Bild zu sehen ist, wurden zum Schutz des Empfängers bereits alle Daten geschwärzt. Fassungslos blickt Herr Schmidt auf die erste Seite des Schreibens. Auf dem zweiseitigen Schreiben war im oberen Drittel nur der Briefkopf zu sehen. Dann kam: Nichts. Und dann wieder der Teil, der immer auf Briefen des Jobcenters zu lesen ist. Keine Anrede. Kein Betreff, kein Text, einfach nichts. Gegenüber "Tag24" sagte Herr Schmidt: "Mich wundert gar nichts mehr". Aber das sei irgendwie wieder typisch: "Das passt mal wieder", sagt Herr Schmidt. Dabei hatte der Brief der Behörde noch eine zweite Seite. Doch wer gedacht hätte, dass auf dieser Seite etwas stehen müsste, der irrte. Auch die zweite Seite war mit nichts gefüllt bzw. mit nichts beschrieben. Und dann passierte es noch einmal Nun könnte man annehmen, dass es sich um ein einmaliges Versehen handelte. Doch bereits im April wurde ein zweites Schreiben vom Jobcenter an Herrn Schmidt geschickt. Und wieder hielt er ein Anschreiben in den Händen, das zwar einen Briefkopf enthielt, aber wieder keinen Text, keine Anrede, einfach nichts. Herr Schmidt fühlt sich "veräppelt". Trotzdem schreibt er eine Mail an das Jobcenter. Die Antwort war lapidar: Es handele sich um einen technischen Fehler. Nun wartet Herr Schmidt auf ein Folgeschreiben. Ob es dann wieder nichts zu lesen gibt? Es bleibt spannend.
24. April 2024
Im Bürgergeld gelten neue Regeln zum Einmaleinkommen. In diesem Artikel erläutern wir anhand von Beispielen, wie das Einmaleinkommen vom Jobcenter angerechnet wird. Was sind die neuen Regeln beim Einmaleinkommen? Anrechnung im Zuflussmonat Nur noch Nachzahlungen werden bei Bedarfsüberdeckungen auf 6 Monate aufgeteilt. Dies führt zu einigen spannenden Veränderungen. 1. Einmaleinkommen, das nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt Wird ein Einmaleinkommen bekannt, prüft das Jobcenter zunächst, ob diese im Zuflussmonat zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt. Ist dies nicht der Fall, wird es einfach in diesem Monat angerechnet und das Jobcenter fordert entsprechend Leistungen zurück. Beispiel Jan ist erwerbslos. Da seine Wohnung warm 600€ kostet, erhält er 1163€ vom Jobcenter. Er gewinnt im Gewinnspiel 1000€. Davon werden 970€ angerechnet. Diese führen nicht zur Überwindung des Hilfebedarfs und werden daher für den Zuflussmonat zurückgefordert. 2. Einmaleinkommen, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt Ist das Einmaleinkommen aber so hoch, dass es zur Überwindung des Hilfebedarfs der gesamten BG führt, dann stellt sich die Frage, ob es auf 6 Monate verteilt angerechnet wird oder keine Verteilung erfolgt. Seit dem 1.7.2023 werden nur noch Nachzahlungen aufgeteilt. Beispiel: Hat Jan also nicht 1.000€ sondern 1.800€ gewonnen, führt das Einkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Da es sich aber nicht um eine Nachzahlung handelt, wird es nicht aufgeteilt. Jan muss 1163€ für den Zuflussmonat zurückzahlen, darf den Rest aber behalten. Eine Lohnnachzahlung von 2.600€ Brutto = 1800€ Netto hingegen würde aufgeteilt werden. 3. Bereinigung von auf 6 Monate verteilten Nachzahlungen Bei der Anrechnung werden im 1.Schritt einige Freibeträge vorab abgezogen: Steuern Sozialversicherung Erwerbstätigenfreibetrag Kosten für Erzielung des Einkommens. Beispiel: Abgezogen wird vom Netto also noch der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 248€ (ohne Grundfreibetrag). Aufgeteilt auf 6 Monate werden also 1552€. 1552€ / 6 = 259€ Es werden also je 259€ auf den Zuflussmonat und die folgenden 5 Monaten verteilt. Das bereinigte Einkommen wird im 2.Schritt in jedem Anrechnungsmonat um folgendes bereinigt, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wird: 30€ Versicherungspauschale gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (KfZ) Riesterrente ggf. Unterhalt Beispiel: Von den auf die Monate verteilten 259€ werden jeweils mindestens die 30€ Versicherungspauschale abgezogen. Es werden folglich 229€/Monat angerechnet. 4. Unterbrechung der Anrechnung von verteiltem Einkommen Wird allerdings der Leistungsbezug für mindestens einen Monat überwunden, darf danach nicht mehr angerechnet werden. Das ist der Fall mit Job (mind. 1511€ Netto (1163€ Bedarf + 348€ Freibetrag)), aber auch wenn er ein bedarfsdeckendes Geschenk erhält. Für viele Aufstocker ist es eine Option, für den Zufluss von 2 Monatslöhnen im gleichen Monat zu sorgen und so die Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzeugen. 5. Rechtsgrundlagen §11 Abs.3 SGB II - Verteilung von Einmaleinkommen §11b Abs.1 S.2 SGB II - Vorwegabzug von Freibeträgen BSG vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 - Ende der aufgeteilten Anrechnung bei Überwindung Hilfebedürftigkeit
24. April 2024
Ab dem 1. Juli 2024 werden wichtige Änderungen bei den Freibeträgen für Witwen- und Witwerrenten in Deutschland wirksam. Die Anpassungen sollen es den Betroffenen ermöglichen, ein höheres Einkommen zu erzielen, ohne dass ihre Renten gekürzt werden. Erhöhung des allgemeinen Freibetrags Der allgemeine Freibetrag für Witwen und Witwer wird auf 1.038,50 Euro erhöht. Zusätzlich gibt es spezielle Erhöhungen für Rentenempfänger mit Kindern, die noch Waisenrente erhalten. Für diese Kinder steigt der zusätzliche Freibetrag auf 220,19 Euro pro Kind. Wichtig: Es sind Nettofreibeträge Ein wichtige Punkt bei der Berechnung dieser Freibeträge ist, dass es sich um Nettofreibeträge handelt. Das bedeutet, dass das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für die Berechnung herangezogen wird. Allerdings verwendet die Rentenversicherung nicht das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern errechnet dieses fiktiv aus dem Bruttoeinkommen. Dies geschieht durch die Anwendung von pauschalen Prozentsätzen, die gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt sind. Berechnung des anzusetzenden Nettoeinkommens Für reguläre Arbeitsentgelte, die sozialversicherungspflichtig sind, wird der Bruttoverdienst pauschal um 40% reduziert, um das anzusetzende Nettoeinkommen zu bestimmen. Bei einem Bruttoeinkommen von 15.500 Euro würde dies beispielsweise ein anzusetzendes Nettoeinkommen von 9.300 Euro bedeuten. Liegt dieses Einkommen unterhalb des relevanten Freibetrags, wird die Rente nicht gekürzt und in voller Höhe ausgezahlt. Lesen Sie auch: - Rente: Verfällt bei Heirat die Witwenrente? Das muss dann nicht sein Umgang mit Renteneinkommen Renten, die ab dem Jahr 2011 begonnen haben, werden bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens um 14% gekürzt. Das bedeutet, dass eine Bruttorente von 1.200 Euro zu einer fiktiven Nettorente von 1.032 Euro führt, welche ebenfalls unterhalb des Freibetrags liegt und daher nicht zur Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führt. Anrechnung an die Witwenrente und Ausnahmen Wenn das Gesamteinkommen den Freibetrag übersteigt, wird der überschüssige Betrag zu 40% auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei sind bestimmte Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten, die spezielle Situationen und unterschiedliche Einkommensarten berücksichtigen. Damit die Änderungen bei der Witwenrente besser verständlich sind, haben wir hierzu ein Rechenbeispiel erstellt. Beispielrechnung für die Anrechnung Stellen wir uns eine Frau Müller, vor, die neben ihrer Witwenrente auch ein eigenes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung bezieht und zwei schulpflichtige Kinder hat, die noch Waisenrente erhalten. Einkommen Frau Müller verdient brutto 1.500 Euro monatlich aus ihrer Teilzeitarbeit. Zudem erhält sie für jedes ihrer Kinder eine Waisenrente von 300 Euro. Ihre eigene gesetzliche Rente beträgt 1.200 Euro brutto. Anwendung der neuen Freibeträge Schritt 1: Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens aus Arbeitseinkommen Das Bruttoarbeitseinkommen von Frau Müller wird um pauschal 40% gekürzt, um das anzusetzende Nettoeinkommen zu bestimmen: Fiktives Nettoeinkommen=1.500 Euro−40%=900 Euro Schritt 2: Berechnung der fiktiven Nettorente Ihre Bruttorente von 1.200 Euro wird um 14% gekürzt, um das anzurechnende Nettoeinkommen aus der Rente zu bestimmen: Fiktive Nettorente=1.200 Euro−14%=1.032 Euro Schritt 3: Anwendung der neuen Freibeträge Der allgemeine Freibetrag für Witwen beträgt ab Juli 2024 1.038,50 Euro. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 220,19 Euro pro Kind für die Waisenrente. Für ihre beiden Kinder würde sich somit ein zusätzlicher Freibetrag von: 2×220,19 Euro= 440,38 Euro Der Gesamtfreibetrag für Frau Müller beträgt also: 1.038,50 Euro+440,38 Euro= 1.478,88 Euro Schritt 4: Vergleich des fiktiven Nettoeinkommens mit dem Freibetrag Die Summe aus Frau Müllers fiktivem Nettoeinkommen aus Arbeit und ihrer fiktiven Nettorente beträgt: 900 Euro+1.032 Euro= 1.932 Euro Da dieses Gesamteinkommen den Freibetrag von 1.478,88 Euro übersteigt, wird der überschüssige Betrag zu 40% auf ihre Witwenrente angerechnet: Überschuss= 1.932 Euro−1.478,88 Euro= 453,12 Euro Anrechnung = 40%×453,12 Euro= 181,25 Euro Auswirkung auf die Witwenrente Frau Müllers Witwenrente wird um 181,25 Euro gekürzt. Dieses Beispiel zeigt, wie die neuen Freibeträge und Anrechnungsregeln praktisch wirken, um die Einkommen von Witwen und Witwern mit Kindern zu schützen und zu unterstützen. Erhöhung der Rentenwerte Neben der Erhöhung der Freibeträge steigen auch ab 1.7 die Rentenwerte. Konkret bedeutet dies, dass jeder persönliche Entgeltpunkt mit 39,32 Cent bewertet wird, was einer Steigerung von 4,57 % entspricht. Diese Anpassung führt zu einer merklichen Erhöhung der Rentenbezüge, von der alle Rentenempfänger profitieren werden.
24. April 2024
Die Bundesregierung macht offenbar ernst mit ihren Digitalisierungsversprechen. Ein neu veröffentlichtes Strategiepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Zusammenarbeit mit sieben weiteren Behörden zeigt jedenfalls einen Plan zur Digitalisierung der Arbeits- und Sozialverwaltung in Deutschland. So sollen insgesamt 60 Maßnahmen dazu führen, den Zugang zu sozialen Leistungen wie dem Bürgergeld zu vereinfachen. Ein Plan davon ist, den Bürgergeld-Antrag auch per App zu stellen. Besserer Zugang zum Bürgergeld durch Digitalisierung Eine der Schlüsselinitiativen ist die Einführung einer mobilen Anwendung, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen wird, Anträge für das Bürgergeld direkt über ihr Smartphone zu stellen. Diese Neuerung wird zunächst in ausgewählten Jobcentern pilotiert, bevor sie bundesweit ausgerollt wird. Die Entwicklung kommt nicht zufällig: Der Normenkontrollrat und ein Gutachten des Beratungsunternehmens Deloitte haben zuvor den übermäßigen bürokratischen Aufwand in Deutschland kritisiert. Zu viel Papierkram und zu viele Hürden, um Leistungen zu beantragen. Trotz der Digitalisierung bekräftigt das BMAS, dass die existierenden analogen Zugänge erhalten bleiben. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle Leistungsberechtigten, unabhängig von ihrer technischen Ausstattung, Zugang zu den benötigten Diensten haben. So will man gewährleisten, dass niemand durch den digitalen Wandel benachteiligt wird. Lesen Sie auch: - Kein Bürgergeld-Entzug nach verweigerten Arzt-Terminen Künstliche Intelligenz und Videoberatung via App Neben der Antragsstellung via App plant das BMAS, einen KI-basierten Assistenten zu integrieren, der sowohl Bürgern als auch Mitarbeitern der Jobcenter zur Seite steht. Der KI-Assistent soll unter anderem bei der Formulierung von behördlichen Schreiben helfen und die Kompetenzen von Bürgergeldempfängern effektiver mit Jobprofilen abgleichen. Zusätzlich wird eine Online- und Videobratung als Teil des Serviceangebots integriert, um eine persönlichere Beratung zu ermöglichen. Auch bei der Rente soll mehr digitalisiert werden Die Digitalisierungsbemühungen erstrecken sich auch auf andere Bereiche wie die Rente. Zukünftig sollen Rentenversicherte in der Lage sein, sich online über ihre individuellen Rentenansprüche zu informieren und Anträge zu stellen. Ebenfalls verbessert wird der Zugang für Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt, indem Qualifikationen schneller geprüft und anerkannt werden. Abwarten und bewerten Insgesamt sind die Vorhaben zu begrüßen. Alles, was die Antragstellung vereinfacht, führt auch dazu, dass mehr Menschen zustehende Leistungen beantragen und erhalten. Ob die KI tatsächlich die individuelle Beratung ersetzen kann, kann bezweifelt werden. Sie kann lediglich dazu beitragen, die Antragstellung technisch besser zu erläutern. Wann das Projekt genau startet, steht noch nicht fest. Wir berichten weiter.
24. April 2024
2024 haben sich einige rechtliche Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung ergeben, sowohl im Betreuungsrecht als auch beim Pflegegeld, in der Eingliederungshilfe als auch bei der Teilhabe am Arbeitsleben. Änderungen im Betreuungsrecht Die berufliche Betreuung wird von Januar 2024 bis Ende 2025 mit einem Inflationsausgleich von 7,50 Euro pro rechtlicher Betreuung finanziert. Diesen Betrag zahlt der Betreute, wenn Vermögen vorhanden ist, ansonsten der Staat. Die ehrenamtliche Betreuung wird mit 24 Euro zusätzlich zur Aufwandsentschädigung vergütet. Dr. Utz Anhalt zu den Änderungen 2024 für Menschen mit einer Schwerbehinderung Höhere Regelsätze Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Die Regelleistungen, auch Regelsätze genannt, werden in den jeweiligen Stufen wie folgt angepasst: Stufe 1: 563 Euro Stufe 2: 506 Euro Stufe 3: 451 Euro Stufe 4: 471 Euro Stufe 5: 390 Euro Stufe 6: 357 Euro Zusätzlich wird der Zusatzbedarf für gemeinsame Mittagsmahlzeiten auf täglich 4,13 Euro pro Person erhöht. Dies führt ebenso zu einer Anhebung des Zusatzbedarfs für die Bereitstellung von Warmwasser gemäß § 30 Absatz 7 SGB XII. Für Schülerinnen und Schüler wird die Unterstützung für notwendigen Schulbedarf nach § 34 SGB XII angepasst: 135 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Halbjahr. Volljährige Bewohner*innen von Einrichtungen erhalten mindestens 152,01 Euro monatlich, was 27 % der ersten Regelbedarfsstufe entspricht. Durch das "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze" kommen weitere Änderungen hinzu, insbesondere im Bereich der Einkommensregelungen (§ 82 SGB XII), gültig seit dem 1. Januar 2024: Ersatz der "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB" durch "Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB" (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII). Modifikationen bei den Einkünften von Personen in Ausbildung, beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII). Hinzufügung von § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII, der besagt, dass unter anderem Überbrückungsgelder nach dem Strafvollzugsgesetz nicht als Einkommen angesehen werden. Eine neue Bestimmung zu Nachzahlungen im Umgang mit einmaligen Einkünften wird zu § 82 Abs. 7 SGB XII hinzugefügt. Das Krankengeld wurde geändert Die Regelungen zum Kinderkrankengeld wurden angepasst. Nach dem Auslaufen der coronabedingten Erweiterung auf bis zu 30 Tage (60 Tage für Alleinerziehende) am Ende des Jahres 2023, wird der Anspruch nicht auf die ursprünglichen 10 Tage (20 Tage für Alleinerziehende) reduziert, sondern für 2024 und 2025 auf 15 Tage (30 Tage für Alleinerziehende) festgelegt. Neu eingeführt wird ein Krankengeldanspruch für Eltern bei stationärer Aufnahme ihres Kindes im Krankenhaus, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt und die Begleitung medizinisch notwendig ist. Ist das Kind jünger als 9 Jahre, gilt die Begleitung aus medizinischen Gründen als unanfechtbar notwendig. Dieser Anspruch gilt für die gesamte Dauer der Begleitung. Für pflegende Angehörige, die eine von der Krankenkasse finanzierte Rehabilitationsmaßnahme benötigen, besteht ein Anspruch auf Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der Rehabilitationsstätte. Diese Regelung, die bisher im § 40 Abs. 3 S. 11 SGB V verankert war, wird ab 2024 in einem eigenen Paragraphen, § 40 Abs. 3a SGB V, festgehalten. Sollte kein Anspruch aus der oben genannten Regelung bestehen, beispielsweise bei Rehabilitationsmaßnahmen auf Kosten der Rentenversicherung, wird es einen ergänzenden Anspruch für die Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der jeweiligen Einrichtung geben, geregelt in § 42a SGB XI, der ab dem 01.07.2024 gültig ist. Diese Regelung wird ab dem 01.07.2025 in § 42b SGB XI überführt. Der neue Anspruch gilt allerdings nur, wenn die pflegerische Versorgung in der Einrichtung während des Aufenthalts gewährleistet ist. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Wann gilt der Nachteilsausgleich? Höherer Zusatzbeitrag Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum Jahresbeginn 2024 auf 1,7 Prozent gestiegen. Diese Anpassung führt für viele Versicherte zu höheren Beiträgen. Anders als im Vorjahr sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder schriftlich über die Beitragserhöhung zu informieren. Höhere Gerichtskosten Dauerbetreuung und Dauerpflegschaften werden ab 2024 mit höheren Gerichtsgebühren belegt. Die Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung oder eine Dauerpflegschaft liegt ab dem 01.01.2024 pron Jahr nicht mehr bei zehn Euro, sondern bei 11,50 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des angerechneten Vermögens. Die Mindestgebühr beträgt jetzt 230 Euro statt 200 Euro. Eingliederungshilfe Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab Januar 2024 erhöht - von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Der Einkommensfreibetrag steigt ebenfalls. Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt, im Unterschied zu vorher, nicht mehr als Vermögen. Kurzzeitpflege lässt sich als Verhinderungspflege nutzen Außerdem können seit Januar 2024 die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig für die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden - allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einem Pflegegrad von 4 oder 5. Diese Regelung gilt ab Juli 2025 bereits ab Pflegegrad 2. Für diese Gruppe entfällt auch die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Verhinderungspflege darf acht Wochen pro Jahr genutzt werden, während derer das hälftige Pflegegeld weitergezahlt wird. Pflegeunterstützungsgeld Beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es jetzt eine rechtliche Klärung, dass es jedes Jahr neu beansprucht werden kann für jeden pflegebedürftigen Menschen. Ab dem 1. Januar 2024 traten umfassende Neuerungen im Bereich der Pflegeleistungen in Kraft, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die finanziellen Unterstützungen durch Pflegesachleistungen und Pflegegelder erfahren eine Aufstockung. Die Anpassungen gestalten sich wie folgt: Pflegesachleistungen erhöhen sich und gelten nun für die Pflegegrade 2 bis 5 in folgenden Höhen: für Pflegegrad 2 auf bis zu 761 € (zuvor 724 €), für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 € (zuvor 1.363 €), für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 € (zuvor 1.693 €), und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 € (zuvor 2.095 €). Pflegegelder steigen für die Pflegegrade 2 bis 5: Pflegegrad 2 auf 332 € (zuvor 316 €), Pflegegrad 3 auf 573 € (zuvor 545 €), Pflegegrad 4 auf 765 € (zuvor 728 €), und Pflegegrad 5 auf 947 € (zuvor 901 €). Zur Übersicht: Beträge für die Pflegesachleistung und das Pflegegeld sind seit Januar 2024 gestiegen, und zwar bei der Pflegesachleistung für Pflegegrard 2 auf bis zu 761 Euro statt 724 Euro, für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 Euro statt zuvor 1.363 Euro, für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 Euro statt 1.693 Euro und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 Euo statt vorher 2.095 Euro. Eine bedeutende Neuerung ist die Einführung eines Entlastungsbudgets. Dies ermöglicht es, Leistungen für die Kurzzeitpflege vollständig auf Verhinderungspflege umzuwidmen, eine Regelung, die ab dem 1. Januar 2024 gültig ist und in § 39 Abs. 4 SGB XI festgehalten wird. Diese Regelung betrifft ausschließlich Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Gruppe entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird auf acht Wochen pro Kalenderjahr erweitert (vorher sechs Wochen), wobei auch das Pflegegeld für acht Wochen weitergezahlt wird (zuvor sechs Wochen). Achtung: Ab dem 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget auf alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ausgeweitet. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI. Es ist nun gesetzlich klar geregelt, dass das Pflegeunterstützungsgeld für jede pflegebedürftige Person jedes Kalenderjahr erneut beansprucht werden kann, anstatt nur einmalig. Schließlich erfahren auch die Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen von in Pflegeheimen lebenden Menschen eine Erhöhung: Im ersten Jahr des Aufenthalts werden nun 15 % (vorher 5 %), im zweiten Jahr 30 % (vorher 25 %), im dritten Jahr 50 % (vorher 45 %) und ab dem vierten Jahr 75 % (vorher 70 %) gewährt. Teilhabe am Arbeitsleben Das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten wird ab 2024 mit 4,13 pro Essen gefördert. Dies gilt auch bei Pflege zum Lebensunterhalt. Arbeitgeber müssen eine Pflichtabgabe leisten, wenn sie Pflichtarbeitsplätze nicht besetzen. Nur noch die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze steht ab diesem Jahr im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamtes Neu ist auch eine Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts. Wenn das Integrationsamt jetzt über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, dann gilt dieser als genehmigt. Der Antrag muss allerdings genau und umfassend sein. Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Jugendliche und junge Erwachsene können auch dann aus dem Ausgleichsfonds in ihrer Ausbildung gefördert werden, wenn sie keine anerkannte Schwerbehinderung aufweisen, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen. Bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds bezahlt werden, werden aus diesem auch die Administrationskosten übernommen.
24. April 2024
Die Betriebskrankenkassen schlagen Alarm: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung könnte 2025 von 1,7 Prozent auf 2,45 Prozent und mehr steigen. Das hat für viele Rentnerinnen und Rentner zur Folge, dass die Rente wieder sinkt. Bei den jeweiligen Kassen steigt der Zusatz in unterschiedlicher Höhe Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: "Da dies nur der bundeseinheitliche Anstieg ist, der erwartet wird, können Kassen individuell höhere oder niedrigere Anstiege zu erwarten sein." Die Renten sinken Knöppel betont, dass diese zusätzlichen Kosten auch die Renten drücken: "Das Ausmaß des neuen KV-Zusatzbeitrages, wenn er denn wirklich erhöht wird, werden Rentner ab dem 01.04.2025 bemerken, wenn die Netto-Renten sinken (Auszahlbeträge)." Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag? Der Zusatzbeitrag wird prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er wird damit begründet, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent die Kosten der Krankenkassen nicht deckt. Diese Lücke soll der Zusatzbeitrag füllen, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilen. Durchchnittlicher Zusatzbeitrag ist ein Richtwert Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den durchschnittlichen Zusatzbeitrag als Richtwert. In der Praxis bestimmen die jeweiligen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge selbst und begründen dies mit ihrer speziellen finanziellen Situation. Eine vermutliche Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 2,45 Prozent im nächsten Jahr kann bei der jeweiligen Krankenkasse niedriger ausfallen - oder höher. Derzeit liegt das Spektrum der Zusatzbeiträge zwischen 0,9 und 2,7 Prozent. Für alle Krankenkassen gilt, dass ihre Kosten seit Jahren nicht gedeckt werden, während die Ausgaben steigen. Lesen Sie auch: - Rente: Verfällt bei Heirat die Witwenrente? Das muss dann nicht sein Wieviel Geld müssen Sie mehr bezahlen? Der Zusatzbeitrag richtet sich prozentual nach Ihrem Gehalt. Das Durchschnittsgehalt in Deutschland beträgt 2024 rund 50.250 Euro brutto pro Jahr. Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um circa 0,75 Prozent würde Sie rund 120 Euro pro Jahr kosten. Was können Sie tun? In jedem Fall sollten Sie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags im nächsten Jahr vergleichen, wie hoch diese Steigerung bei den einzelnen Krankenkassen ausfällt. Liegt er bei Ihrer Versicherung besonders hoch, ohne dass die Leistungen bei anderen Kassen mit günstigeren Beiträgen schlechter wären? Dann können Sie Geld sparen, indem Sie die Kasse wechseln. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht Achtung: Wenn Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, dann tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft. Sie können deshalb innerhalb von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss allerdings unter diesen Sonderbedingungen spätestens in dem Monat erfolgen, in dem der erhöhte Beitrag erstmals berechnet wurde. Prüfen lohnt sich Die Leistungen der Krankenkasse zu prüfen lohnt sich allerdings auch ohne erhöhten Zusatzbeitrag. Krankenkassen haben jeweils eigene Zusatzleistungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese können bei einer anderen Kasse für Ihre spezifische Situation besser sein als bei der bisherigen.
23. April 2024
Die FDP hat einen Beschluss entworfen, um noch härtere Schläge gegen Leistungsberechtigte beim Bürgergeld auszuteilen. Die vorzeitige Rente für Menschen, die ihr Leben lang arbeiteten, will die Partei der reichen Erben ganz abschaffen. "Sofortige Leistungskürzung Zum Bürgergeld heißt es: „Wer seinen Mitwirkungspflichten im Bürgergeld nicht nachkommt und beispielsweise zumutbare Arbeit ohne gewichtigen Grund ablehnt, sollte mit einer sofortigen Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen müssen.“ Der negative Trick in der Formulierung: „Sogenannte Ein-Euro-Jobs“ werden ausdrücklich als "zumutbare Arbeit" genannt. Bürgergeld einfrieren Der Vorstand der FDP verlangt, noch härtere Sanktionen beim Bürgergeld zu verhängen „bis hin zu einer vollständigen Streichung von Leistungen“. Das Bürgergeld soll auf dem gegenwärtigen Niveau eingefroren werden und für mindestens drei Jahre dürfe es keine neuen Sozialleistungen geben. Dabei hat eine aktuelle Studie bereits gezeigt, dass selbst mit der letzten Anpassung der Regelleistungen eine Unterdeckung stattfand. Damit attackiert die FDP die Verpflichtung des Staates, Hilfebedürftigen das Existenzminimum zu sichern, denn daran wird die jährliche Anpassung des Bürgergeldes berechnet. Keine Rente mit 63 Einen vorzeitigen Ruhestand, also die Rente mit 63, lehnt die FDP ab. Außerdem fordert sie, dass Überstunden steuerlich besser gestellt werden als derzeit, um zu Überstunden zu motivieren. Mögliche Folgen für Leistungsberechtigte beim Bürgergeld Die Regierung hat 2024 auf Druck der CDU und FDP bereits ein komplettes Streichen des Regelsatzes ermöglicht. Jetzt folgt aus CDU und FDP eine Idee nach der anderen, wie sich Menschenrechte beim Bürgergeld noch stärker aufheben lassen. Eine Wiedereinführung von Ein-Euro-Jobs mit der Möglichkeit der Sofortsanktion wäre eine direkte Rückkehr zu Hartz IV. Dies widerspricht vollkommen dem richtigen Ansatz des Bürgergeldes, Arbeitssuchende für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Ein Phantom Zudem jagt die FDP hier ein Phantom. Es handelt sich um puren Populismus auf Kosten finanziell schwacher Menschen. Laut der Agentur für Arbeit wären lediglich 0,4 Prozent aller Leistungsbeziehenden beim Bürgergeld von derlei Sanktionen betroffen sein. Das ist die Zahl derer, die - aus welchen Gründen auch immer - eine Arbeit ablehnen. Lesen Sie auch: - Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt auch einen Nachteile Zerschlagen der Rente hätte drastische Folgen Gelänge es der FDP, die vorzeitige Rente mit 63 abzuschaffen, dann beträfe das rund 30 Prozent aller Neu-Rentner. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Sozialleistung. Die Frankfurter Rundschau schreibt: "Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann von Personen in Anspruch genommen werden, die 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer so lange eingezahlt hat, darf vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente beziehen." Während die FDP also -im Interesse der Arbeitgeber- Arbeitnehmer länger in Arbeit zwingen möchte, ist die vorzeitige Rente der Arbeitnehmer ein Resultat ihrer eigenen Arbeit - nämlich ihrer Rentenbeiträge. Faktisch will die FDP rund 250.000 Menschen die Rente stehlen. Was würden die Geschädigten tun? Welche Möglichkeiten hätten die von der FDP beraubten Rentenberechtigten? Entweder sie würden bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oder aber, sie würden früher in Ruhestand gehen und trotz besonders langjähriger Beiträge Abschläge in Kauf nehmen. Die Pläne würden Menschen in die Altersarmut treiben. "Beschimpfung von Arbeitnehmern" Kevin Kühnert,Generalsekretär der SPD nannte die Vorschläge der FDP gegen die Rente mit 63 und Sozialleistungen im Gespräch mit dem Tagesspiegel eine „Beschimpfung von Arbeitnehmer“. Erinnerung an die Basis des Sozialstaats Kühnert erinnert dabei an einen Punkt, der gar nicht deutlich genug genannt werden kann. Sowohl das gesetzliche Rentensystem für Erwerbstätige wie staatliche Sozialleistungen für Hilfebedürftige gehören zu den Grundlagen des im Grundgesetz verankerten Sozialstaats. Diese erkämpften Errungenschaften dienen denjenigen, die kein Großkapital geerbt haben, ein Leben im Alter zu ermöglichen (Rente) beziehungsweise nicht unter das Existenzminimum zu rutschen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung). Die FDP -die Partei derjenigen, die mit goldenem Löffel im Mund zur Welt kamen - greift die Lebenssicherung all derer an, die von ihrer eigenen Arbeit leben müssen (Arbeitnehmer) sowie derjenigen an, die von ihrer eigenen Arbeit nicht leben können (Aufstocker beim Bürgergeld) oder keine Arbeit haben (Erwerbslose).
23. April 2024
Im Jahr 2023 führte die Ampel-Koalition das Bürgergeld ein. Es sollte besser und gerechter sein, als das Hartz IV System. Seit der Einführung dieses neuen Systems sind die Anpassungen der Leistungshöhen politisch stark umstritten. Immer wieder wird herbei fantasiert, dass das Bürgergeld angeblich zu hoch sei. Dr. Irene Becker hat im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands eine umfassende Analyse durchgeführt, um die Entwicklung der Kaufkraft für Leistungsberechtigte seit Beginn des Jahres 2021 zu untersuchen. Die Ergebnisse sind eindeutig. Massive Kaufkraftverluste trotz Bürgergeld-Erhöhungen Die Studie von Dr. Becker zeigt, dass die Leistungsempfänger von Grundsicherung und Bürgergeld zwischen 2021 und 2023 erhebliche Einbußen in ihrer Kaufkraft hinnehmen mussten. Trotz der Einführung des Bürgergelds und einer Anhebung der Regelsätze um 11,7 % zu Beginn des Jahres 2023 bleibt ein signifikanter Kaufkraftverlust bestehen. Für eine alleinstehende Person hätte der Regelbedarf, um einen Kaufkraftverlust zu vermeiden, bereits im Januar 2023 bei 527 Euro statt bei 503 Euro liegen müssen. Lesen Sie auch: - Kein Geld für den Ausweis: Bürgergeld-Bezieherin soll ins Gefängnis Rechnerische Darstellung des Verlusts Für Einzelpersonen summiert sich der Kaufkraftverlust auf bis zu 1.012 Euro, wobei sich dieser Betrag durch eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro im Jahr 2022 auf 712 Euro reduziert, sofern die Person erwerbstätig war oder Rentenansprüche hatte. Bei einem Paarhaushalt mit zwei Kindern über 14 Jahren ergibt sich sogar ein Gesamtverlust von bis zu 3.444 Euro, der sich ebenfalls um 300 Euro reduziert, falls entsprechende Ansprüche bestanden. Zukünftige Prognosen Der jüngste Anstieg der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 von 502 auf 563 Euro stellt keine Überkompensation dar, sondern gleicht lediglich einen Teil der verlorenen Kaufkraft aus. Weiterhin prognostiziert die Expertise das Risiko einer "Nullrunde" bei der nächsten Anpassung zum Jahreswechsel 2025, was einen weiteren Kaufkraftverlust bedeuten würde. Vor allem die Union und die FDP machen Druck, dass die Regelleistungen nicht weiter steigen dürfen. Lösung: Anhebung des Regelbedarfs Der Paritätische Gesamtverband fordert angesichts der Studie eine deutliche Anhebung des Regelbedarfs auf ein armutsfestes Niveau. Laut den Berechnungen müsste der Regelbedarf im Jahr 2024 auf 813 Euro angehoben werden, um eine adäquate Lebensführung zu ermöglichen. Reform der Anpassungsformel Zudem wird eine Reform der Anpassungsformel gefordert, um künftige Kaufkraftverluste zu vermeiden. Die Anpassung sollte zeitnäher erfolgen und sicherstellen, dass die Kaufkraft der Leistungsberechtigten nicht weiter erodiert. Schlussfolgerung Die Ergebnisse der Expertise von Dr. Irene Becker verdeutlichen die dringende Notwendigkeit einer Überarbeitung der Regelungen zum Bürgergeld. Die aktuellen Anpassungen reichen nicht aus, um den realen Wertverlust, den die Leistungsberechtigten seit 2021 erlitten haben, auszugleichen. Die Gesamtauswertung der Studie kann hier gelesen werden.
23. April 2024
Langfristig erkrankte Bürgergeld-Bezieher müssen zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit Arzttermine wahrnehmen. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nach, muss das Jobcenter aber konkret und verständlich auf die Folgen hinweisen und darf nicht einfach die Leistung ohne besondere Begründung ganz streichen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 16 AS 652/20). Klägerin sechs Monate krank Im Streitfall ging es um eine heute 59-jährige Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im damaligen Hartz-IV-Bezug stand. Im Oktober 2011 wurde ihr amtsärztlich bescheinigt, dass sie krankheitsbedingt voraussichtlich bis zu sechs Monate weniger als drei Stunden täglich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne. Das Jobcenter wollte nach Ablauf der Frist wissen, ob die Frau dauerhaft als erwerbsunfähig einzustufen und nun der Sozialhilfeträger für die Sicherung des Existenzminimums zuständig ist. Doch die Betroffene wollte sich nicht weiter begutachten lassen. Ihre Schwester, ihre Mutter und ihr Vater seien infolge von ärztlichen Behandlungen ums Leben gekommen. Erst 2015 kam sie einer Begutachtung nach. Danach wurde sie erneut, aber nicht auf Dauer als leistungsunfähig eingestuft. 2018 und 2019 forderte das Jobcenter die Frau wieder zur medizinischen Untersuchung auf und schrieb zuletzt: „Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, können die Leistungen ganz entzogen oder versagt werden, da ihre Erwerbsfähigkeit und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden können." Als sie erneut Arzt-Termine ohne Begründung nicht wahrnahm, entzog das Jobcenter ihr die Leistungen in Höhe des ganzen Regelbedarfs, monatlich 382 Euro. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Jobcenter muss konkret und verständlich zur Mitwirkung auffordern Die Klage der Leistungsbezieherin hatte beim LSG Erfolg. Zwar sei die Frau ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie grundlos zur erforderlichen medizinischen Untersuchung nicht erschien. Damit habe sie die notwendige Sachverhaltsaufklärung über ihre Erwerbsfähigkeit „erheblich erschwert". Das Jobcenter habe aber nicht konkret, richtig und vollständig darüber informiert, welche Folgen die fehlende Mitwirkung habe. Weder sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen tatsächlich bei der Klägerin entzogen werden, noch habe die Behörde den Umfang der Leistungsentziehung genannt. Dass bei einer nachgekommenen Mitwirkung die Zahlung wieder fortgesetzt werde, sei ebenfalls nicht erläutert worden. Bürgergeld- Entzug nicht gerechtfertigt Schließlich hätte das Jobcenter besonders begründen müssen, warum der Klägerin die gesamte Regelleistung entzogen werden muss. Denn auch bei einer Erwerbsunfähigkeit wäre sie weiter hilfebedürftig geblieben. Dann wäre lediglich der Sozialhilfeträger für sie zuständig gewesen. Das Jobcenter habe hier eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. fle
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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!