Schwerbehindertenausweis läuft aus: Kann die Rente für Schwerbehinderte noch beantragt werden?
17. April 2024
Der Schwerbehindertenausweis dient nicht nur als Nachweis für den Grad der Behinderung (GdB), sondern auch als Nachteilsausgleich und unter bestimmten Voraussetzungen für eine frühere Altersrente. Was aber passiert, wenn der Schwerbehindertenausweis vor Renteneintritt oder während der Rente ausläuft? Befristung des Schwerbehindertenausweises Der Schwerbehindertenausweis wird oft befristet ausgestellt. Die Befristung ist meist an den Gesundheitszustand des Betroffenen gebunden, der sich verändern kann. Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Berechtigte erst bei einem GdB von 50. Typischerweise wird dann der Ausweis für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben, insbesondere bei Krankheiten, die einer regelmäßigen Überprüfung mit einer sogenannten Heilungsbewährung bedürfen. Voraussetzung für die Altersrente für Schwerbehinderte Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen zu können, muss man, wie erwähnt, einen GdB von mindestens 50 haben. Zudem sind bestimmte Altersgrenzen und eine Wartezeit von 35 Jahren in der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis dient dabei als offizieller Nachweis bei der Rentenversicherung für den erforderlichen Grad der Behinderung. Wichtig: Ein Grad von 30 oder 40 reicht für die Rente bei Schwerbehinderung nicht aus, selbst wenn man eine Gleichstellung bekommt. Was passiert, wenn der Schwerbehindertenaus ausläuft? In der Praxis ist es nicht selten, dass der Schwerbehindertenausweis gerade dann ausläuft, während man bereits Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht oder kurz davor steht, diese zu beantragen. Glücklicherweise sieht das deutsche Sozialrecht vor, dass die einmal bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiterhin gültig bleibt, auch wenn der Grad der Behinderung später sinken sollte oder der Ausweis ausläuft. Darauf weist Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland (SoVD) hin. Das bedeutet, dass einem die Rente nicht wieder entzogen werden kann, selbst wenn man die Kriterien für eine Schwerbehinderung nicht mehr erfüllt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der GdB unter 50 oder sogar auf Null herabgestuft wird. Schonfrist bei Auslaufen des Schwerbehindertenausweises vor der Rente Eine weitere wichtige Regelung ist die sogenannte Schonfrist. Diese gewährt dem Inhaber des Schwerbehindertenausweises eine zusätzliche Gültigkeit von drei Monaten über das offizielle Ablaufdatum hinaus. Diese Schonfrist ermöglicht es, dennoch in Rente für Schwerbehinderte zu wechseln, obwohl der Ausweis bereits ausgelaufen ist. Angenommen, der Schwerbehindertenausweis läuft im April ab. Dann gilt noch eine Schonfrist bis Juli. Wer dann in die Schwerbehindertenrente wechseln will, hat Glück. Denn er oder sie kann innerhalb dieser Frist von 3 Monaten noch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Läuft der Ausweis vorher ab und kann die Schwerbehindertenrente noch nicht beantragt werden, wird es schwierig. Läuft der Ausweis ab, ist dies für die Betroffenen in der Regel rentenrechtlich nachteilig. Aber: Selbst wenn dies der Fall ist, gibt es in bestimmten Konstellationen Tricks, die die Betroffenen anwenden können. Dazu sollten sie jedoch die Hilfe eines Sozialverbandes wie dem SoVD in Anspruch nehmen. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Plötzlich von 50 auf 20 GdB herabgestuft Antragsverfahren und Zuständigkeiten Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchte, muss dies bei den zuständigen Behörden tun, in Schleswig-Holstein beispielsweise beim Landesamt für soziale Dienste (LASD). Der Antragsprozess beinhaltet die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen und den Nachweis des erforderlichen GdB.
Aktuelles
17. April 2024
Studierende Eltern sind häufig nicht darüber informiert, welche Leistungen Ihnen zustehen und unnötig in finanzieller Bedrängnis. Häufig sind leider sogar Beratungsstellen ahnungslos. Daher hier eine Orientierungshilfe. Dieser Artikel dient nur zur Orientierung, was insgesamt möglich ist. Alles im Detail zu ermöglichen ist in diesem Rahmen so leider nicht möglich. Vorstellung Beispielfamilie Die Situation wird in Folge anhand eines Ehepaars mit 2 Kindern (5Jahre; 2 Jahre) dargestellt. Sie wohnen in Leipzig - die Wohnung kostet 800€ + 130€ Heizkosten. Alex(26) studiert Medizin, Anna (27) studiert Lehramt, ist aber aktuell in Elternzeit bzw. Urlaubssemestern. 1. BAFöG Es besteht Anspruch auf BAFöG, wenn der Studienabschnitt unter 45 Jahren begonnen wurde. Es wird eigenes Einkommen über 520,92€ angerechnet. Außerdem wird Partnereinkommen angerechnet - bei den meisten unter 30 Jahren auch Elterneinkommen. Alex erhält den Höchstbetrag von 812€ da weder er, noch seine Eltern noch Anna anrechenbares Einkommen erzielen. Er bekommt keine Zuschläge für Krankenversicherung, da er sich nicht selbst versichern muss (siehe 10/14). Hinzu kommen 2x 160€ Kinderbetreuungszuschlag. 2. Wohngeld Grundsätzlich haben Studis, die Anspruch auf BAFöG haben, keinen Anspruch auf Wohngeld - dies gilt aber nur, wenn sie in einer Haushaltsgemeinschaft ausschließlich mit anderen zusammenleben, die auch Anspruch auf BAFöG haben. Alex erhält 171€ Wohngeld (nur für sich). Sein Wohngeldanspruch entsteht durch Frau/ Kinder, die keinen Anspruch auf BAFöG haben - auch wenn sie selbst kein Wohngeld beziehen (§20 BAFöG) Die 812€ BAFöG werden nur zu 25% als Einkommen angerechnet. (§14 Abs1 Nr27a WoGG) Leistungen für die Familie 3. Kindergeld Die Eltern haben Anspruch auf 250€ Kindergeld je Kind. Wären Sie noch unter 25 Jahren, könnte es auch noch für sie selbst Kindergeld geben. Anna und Alex bekommen daher 500€ Kindergeld. 4. Bürgergeld oder Wohngeld & Kinderzuschlag Es besteht Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag oder Bürgergeld - je nachdem was höher ist. Dies hängt vom Partnereinkommen ab. Da Anna kein Einkommen erzielt, ist Kinderzuschlag nicht möglich - sie beziehen daher 1346€ Bürgergeld. Alex ist als Student vom Bürgergeld weitgehend ausgeschlossen. Da er mehr Einkommen erzielt, als er für sich benötigt wird das "übrige" bei der Familie angerechnet. Alex und die Kinder sind über die Familienversicherung von Anna krankenversichert die das Jobcenter zahlt. Haushaltskasse der Beispielfamilie 812€ BAFöG 320€ BAFöG-Kinderbetreuungszuschlag 171€ Wohngeld 500€ Kindergeld 1346€ Bürgergeld ------- 3149€ Haushaltskasse -930€ Warmmiete ------- 2219€ + Befreiung Kinderbetreuungskosten + Bildungs- und Teilhabepaket Situation nach Ende der Elternzeit Wenn Anna auch wieder studiert, haben beide Eltern Anspruch auf BAFöG + Wohngeld. Für die Kinder gibt es Kindergeld + Bürgergeld. Wenn Anna über 900€ verdient, ist ein Wechsel zu Wohngeld und Kinderzuschlag möglich. Dann wären 3709€ in der Haushaltskasse (+560€). In beiden Fällen besteht weiter ein Anspruch auf die vollständige Befreiung von KITA-Kosten und auf das Bildungs- und Teilhabepaket, genau wie für alle anderen Bürgergeld/ Wohngeld / Kinderzuschlagsempfänger. Ergebnis Eltern müssen ihr Studium nicht wegen Kindern aus finanziellen Gründen abbrechen! Eltern haben die Möglichkeit mit Kindern zu studieren oder eine schulische Ausbildung zu absolvieren. Das ist finanziell möglich! Niemand sollte sich aus solchen Gründen vom Traumberuf abwenden!
17. April 2024
Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel weist aktuell auf 4 wichtige Änderungen für Rentnerinnen und Rentner hin, die im kommenden Mai zur Umsetzung kommen. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Auszahlungstermine der Rente sowie gesetzliche Anpassungen, die finanzielle Auswirkungen haben können. Änderung 1: Auszahlungstermine der Renten Am 31. Mai, dem letzten Bankarbeitstag des Monats, werden die Renten für Mai ausgezahlt. Dieser Tag ist auch der Zahltag für den Rentenmonat Juni für diejenigen, die ihre Rente vorschüssig erhalten. Die Rentenversicherung handhabt nämlich die Auszahlungstermine unterschiedlich, abhängig vom Zeitpunkt des Rentenantrags. Für Anträge nach April 2004 erfolgt die Zahlung am letzten Werktag des Monats rückschüssig für den jeweiligen Kalendermonat. Für Rentenbeginn vor April 2004 erfolgt die Zahlung hingegen vorschüssig am ersten Tag des Monats. Alle Renten-Auszahlungstermine ab April 2024 Rente im Jahr 2024 für Monat Auszahlungstermine Rente2024 bei nachschlüssigen Renten Auszahlungstermine Rente 2024 bei vorschüssigen Renten April 2024 30.04.2024 28.03.2024 Mai 2024 31.05.2024 30.04.2024 Juni 2024 28.06.2024 31.05.2024 Juli 2024 – Rentenerhöhung 31.07.2024 28.06.2024 August 2024 30.08.2024 31.07.2024 September 2024 30.09.2024 30.08.2024 Oktober 2024 30.10.2024 30.09.2024 November 2024 29.11.2024 30.10.2024 Dezember 2024 30.12.2024 29.11.2024 Januar 2025 31.01.2025 30.12.2024 Besonderheiten bei Auszahlung außerhalb Deutschlands Rentenzahlungen ins Ausland erfolgen über den Renten Service der Deutschen Post durch die Deutsche Rentenversicherung. Änderung 2: Vorverlegung der Sozialleistungen Für Beziehende von Bürgergeld, Wohngeld und Grundsicherung im Alter gibt es ebenfalls eine Anpassung. Die Zahlungen für den Mai 2024 werden bereits am 30. April, dem letzten Bankarbeitstag des Vormonats, auf den Konten der Berechtigten gutgeschrieben. Diese vorschüssigen Sozialleistungen dienen dazu, die finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen. Änderung 3: Gesetzgebungsverfahren zur Rentenerhöhung Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Gesetzgebungsverfahren für die Rentenerhöhung 2024. Die Bundesregierung muss die Rentenwertbestimmungsverordnung verabschieden, damit die Erhöhung zum 1. Juli 2024 auch in Kraft treten kann. Erwartet wird eine Erhöhung der Rente um 4,57%, was die finanzielle Lage für die meisten Rentnerinnen und Rentner verbessern dürfte. Der neue Rentenwert soll dann 39,32€ betragen. Änderung 4: Neue Renteneintrittsjahrgänge Ab dem 1. Mai 2024 können bestimmte Geburtsjahrgänge erstmals ihre Altersrente beanspruchen. Dazu gehören verschiedene Rentenarten wie die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab Mai 2024 dürfen bestimmte Geburtsjahrgänge erstmals in den Ruhestand treten und unterschiedliche Altersrenten beziehen. Hier ein detaillierter Überblick über die betreffenden Jahrgänge und die jeweiligen Rentenarten: Regelaltersrente: Rentenversicherte, die zwischen dem 2. April 1958 und dem 1. Mai 1958 geboren wurden, können ab dem 1. Mai 2024 ihre Regelaltersrente beziehen, wenn sie das 66. Lebensjahr vollendet haben. Diese Rente wird ohne Abschläge gewährt. Altersrente für langjährig Versicherte: Dies betrifft die Geburtsjahrgänge vom 2. April 1961 bis einschließlich 1. Mai 1961. Sie können ab dem 1. Mai 2024 in Rente gehen, müssen jedoch einen Abschlag von 12,6 Prozent in Kauf nehmen.Voraussetzung für diese Rente ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Hier gibt es eine wichtige Besonderheit. Nur Rentenversicherte, die genau am 1. Januar 1960 geboren wurden, können am 1. Mai 2024 in die abschlagsfreie Altersrente gehen, und zwar mit Vollendung von 64 Jahren und 4 Kalendermonaten.Versicherte, die am 31. Dezember 1959 geboren wurden, konnten bereits am 1. März 2024 mit 64 Jahren und 2 Kalendermonaten in Rente gehen. Die nach dem 1. Januar 1960 Geborenen, beginnend mit dem 2. Januar 1960, können ihre Rente erst ab dem 1. Juni 2024 beziehen. Altersrente bei Schwerbehinderung: Die Geburtsjahrgänge vom 2. August 1962 bis 1. September 1962 können erstmals am 1. Mai 2024 in Rente gehen. Diese Altersrente kann ab einem Alter von 61 Jahren und 8 Monaten bezogen werden, allerdings mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. Übrigens: Wussten Sie schon, dass mit der sogenannten Mütterrente die Rente aufgestockt werden kann? Wie, wann und warum haben wir in diesem Artikel zusammengefasst: Anspruch auf Mütterrente – Zuschuss zur Rente von bis zu 112,80 Euro
17. April 2024
Viele Kultur- und Kunstschaffende kennen das: Viele Menschen meinen, Kunst sei keine Arbeit. Diese Ansicht ist offenbar auch in den Jobcentern weit verbreitet. Denn immer wieder erreichen uns Hilfegesuche von Künstlern, die von den Jobcentern regelrecht schikaniert werden. Der Künstler Lutz H. Krietenbrink berichtet auf "X" von einem Fall krasser Amtsüberschreitung. Künstler haben immer wieder schwankende Einnahmen Nur wenige Künstler können dauerhaft von ihrer Kunst leben. Die Einkommenssituation ist immer schwankend und abhängig von der Auftragslage und der Akzeptanz der Kunstobjekte. Manche Künstlerinnen und Künstler sind daher zeitweise immer wieder auf die meist aufstockende Bürgergeld-Leistungen angewiesen. Das führt aber immer wieder zu Ärger mit der Leistungsbehörde. Räumlichkeiten überprüfen und Fotos von den Kunstobjekten Wie grenzüberschreitend und (amts-)arrogant dieser Ärger sein kann, davon berichtet der Künstler Lutz H. Krietenbrink. Das Jobcenter schickte "Fahnder" in das Atelier eines befreundeten Künstlers. Er selbst war als Zeuge vor Ort. Man wolle die Räumlichkeiten überprüfen, ob tatsächlich künstlerische Tätigkeiten ausgeübt werden, hieß es vom Ermittlungsdienst des Jobcenters. Die Jobcenter-Mitarbeiter führten sich auf, als wären sie die Polizei. Statt einfach nur die Räumen kurz in Augenschein zu nehmen, wollten die "Ermittler" nun auch Fotos von den Kunstobjekten machen. Wollte das Jobcenter die Kunst bewerten? Welche Qualifikation hat der Ermittlungsdienst hierfür? Erst als ihnen mit der wirklichen Polizei gedroht wurde, verließen sie wieder das Atelier, so Krietenbrink. Ohne Ankündigung standen sie vor der Tür "Ohne Ankündigung, ohne Termin, ohne anklopfen drangen die Männer ein. Es bestünde der Verdacht, dass eine berufliche Tätigkeit nur vorgetäuscht werde, um Mitwirkung nicht leisten zu müssen." Krietenbrink berichtet, dass auch ihm im letztes Jahr seitens des Jobcenters der Vorwurf gemacht wurde, seine Kunst sei angeblich keine Arbeit. "Ich musste 12 Monate dagegen angehen und habe erst dieses Jahr im Februar mit großer Hilfe der Gewerkschaft "Ver.di" durchgerungen wieder als "Bürgergeld-Aufstocker" anerkannt zu werden", so der Künstler gegenüber unserer Redaktion. Darf das Jobcenter das? Die Frage ist, darf das Jobcenter das überhaupt? Und welche Rechte haben Bürgergeld-Beziehende? Auch dem Jobcenter kann der Zutritt zur Wohnung verweigert werden. Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung besagt, dass niemand die Wohnung betreten darf. Eine Erzwingung (Stichwort: Hausdurchsuchung) darf nur durch die Polizei mit richterlicher Anordnung (Durchsuchungsbeschluss) erfolgen. Und diese Befugnis hat auch der Außendienst des Jobcenters nicht, auch wenn sich die Mitarbeiter der Behörde teilweise so aufführen. Die Leistungsberechtigten sind also nicht verpflichtet, den Außendienst in die Wohnung zu lassen. Auch darf der Ermittlungsdienst keinen Druck ausüben, was in der Praxis jedoch auch häufig vorkommt. Aber: Um den Sachverhalt aufzuklären, muss der oder die Betroffene den Verdacht auf andere Weise ausräumen. An dieser Stelle müssen die Leistungsberechtigten – je nach Vorwurf – mitwirken, sonst kann das Jobcenter die Leistungen auch wegen “fehlender Mitwirkungspflicht” versagen. Mehr zu diesem Thema haben wir in einem auführlichen Beitrag erläutert, denn ihr hier findet: Bürgergeld: Wenn das Jobcenter einen Hausbesuch ankündigt
17. April 2024
Die Regelungen für den Eintritt in die Altersrente sind an gesetzliche Bedingungen geknüpft. Es gibt Regelungen für zwei Gruppen von Rentenversicherten: die langjährig Versicherten und die besonders langjährig Versicherten. In diesem Artikel erfahrt ihr, wer abschlagsfrei vor dem 67. Lebensjahr in eine Altersrente gehen kann. Denn bald soll es diese Option nicht mehr geben. Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Die Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich an Rentenversicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorweisen können. Die Regelung sieht vor, dass alle, die zwischen 1949 und 1963 geboren wurden, noch vor der Vollendung des 67. Lebensjahres ohne Abschläge in Rente gehen können. Dies bedeutet, dass Versicherten, die in diesem Zeitraum geboren wurden und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, von einer früheren Rente profitieren können. Was zählt zu den 35 Jahren Versicherungszeit? Für die Berechnung der 35 Jahre Versicherungszeit werden verschiedene Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem: Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld Freiwillige Beiträge Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung Beiträge für Minijobs Anrechnungszeiten, wie Schulausbildungszeiten Wichtig: Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Beginns verbunden. Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft als „Rente mit 63“ bezeichnet, ermöglicht es Versicherten mit einer Anwardszeit von 45 Jahren, früher in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge vor 1953 war es möglich, mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 gibt es angepasste Regelungen, und ab dem Jahrgang 1964 liegt das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Berücksichtigte Zeiten für die 45 Jahre Wartezeit Für die Berechnung der 45 Jahre Wartezeit werden folgende Zeiten einbezogen: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit Beiträge für Minijobs Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienst Beiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen unter bestimmten Bedingungen Ersatzzeiten, z.B. für politische Verfolgung in der DDR Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden Wichtig ist, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter speziellen Voraussetzungen (wie Insolvenz des Arbeitgebers) mitzählen. Beispiel 1: Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Angenommen, eine Person wurde im Jahr 1958 geboren und hat am Ende des Jahres 2023 genau 35 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht. Für Geburtsjahrgänge zwischen 1949 und 1963 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1958 liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei etwa 66 Jahren und 2 Monaten. Möchte der Betreffende jedoch bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, so müsste sie Abschläge in Kauf nehmen. Da das reguläre Renteneintrittsalter 66 Jahre und 2 Monate beträgt und die Person 3 Jahre und 2 Monate früher in Rente gehen möchte, ergibt sich folgende Rechnung für die Abschläge: 38 Monate vorzeitiger Rentenbeginn 0,3% Abschlag pro Monat Gesamtabschlag: 38 Monate * 0,3% = 11,4% Das bedeutet, die Rente dieser Person würde dauerhaft um 11,4% gekürzt. Beispiel 2: Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Nehmen wir an, eine andere Person wurde im Jahr 1955 geboren und erreicht im Jahr 2021 und 6 Monaten insgesamt 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Für den Jahrgang 1955 war es noch möglich, mit 63 Jahren und 6 Monaten ohne Abschläge in Rente zu gehen, wenn man die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Da diese Person alle Voraussetzungen erfüllt, kann sie abschlagsfrei in Rente gehen, sobald sie das Alter von 63 Jahren und 9 Monaten erreicht hat, ohne dass Abschläge auf ihre Rente angewandt werden. Wichtig: Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der Regelungen und der Berechnung von Abschlägen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter und die Höhe der Rente können je nach individueller Situation, Anzahl der Versicherungsjahre und anderen Faktoren variieren.
17. April 2024
Jobcenter müssen bei drohender Wohnungslosigkeit einer Bürgergeldbezieherin nicht unbegrenzt die Kosten für eine unangemessene und zu teure Wohnung übernehmen. Hat sich die Bürgergeldbezieherin bis zur Räumung ihrer Wohnung mit der Wohnungssuche 14 Monate Zeit gelassen und nur drei Wohnungsangebote vorgelegt, kann sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Mietkostenübernahme für eine unangemessene Unterkunft verlangen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 16. April 2024, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 131/24 B ER). Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine selbstständige Immobilienmaklerin aus dem Raum Frankfurt am Main, die seit Februar 2023 auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist. Vermieter kündigte die Wohnung wegen Mietschulden Wegen Mietrückständen kündigte ihr Vermieter die von ihr bewohnte Wohnung fristlos zum 21. Februar 2023. Als sie nicht auszog, wurde ihr am 16. April 2024 die Zwangsräumung angedroht. Seit Erhalt der Kündigung hatte die Bürgergeldbezieherin dem Jobcenter innerhalb von 14 Monaten drei Wohnungsangebote vorgelegt und die Kostenübernahme beantragt. Die erste Wohnung hielt das Jobcenter für unangemessen. Erst etwas später befand die Behörde, dass die Kosten doch übernommen werden könnten. Allerdings war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vermietet. Zwei weitere Wohnungen wollte das Jobcenter ebenfalls nicht bezahlen. Sie seien viel zu groß und zu teuer. Angemessen für eine alleinstehende Person sei eine Wohnung mit bis zu 50 Quadratmetern und einer monatlichen Bruttokaltmiete von 696 Euro. Die von der Bürgergeldbezieherin zuletzt vorgeschlagene Wohnung sei aber 57 Quadratmeter groß, für die eine Bruttokaltmiete von 840 Euro monatlich zu zahlen sei. LSG Darmstadt: Bürgergeldbezieherin ist Wohnungssuche zuzumuten Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. April 2024, dass die Bürgergeldbezieherin die Zusage für die Kostenübernahme nicht per einstweiliger Anordnung verlangen könne. Sie habe sich nicht ausreichend um eine Wohnung bemüht. Für die angemessene Miete von 696 Euro sei auf dem Wohnungsmarkt genügend Wohnraum zu finden. So hatte das Gericht bei einer entsprechenden ersten Suche auf „Immobilienscout24“ bereits 33 Treffer erhalten. Die Zwangsräumung der derzeit bewohnten Wohnung „begründet zwar die Eilbedürftigkeit, nicht aber ein Anordnungsanspruch“ gegen das Jobcenter. Auch eine drohende Wohnungslosigkeit könne „keinen unbegrenzten Kostenübernahmeanspruch“ gegen die Behörde begründen. Die Bürgergeldbezieherin sei zwar von Wohnungslosigkeit bedroht. Anders als bei Obdachlosigkeit könne sie aber noch eine vorübergehende Unterkunft finden.
16. April 2024
Bei Adrian K., bei dem bereits im Kindesalter eine autistische Störung diagnostiziert wurde, wurde der Grad der Behinderung (GdB) unerwartet von 50 auf 20 herabgesetzt. Die Neubewertung erfolgte durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Schwaben. Die Entscheidung des ZBFS hatte erhebliche Auswirkungen auf sein Leben und seine Aussichten auf einen Arbeitsplatz. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wurde deutlich erschwert Trotz einer lebenslangen Beeinträchtigung und einem erfolgreich abgeschlossenen Bildungsweg inklusive einer Berufsausbildung im Berufsbildungswerk, einem qualifizierenden Mittelschulabschluss und einem Autoführerschein, führte die Herabstufung zu Problemen für ihn. Ohne den Schwerbehindertenausweis war nämlich der Zugang zum Arbeitsmarkt stark eingeschränkt. „Ohne Schwerbehindertenstatus auf dem Arbeitsmarkt habe ich keine Chance“, sagte er über die Zeit unmittelbar nach der Herabstufung. Denn für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein GdB von mindestens 50 erforderlich. Der GdB zeigt nämlich nicht nur die medizinische Diagnose, sondern berücksichtigt auch, wie die Schwerbehinderung das tägliche Leben beeinträchtigt. Dies wird anhand von ärztlichen Befunden und Berichten über Funktionseinschränkungen beurteilt. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Die Pauschbeiträge wurden verdoppelt – alle GdB in der Übersicht Sozialverband schaltet sich ein Die Reaktion auf diese Entscheidung rief die Unterstützung durch die VdK-Beraterin Alina Krischer auf den Plan, die in der Kreisgeschäftsstelle Memmingen einen Überprüfungsantrag stellte. Die Neubewertung des GdB wurde insbesondere deshalb angegangen, da die Beeinträchtigungen - Probleme beim Sprechen, motorische Schwierigkeiten und eine erhöhte Anspannung – beständig und weiterhin bestehend sind. Die behandelnde Ärztin bestätigte diese kontinuierlichen Einschränkungen, was schließlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen GdB von 50 führte. Damit ein Widerspruch erfolgreich ist, müssen Fakten gesammelt werden, um gegen den Bescheid vorzugehen. Wichtig hierbei sind Unterlagen wie beispielsweise Befundberichte oder auch Reha-Abschlussberichte, um den realen Einfluss der Behinderung auf das Leben des Betroffenen aufzuzeigen. Herabstufung kann schnell passieren Der Fall zeigt, wie schnell eine Herabstufung des Schwerbehindertenstatus passieren kann. Krischer vermutet, dass die ursprüngliche Herabstufung möglicherweise darauf zurückzuführen war, dass Kaps' Fähigkeiten während der Anhörung nicht ausreichend dargestellt wurden. „Dass er erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, hat beim Versorgungsamt sicherlich den Eindruck erweckt, seine soziale und kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft wäre nicht mehr in einem so hohen Grad beeinträchtigt“, erklärte sie. Widerspruch kann helfen Die Korrektur, die den GdB rückwirkend wieder auf 50 setzte, zeigt, dass Herabstufungen nicht einfach hingenommen werden sollten, so der VdK. Ein Überprüfungsantrag kann in solchen oder ähnlichen Fällen helfen. Zuvor ist es ratsam, sich an einen Sozialverband oder einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, damit man Unterstützung bekommt. Nach dem wiedererlangten GdB von 50 blickt Adrian K. nun wieder optimistisch in die Zukunft, in der Hoffnung, eine neue Stelle zu finden. „Mit einem GdB von 20 würde ich keine neue Stelle finden. Die Personalchefs merken doch sofort, dass ich eine Behinderung habe.“ Sein Ziel ist es nun, anderen in ähnlichen Situationen Mut zu machen und sie zu ermutigen, ebenfalls für ihren Schwerbehindertenstatus zu kämpfen. Lesen Sie dazu auch: Schwerbehinderung und unbefristeter GdB: Verschlimmerungsantrag könnte von Nachteil sein
16. April 2024
Die Zusatzkosten beim Zahnarzt können sehr hoch werden und für Bürgergeld oder Sozialhilfe Beziehende kaum aus den Regelleistungen zu stemmen sein. Mit dem Härtefallantrag gibt es jedoch eine Möglichkeit, diese Kosten beim Zahnersatz zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. In diesem Beitrag erläutern wir die Vorgehensweise. Regelversorgung beim Zahnarzt Normalerweise übernimmt die Krankenkasse 60% der Kosten für die "Regelversorgung" bei Zahnersatz, mit Bonusheft sind es 70-75%. Der Rest muss privat bezahlt werden. Bei Geringverdienern oder Empfängern von Bürgergeld oder Sozialhilfe werden jedoch 100 % der Kosten für die reine Regelversorgung übernommen. Dr. Utz Anhalt erläutert Anspruch und Antragstellung in diesem Video Anspruch auf den Härtefall wegen geringem Einkommen Anspruch auf den Härtefall haben 2024 alle, die unter einer bestimmten Brutto-Einkommensgrenze liegen. Diese errechnet sich nach den Haushaltsangehörigen: Alleinstehende: 1.414 Euro mit weiterem Haushaltsangehörigen zusammenlebend 1.944,25 jeder zusätzliche Haushaltsangehörige: +353,50€ Haushaltsangehörige Zum Haushalt gehören dabei: Ehe und Lebenspartner Kinder bis 18 (auch noch im kompletten Jahr, in dem sie 18 werden) Kinder ab 18, wenn sie familienversichert sind volljährige Kinder bis 25 Jahre im Bürgergeldbezug Berechnung des Einkommens Zum Einkommen gehören: Lohn (Brutto) Einmalzahlungen Gewinn bei Selbstständigkeit Renten Krankengeld Arbeitslosengeld 1 Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietungen erhaltener Unterhalt Nicht zum Einkommen gehören: Elterngeld bis 300€ Kindergeld Pflegegeld BAFöG Landeserziehungsgeld Grundrenten nach dem BVG an Unterhaltsberechtigte gezahlter Unterhalt Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, kann einen "gleitenden Härtefall" beantragen und so rückwirkend einen höheren Festzuschuss erhalten. Dies sollte aber im Vorfeld individuell mit der Krankenkasse geklärt werden. Anspruch auf den Härtefall wegen Leistungsbezug Ohne Berechnung erhalten Empfänger folgender Leistungen den Härtefall beim Zahnersatz: Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Bürgergeld Ausbildungsförderung (SGB III) Studis mit BAFöG Heimbewohner, bei denen das Sozialamt Kosten übernimmt Beantragung des Härtefallzuschusses Es gibt zwei Möglichkeiten um den Härtefallzuschuss zu bekommen: Der Zahnarzt setzt ein Kreuz bei "Es liegt ein Härtefall vor." auf dem Heil- und Kostenplan Antragsstellung auf die Härtefallregelung bei der Krankenkasse. Dafür wird ein Formular der Krankenversicherung verwendet. Umgang mit unwilligen Zahnärzten Viele Zahnärzte führen ungern nur die Regelversorgung, zu der sie eigentlich verpflichtet sind, aus und wollen eine höherwertige Versorgung verkaufen. Mit der Härtefall-Regelung ist aber eine Versorgung ohne Eigenanteil möglich und eine Regelversorgung ist garantiert besser als keine Behandlung. Dies muss klar mit dem Zahnarzt kommuniziert werden. Wenn er das ablehnt, kann der Armutsbetroffene nichts machen und muss entweder den Zahnarzt wechseln oder den restlichen Eigenanteil irgendwie bezahlen. Tipp: Manchmal hilft es beim Zahnarzt die minimal, normal und beste Versorgung als Heil und Kostenplan erstellen zu lassen und dann die Minimalvariante zu wählen. Wenn der Zahnarzt keine Regelversorgung anbietet, sollte eine Zweitmeinung eingeholt werden. Rechtsgrundlage §55 Abs2 SGB V
16. April 2024
Der Tod eines geliebten Menschen, hinterlässt bei den Hinterbliebenen meist eine große Lücke. Um sie finanziell zu unterstützen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Witwenrente. Die Witwenrente wird zusätzlich zur Altersrente ausgezahlt. Aber wie viel Witwenrente bekommt man eigentlich, wenn man auch schon Rente bezieht? Werden bei der Witwenrente weitere Einkünfte angerechnet? Bei der regulären Altersrente ist zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze weggefallen, sodass Rentnerinnen und Rentner seit diesem Jahr unbegrenzt zur eigenen Rente dazuverdienen dürfen. Bei der Witwenrente gilt das nicht, denn weitere Einkünfte mindern in der Regel die Witwenrente. Allerdings erst ab einem bestimmten Freibetrag. Dieser beträgt der Vereinigten Lohnsteuerhilfe zufolge bei 992,64 Euro, denn bei der Rente hat sich für Millionen von Deutschen einiges geändert. Gibt es noch minderjährige Kinder oder Kinder, die noch in die Schule gehen oder eine Ausbildung machen, steigt der Freibetrag pro Kind um 210,56 Euro. Allerdings werden diese Freibeträge ab 1. Juli 2024 steigen, wie wir weiter unten im Artikel erläutern. Wenn hinterbliebene Partner noch andere Einkünfte haben, dann werden diese oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Lesen Sie auch: - Witwenrente: Das hat sich bei der Rente für Hinterbliebene verändert Besondere Regelung: das Sterbevierteljahr Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, denn direkt nach dem Tod gibt es zunächst das sogenannte Sterbevierteljahr. Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners. In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, da diese sich laut der Deutschen Rentenversicherung erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll. Neben der Altersrente wird Folgendes auf das Einkommen angerechnet: Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen Betriebsrenten Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen Elterngeld Vergleichbare ausländische Einkommen Dabei ist zu beachten: Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen obigen Einkommen muss differenziert werden. Diese werden nicht beachtet, wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Wie viel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selbst Rente bekomme? Wie viel Witwenrente Sie konkret bekommen, kann nicht pauschal gesagt werden und ist für jede und jeden Versicherten individuell, da das von der Höhe der Altersrente oder anderen Einkommen abhängt. Grundsätzlich haben Bezieher einer Witwenrente - wie bereits erwähnt - einen Freibetrag von 992,64 Euro, der ab 1. Juli 2024 steigen wird. Wenn die Altersrente darunter liegt, dann bekommen Sie die Witwenrente in vollem Umfang. Liegt sie darüber werden 40 Prozent darauf angerechnet. Für jedes Kind, das minderjährig ist, noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht, steigt der Freibetrag um 210,56 Euro. Beispiel: Sie bekommen eine Rente von 1500 Euro und haben ein Kind, das gerade noch in der Ausbildung steckt. Ihr Freibetrag liegt somit bei 1203,20 Euro (992,64 Euro plus 210,56 Euro). Die Rente übersteigt den Freibetrag dann um 296,80 Euro (1500 Euro minus 1203,20 Euro). Auf diesen Betrag werden daher 40 Prozent angerechnet (40 Prozent mal 296,80 Euro), sodass ein Betrag von 118,72 Euro rauskommt. Die Witwenrente sinkt also in diesem Fall um 118,72 Euro. Höherer Freibetrag bei Witwenrenten ab 1. Juli 2024 Ab Juli 2024 steigen die gesetzlichen Renten um 4,57 Prozent. Der monatliche Rentenwert pro Entgeltpunkt wird von bisherigen Werten auf 39,32 Euro angehoben. Ab dem 1. Juli 2024 treten zudem Änderungen bei den Einkommensfreibeträgen für Bezieher von Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten in Kraft. Diese Änderungen betreffen sowohl den allgemeinen Einkommensfreibetrag als auch zusätzliche Freibeträge für Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben. Anhebung des allgemeinen Einkommensfreibetrags Bis zum 30. Juni 2024 galt ein bundeseinheitlicher Freibetrag von 992,64 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 wird dieser Freibetrag auf 1.038,05 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass ein Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe neben der Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente grundsätzlich anrechnungsfrei ist. Der Freibetrag entspricht dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes. Neuregelung des Freibetrags für Kindererziehung Zusätzlich zum erhöhten Einkommensfreibetrag können Witwen oder Witwer, deren Kinder anspruchsberechtigt für eine Waisenrente sind, einen weiteren Freibetrag geltend machen. Dieser Kindererziehungsfreibetrag wird ebenfalls angepasst und steigt von 210,56 Euro auf 220,19 Euro. Dieser Betrag entspricht dem 5,6-fachen des aktuellen Rentenwertes. Gesamtfreigrenze bei Zuordnung des Kinderfreibetrages Mit der Kombination aus dem neuen Einkommensfreibetrag und dem Kindererziehungsfreibetrag kann eine Witwe oder ein Witwer ab dem 1. Juli 2024 ein nicht anrechenbares Nettoeinkommen von insgesamt 1.258,69 Euro monatlich geltend machen.
16. April 2024
Im Jahr 2024 werden nahezu 244.000 Rentnerinnen und Rentner in Deutschland von der Erhöhung des Grundfreibetrages profitieren und somit keine Einkommensteuer mehr zahlen müssen. Das berichtet der Rentenexperte, Anwalt und Rentenberater Peter Knöppel. Diese wichtige Änderung im Steuerrecht kommt vielen älteren Bürgern zugute und ist ein direktes Ergebnis der Bemühungen, die wirtschaftlichen Belastungen durch die Inflation zu mindern. Doch während viele eine Entlastung erfahren, gibt es auch jene, die aufgrund von Rentenerhöhungen neu in die Steuerpflicht rutschen. Anstieg des Grundfreibetrages Der Grundfreibetrag, also der Betrag, der bis zu dem Einkommen in Deutschland steuerfrei bleibt, ist für das Jahr 2024 auf 11.604 Euro für Alleinstehende festgesetzt. Diese Reform soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Inflation abfedern und gleichzeitig die Kaufkraft der Bürger schützen. Insbesondere Rentner, die eine geringe oder moderate Rente beziehen, werden von dieser Anpassung profitieren. Neue Steuerpflichtige ab Juli 2024 Aufgrund einer geplanten Rentenerhöhung von 4,57% ab dem 1. Juli 2024 müssen jedoch etwa 114.000 Rentnerinnen und Rentner erstmalig Steuern zahlen. In Deutschland beziehen rund 21 Millionen Menschen eine Rente, von denen 6,3 Millionen bereits steuerpflichtig sind. Aufgrund des Anstiegs des Bürgergeldes sieht das Bundesfinanzministerium die Notwendigkeit, den Grundfreibetrag im Jahr 2024 erneut anzuheben. Ob die FDP sich damit durchsetzen kann, ist allerdings noch ungewiss. Lesen Sie auch: - Rentenerhöhung: Neue Rententabelle gültig ab 1. Juli 2024 zeigt das Mehr an Rente - Jahrgang 1963: Welche Rente ist jetzt die Beste? Wichtig: Die Besteuerung der Rente nicht unterschätzen Viele Rentner neigen dazu, die Notwendigkeit der Überprüfung ihrer Steuerpflicht zu unterschätzen, warnt der Rentenberater. Insbesondere durch die Rentenerhöhungen der letzten Jahre könnten einige unerwartet in die Steuerpflicht fallen. Viele vergessen zu überprüfen oder prüfen zu lassen, ob sie mit ihren Einkünften wie Alterseinkünften, Rente, Mieteinnahmen, oder zweite Rente bezogen auf die letzten Rentenerhöhungen steuerpflichtig werden. Peter Knöppel empfielt, die eigene steuerliche Situation regelmäßig zu prüfen, um nicht von Nachforderungen des Finanzamtes überrascht zu werden. Der Anwalt rät, in steuerlichen Fragen immer auf der sicheren Seite zu sein. Knöppel erlebt oft, dass Rentner von den Finanzämtern aufgefordert werden, rückwirkend Steuererklärungen einzureichen. Diese Situation kann vermieden werden, wenn rechtzeitig und mit fachkundiger Unterstützung gehandelt wird. Beispielrechnung Um die Neuregelung zu erläutern, hier eine (fiktive) Beispielrechnung: Ausgangslage: Grundfreibetrag im Jahr 2023: 10.908 Euro Grundfreibetrag im Jahr 2024: 11.604 Euro Ein alleinstehender Rentner erhält eine monatliche Rente von 950 Euro (also jährlich 11.400 Euro). Situation 2023: Der Rentner muss keine Einkommensteuer zahlen, da sein jährliches Renteneinkommen von 11.400 Euro unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro liegt. Situation 2024 vor der Rentenerhöhung: Der Rentner würde weiterhin keine Einkommensteuer zahlen, da sein Einkommen von 11.400 Euro unter dem neuen Grundfreibetrag von 11.604 Euro liegt. Situation 2024 nach der Rentenerhöhung von 4,57%: Berechnung der neuen Rente: 950 Euro×1.0457≈993,415 Euro pro Monat 950 Euro×1.0457≈993,415 Euro pro Monat Jährliches Renteneinkommen nach der Erhöhung: 993,415 Euro×12≈11.920,98 Euro993,415 Euro×12≈11.920,98 Euro Nach der Rentenerhöhung liegt das jährliche Renteneinkommen bei 11.920,98 Euro, welches über dem neuen Grundfreibetrag von 11.604 Euro liegt. Somit wird der Rentner ab dem Jahr 2024 steuerpflichtig für den Betrag, der den Freibetrag übersteigt. Steuerpflichtiger Betrag: 11.920,98 Euro−11.604 Euro≈316,98 Euro 11.920,98 Euro−11.604 Euro≈316,98 Euro Der betroffene Rentner muss ab 2024 auf einen Betrag von etwa 316,98 Euro Einkommensteuer zahlen. Die tatsächliche Steuerschuld hängt jedoch von dem persönlichen Steuersatz und weiteren Einkünften und Absetzbeträgen ab, der auf diesen Betrag angewendet wird. Daher ist dies nur eine fiktive Beispielrechnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit! Für viele Rentnerinnen und Rentner eine gute Nachricht, für manche eine zusätzliche Belastung Während die Erhöhung des Grundfreibetrages im Jahr 2024 für viele Rentner eine willkommene Entlastung darstellt, führt sie für andere zu neuen steuerlichen Pflichten und Belastungen.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!