FDP will Rente mit 63 abschaffen und Bürgergeld-Strafen noch weiter verschärfen
23. April 2024
Die FDP hat einen Beschluss entworfen, um noch härtere Schläge gegen Leistungsberechtigte beim Bürgergeld auszuteilen. Die vorzeitige Rente für Menschen, die ihr Leben lang arbeiteten, will die Partei der reichen Erben ganz abschaffen. "Sofortige Leistungskürzung Zum Bürgergeld heißt es: „Wer seinen Mitwirkungspflichten im Bürgergeld nicht nachkommt und beispielsweise zumutbare Arbeit ohne gewichtigen Grund ablehnt, sollte mit einer sofortigen Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen müssen.“ Der negative Trick in der Formulierung: „Sogenannte Ein-Euro-Jobs“ werden ausdrücklich als "zumutbare Arbeit" genannt. Bürgergeld einfrieren Der Vorstand der FDP verlangt, noch härtere Sanktionen beim Bürgergeld zu verhängen „bis hin zu einer vollständigen Streichung von Leistungen“. Das Bürgergeld soll auf dem gegenwärtigen Niveau eingefroren werden und für mindestens drei Jahre dürfe es keine neuen Sozialleistungen geben. Dabei hat eine aktuelle Studie bereits gezeigt, dass selbst mit der letzten Anpassung der Regelleistungen eine Unterdeckung stattfand. Damit attackiert die FDP die Verpflichtung des Staates, Hilfebedürftigen das Existenzminimum zu sichern, denn daran wird die jährliche Anpassung des Bürgergeldes berechnet. Keine Rente mit 63 Einen vorzeitigen Ruhestand, also die Rente mit 63, lehnt die FDP ab. Außerdem fordert sie, dass Überstunden steuerlich besser gestellt werden als derzeit, um zu Überstunden zu motivieren. Mögliche Folgen für Leistungsberechtigte beim Bürgergeld Die Regierung hat 2024 auf Druck der CDU und FDP bereits ein komplettes Streichen des Regelsatzes ermöglicht. Jetzt folgt aus CDU und FDP eine Idee nach der anderen, wie sich Menschenrechte beim Bürgergeld noch stärker aufheben lassen. Eine Wiedereinführung von Ein-Euro-Jobs mit der Möglichkeit der Sofortsanktion wäre eine direkte Rückkehr zu Hartz IV. Dies widerspricht vollkommen dem richtigen Ansatz des Bürgergeldes, Arbeitssuchende für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Ein Phantom Zudem jagt die FDP hier ein Phantom. Es handelt sich um puren Populismus auf Kosten finanziell schwacher Menschen. Laut der Agentur für Arbeit wären lediglich 0,4 Prozent aller Leistungsbeziehenden beim Bürgergeld von derlei Sanktionen betroffen sein. Das ist die Zahl derer, die - aus welchen Gründen auch immer - eine Arbeit ablehnen. Lesen Sie auch: - Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt auch einen Nachteile Zerschlagen der Rente hätte drastische Folgen Gelänge es der FDP, die vorzeitige Rente mit 63 abzuschaffen, dann beträfe das rund 30 Prozent aller Neu-Rentner. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Sozialleistung. Die Frankfurter Rundschau schreibt: "Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann von Personen in Anspruch genommen werden, die 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer so lange eingezahlt hat, darf vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente beziehen." Während die FDP also -im Interesse der Arbeitgeber- Arbeitnehmer länger in Arbeit zwingen möchte, ist die vorzeitige Rente der Arbeitnehmer ein Resultat ihrer eigenen Arbeit - nämlich ihrer Rentenbeiträge. Faktisch will die FDP rund 250.000 Menschen die Rente stehlen. Was würden die Geschädigten tun? Welche Möglichkeiten hätten die von der FDP beraubten Rentenberechtigten? Entweder sie würden bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oder aber, sie würden früher in Ruhestand gehen und trotz besonders langjähriger Beiträge Abschläge in Kauf nehmen. Die Pläne würden Menschen in die Altersarmut treiben. "Beschimpfung von Arbeitnehmern" Kevin Kühnert,Generalsekretär der SPD nannte die Vorschläge der FDP gegen die Rente mit 63 und Sozialleistungen im Gespräch mit dem Tagesspiegel eine „Beschimpfung von Arbeitnehmer“. Erinnerung an die Basis des Sozialstaats Kühnert erinnert dabei an einen Punkt, der gar nicht deutlich genug genannt werden kann. Sowohl das gesetzliche Rentensystem für Erwerbstätige wie staatliche Sozialleistungen für Hilfebedürftige gehören zu den Grundlagen des im Grundgesetz verankerten Sozialstaats. Diese erkämpften Errungenschaften dienen denjenigen, die kein Großkapital geerbt haben, ein Leben im Alter zu ermöglichen (Rente) beziehungsweise nicht unter das Existenzminimum zu rutschen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung). Die FDP -die Partei derjenigen, die mit goldenem Löffel im Mund zur Welt kamen - greift die Lebenssicherung all derer an, die von ihrer eigenen Arbeit leben müssen (Arbeitnehmer) sowie derjenigen an, die von ihrer eigenen Arbeit nicht leben können (Aufstocker beim Bürgergeld) oder keine Arbeit haben (Erwerbslose).
Aktuelles
23. April 2024
Im Jahr 2023 führte die Ampel-Koalition das Bürgergeld ein. Es sollte besser und gerechter sein, als das Hartz IV System. Seit der Einführung dieses neuen Systems sind die Anpassungen der Leistungshöhen politisch stark umstritten. Immer wieder wird herbei fantasiert, dass das Bürgergeld angeblich zu hoch sei. Dr. Irene Becker hat im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands eine umfassende Analyse durchgeführt, um die Entwicklung der Kaufkraft für Leistungsberechtigte seit Beginn des Jahres 2021 zu untersuchen. Die Ergebnisse sind eindeutig. Massive Kaufkraftverluste trotz Bürgergeld-Erhöhungen Die Studie von Dr. Becker zeigt, dass die Leistungsempfänger von Grundsicherung und Bürgergeld zwischen 2021 und 2023 erhebliche Einbußen in ihrer Kaufkraft hinnehmen mussten. Trotz der Einführung des Bürgergelds und einer Anhebung der Regelsätze um 11,7 % zu Beginn des Jahres 2023 bleibt ein signifikanter Kaufkraftverlust bestehen. Für eine alleinstehende Person hätte der Regelbedarf, um einen Kaufkraftverlust zu vermeiden, bereits im Januar 2023 bei 527 Euro statt bei 503 Euro liegen müssen. Lesen Sie auch: - Kein Geld für den Ausweis: Bürgergeld-Bezieherin soll ins Gefängnis Rechnerische Darstellung des Verlusts Für Einzelpersonen summiert sich der Kaufkraftverlust auf bis zu 1.012 Euro, wobei sich dieser Betrag durch eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro im Jahr 2022 auf 712 Euro reduziert, sofern die Person erwerbstätig war oder Rentenansprüche hatte. Bei einem Paarhaushalt mit zwei Kindern über 14 Jahren ergibt sich sogar ein Gesamtverlust von bis zu 3.444 Euro, der sich ebenfalls um 300 Euro reduziert, falls entsprechende Ansprüche bestanden. Zukünftige Prognosen Der jüngste Anstieg der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 von 502 auf 563 Euro stellt keine Überkompensation dar, sondern gleicht lediglich einen Teil der verlorenen Kaufkraft aus. Weiterhin prognostiziert die Expertise das Risiko einer "Nullrunde" bei der nächsten Anpassung zum Jahreswechsel 2025, was einen weiteren Kaufkraftverlust bedeuten würde. Vor allem die Union und die FDP machen Druck, dass die Regelleistungen nicht weiter steigen dürfen. Lösung: Anhebung des Regelbedarfs Der Paritätische Gesamtverband fordert angesichts der Studie eine deutliche Anhebung des Regelbedarfs auf ein armutsfestes Niveau. Laut den Berechnungen müsste der Regelbedarf im Jahr 2024 auf 813 Euro angehoben werden, um eine adäquate Lebensführung zu ermöglichen. Reform der Anpassungsformel Zudem wird eine Reform der Anpassungsformel gefordert, um künftige Kaufkraftverluste zu vermeiden. Die Anpassung sollte zeitnäher erfolgen und sicherstellen, dass die Kaufkraft der Leistungsberechtigten nicht weiter erodiert. Schlussfolgerung Die Ergebnisse der Expertise von Dr. Irene Becker verdeutlichen die dringende Notwendigkeit einer Überarbeitung der Regelungen zum Bürgergeld. Die aktuellen Anpassungen reichen nicht aus, um den realen Wertverlust, den die Leistungsberechtigten seit 2021 erlitten haben, auszugleichen. Die Gesamtauswertung der Studie kann hier gelesen werden.
23. April 2024
Langfristig erkrankte Bürgergeld-Bezieher müssen zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit Arzttermine wahrnehmen. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nach, muss das Jobcenter aber konkret und verständlich auf die Folgen hinweisen und darf nicht einfach die Leistung ohne besondere Begründung ganz streichen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 16 AS 652/20). Klägerin sechs Monate krank Im Streitfall ging es um eine heute 59-jährige Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im damaligen Hartz-IV-Bezug stand. Im Oktober 2011 wurde ihr amtsärztlich bescheinigt, dass sie krankheitsbedingt voraussichtlich bis zu sechs Monate weniger als drei Stunden täglich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne. Das Jobcenter wollte nach Ablauf der Frist wissen, ob die Frau dauerhaft als erwerbsunfähig einzustufen und nun der Sozialhilfeträger für die Sicherung des Existenzminimums zuständig ist. Doch die Betroffene wollte sich nicht weiter begutachten lassen. Ihre Schwester, ihre Mutter und ihr Vater seien infolge von ärztlichen Behandlungen ums Leben gekommen. Erst 2015 kam sie einer Begutachtung nach. Danach wurde sie erneut, aber nicht auf Dauer als leistungsunfähig eingestuft. 2018 und 2019 forderte das Jobcenter die Frau wieder zur medizinischen Untersuchung auf und schrieb zuletzt: „Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, können die Leistungen ganz entzogen oder versagt werden, da ihre Erwerbsfähigkeit und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden können." Als sie erneut Arzt-Termine ohne Begründung nicht wahrnahm, entzog das Jobcenter ihr die Leistungen in Höhe des ganzen Regelbedarfs, monatlich 382 Euro. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Jobcenter muss konkret und verständlich zur Mitwirkung auffordern Die Klage der Leistungsbezieherin hatte beim LSG Erfolg. Zwar sei die Frau ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie grundlos zur erforderlichen medizinischen Untersuchung nicht erschien. Damit habe sie die notwendige Sachverhaltsaufklärung über ihre Erwerbsfähigkeit „erheblich erschwert". Das Jobcenter habe aber nicht konkret, richtig und vollständig darüber informiert, welche Folgen die fehlende Mitwirkung habe. Weder sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen tatsächlich bei der Klägerin entzogen werden, noch habe die Behörde den Umfang der Leistungsentziehung genannt. Dass bei einer nachgekommenen Mitwirkung die Zahlung wieder fortgesetzt werde, sei ebenfalls nicht erläutert worden. Bürgergeld- Entzug nicht gerechtfertigt Schließlich hätte das Jobcenter besonders begründen müssen, warum der Klägerin die gesamte Regelleistung entzogen werden muss. Denn auch bei einer Erwerbsunfähigkeit wäre sie weiter hilfebedürftig geblieben. Dann wäre lediglich der Sozialhilfeträger für sie zuständig gewesen. Das Jobcenter habe hier eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. fle
23. April 2024
Menschen mit Schwerbehinderungen können generell früher in Rente gehen als Menschen ohne diese Einschränkung. Wo liegt die Altersgrenze? Zwei Jahre früher in Rente ohne Abzüge Menschen ohne Beeinträchtigung können ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren in die Altersrente eintreten. Menschen mit Schwerbehinderungen können das bereits mit 65 Jahren. Rente mit Abzügen Menschen mit Schwerbehinderungen können bereits mit 62 Jahren in die Altersrente gehen, müssen dann aber Abzüge hinnehmen, je nachdem, wann sie aus dem Berufsleben ausscheiden. Auch bei Menschen mit Schwerbehinderung steigt das Renteneintrittsalter Das Renteneintrittsalter wird auch mit Schwerbehinderungen erhöht, bis beim Jahrgang 1964 die Grenze von 65 Jahren erreicht ist. Beim Jahrgang 1952 liegt es noch bei 63 Jahren. Die Rente mit Abschlägen liegt beim Jahrgang 1952 bei 60 Jahren und steigt bis zum Jahrgang 1964 auf 62 Jahre. Wie hoch ist der Abschlag? Der Abschlag bei einer vorzeitig begonnenen Rente liegt auch bei Menschen mit Schwerbehinderung bei 0,3 Prozent der Rente pro Monat. Maximal dürfen 10,8 Prozent der Rente abgezogen werden. Dieser Abzug gilt für den Rest des Lebens, endet also nicht mit dem regulären Rentenalter. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Krankenkassen müssen für mehr Mobilität zahlen – Urteil Wie ist Schwerbehinderung definiert? Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Dies legt das Versorgungsamt fest und wird im Schwerbehindertenausweis notiert. Diese Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie danach weg, hat das auf die Rente keine Auswirkungen. Es gilt die Wartezeit Auch Menschen mit Schwerbehinderung müssen eine Wartezeit erfüllen, um die Rente überhaupt zu beanspruchen. Diese liegt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei mindestens 33 Jahren. Was zählt zur Wartezeit? Zur Wartezeit bei Schwerbehinderung zählen: Jahre, in die die Betroffenen als Selbstständige oder Angestellte in die Rentenkasse einzahlten. Außerdem fließen Zeiten ein, in denen die Betroffenen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen. Auch freiwillige Beiträge, die für die Rentenversicherung gezahlt wurden, werden berechnet. Weiterhin zählen nicht erwerbsmäßige Pflegezeiten, Zeiten der Kindererziehung, ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung, und bei Minijobs Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen leisteten. Was sind Anrechnungs- und Ersatzzeiten? Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenbeiträge leisten konnten: Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung oder Studium. Hinzu kommen Ersatzzeiten wie bei Menschen, die in der DDR nicht arbeiten konnten, weil sie politisch verfolgt wurden. Gibt es die Rente für Schwerbehinderte ab 61? Ohne Abzüge gibt es auch für Menschen mit Schwerbehinderungen keine Rente mit 61. Möglich wäre es, mit Abschlägen in die Rente ab 61 zu gehen, aber auch nur, wenn die Betroffenen vor dem 1. Januar 1958 zur Welt kamen. Wann ist ein Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderungen möglich? Eine Rente ohne Abzüge können die Betroffenen je nach Jahrgang in folgendem Lebensalter starten: 1958 mit 64, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Dann steigt die Grenze für jeden Geburtsjahrgang um zwei Monate, bis 1964 65 Jahre erreicht sind. Mit Abschlägen beträgt das Lebensalter beim Jahrgang 1958 61 Jahre, bei 1959 geborenen 61 Jahre und zwei Monate, und dann geht es in Zweimonatsschritten, bis 1964 die vorzeitige Rente bei 62 Lebensjahren beginnt.
23. April 2024
Wer seinen Job verloren hat, hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Die Regeln und Bedingungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein nicht so bekannter Aspekt ist die Möglichkeit, den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Bezug von Krankengeld zu verlängern. Darauf weist der Sozialverband Deutschland SoVD hin. Anspruch auf das Arbeitslosengeld Schauen wir uns zunächst die Grundlagen an. Das Arbeitslosengeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig Beiträge einzahlen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist primär abhängig von der Dauer der geleisteten Beitragszahlungen vor der Arbeitslosigkeit. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss ein Berechtigter mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt haben. Dauer ist abhängig von Versicherungszeit und Alter Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges hängt ebenfalls von der vorherigen Beitragszeit und dem Alter des Arbeitslosengeld-Berechtigten ab. Beispielsweise erhöht sich die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab einem Alter von 50 Jahren. Wer bereits seinen 58. Geburtstag gefeiert hat, kann das Arbeitslosengeld sogar bis zu zwei Jahre lang beziehen. Wer noch älter ist, kann sich sogar - mit oder ohne Abschläge - in die Rente retten. Einfluss von Krankengeld auf den Arbeitslosengeldanspruch Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann und die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits ausgelaufen ist. Die Zahlung von Krankengeld ist jedoch mehr als nur eine Einkommenssicherung; sie hat auch Auswirkungen auf den Anspruch und die Dauer des Arbeitslosengeldes. Lesen Sie auch: - Rente mit 63 gibt es nur mit Abschlag – nur unter 45 Wartezeit? Beitragszahlungen während des Krankengeldbezugs Während des Bezugs von Krankengeld führt die Krankenkasse nämlich weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Dies ist wichtig zu wissen, denn es ermöglicht, die sogenannte Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu verlängern, auch wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht arbeitet. Somit kann der Bezug von Krankengeld den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld positiv beeinflussen, indem die notwendige Beitragszeit "künstlich" verlängert wird. Praktisches Beispiel: Der Fall von Thomas Nehmen wir das Beispiel von Thomas, der nach seinem Studium begann zu arbeiten, aber kurz darauf schwer erkrankte. Michael hatte zunächst nur vier Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bevor er Krankengeld bezog. Durch die Krankheit und den anschließenden langen Krankengeldbezug über fast zwei Jahre, wurden weiterhin Beiträge für ihn entrichtet. Nach Ablauf des Krankengeldes hatte Michael somit die erforderliche Mindestbeitragszeit erreicht und konnte Arbeitslosengeld beanspruchen. Mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld Der Bezug von Krankengeld kann demnach einseits überhaupt den Anspruch auf Arbeitslosengeld ermöglichen. Zum anderen kann der Bezug von Krankengeld auch die Berechtigungszeit des Arbeitslosengeldes verlängern, da das Krankengeld nicht nur temporär für den Lebensunterhalt aufkommt, sondern auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängert.
22. April 2024
Der Rundfunkbeitrag hat bereits 2013 die damalige GEZ-Gebühr abgelöst. Mit der Umbenennung gingen jedoch auch Regelungen einher, die bei vielen Haushalten, aber auch Unternehmen auf Kritik stießen. Denn insbesondere für kleine Betriebe wie Bäckereien stieg der Beitrag teilweise um beachtliche 600 Prozent. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn sich Haushalte oder Unternehmen entscheiden, die Zahlung an den Beitragsservice zu verweigern? Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf. Ignorieren der Anschreiben: Der Weg zum Gerichtsvollzieher Die Konsequenzen beginnen mit dem Ignorieren der Anschreiben des Beitragsservices. Erste Schreiben dienen lediglich der Datenabfrage, während spätere Beitragsbescheide die Höhe der Zahlung festlegen. Ignoriert man diese Schreiben und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat rechtlich bindend. Rechtskräftige Bescheide: Zwangsvollstreckungen als letztes Mittel Ein rechtskräftiger Bescheid ermöglicht den Rundfunkanstalten, ihre Forderungen wie jeder andere Gläubiger durchzusetzen. Von Lohnpfändungen bis zum Gerichtsvollzieher greifen sie dabei auf verschiedene Mittel zurück, wobei Zwangsvollstreckungen das letzte Mittel darstellen. Weitere Strafen: Ordnungswidrigkeit und mögliche Bußgelder Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und könnte theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten jedoch oft von Bußgeldern ab. Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage Die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr besteht durch einen fristgerechten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Versäumt man diese Frist, wird es schwer, sich gegen die Zahlung zu wehren. Selbst im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs bietet dies nur einen kurzfristigen Aufschub, da Widersprüche oft abgelehnt werden. In solchen Fällen bleibt nur die Wahl zwischen zahlen oder klagen. Klageaussichten: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags Klagen gegen den Rundfunkbeitrag starten in der Regel vor dem Verwaltungsgericht und können bis vor das Bundesverfassungsgericht führen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten momentan sehr gering, insbesondere wenn die Klage die Unrechtmäßigkeit des gesamten Gebührenmodells anführt. Landesverfassungsgerichte haben kürzlich die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt, indem sie grundlegende Einwände als unbegründet abwiesen. Klage gegen fehlerhafte Gebührenbescheide: Bessere Chancen Die Aussichten einer Klage verbessern sich, wenn es um fehlerhafte Gebührenbescheide geht. Fehlerhafte Ermittlungen der Adresse oder falsche Bescheide für Verstorbene können gute Argumente für eine erfolgreiche Klage darstellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover, insbesondere im Fall des Hörgeräteherstellers Kind und der Drogeriemarktkette Rossmann, verdeutlichen die juristischen Herausforderungen. Während Rossmann bereits einen Gang vors Oberverwaltungsgericht angekündigt hat, überlegt Kind, ein großer Handwerksbetrieb, in Berufung zu gehen. Der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke, betonte in einem Interview, dass die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht darüber hinwegtäusche, dass einige Regelungen objektiv ungerecht und kaum praktikabel seien. Wer kann sich grundsätzlich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen? Der Jahresbetrag für die Rundfunkgebühren beträgt aktuelle insgesamt 220,32 € für Haushalte. Für Menschen, die ein sehr geringes Einkommen haben, ist dies eine hohe Summe. Um das Existenzminimum nicht zu gefährden, können sich folgende Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen: Bürgergeld-Beziehende (Befreiungsgrund 403 b) Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen (Befreiungsgrund 401) Menschen, die auf eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sind (Befreiungsgrund 402) BaföG-Beziehende sowie Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten, insofern die Empfangenden nicht mehr bei den Eltern wohnen (Befreiungsgründe 405 a, b, c) Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Befreiungsgrund 404) Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungsgrund 410) Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze, Befreiungsgrund 407) Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten (Befreiungsgrund 407) Leistungsempfangende von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) (Befreiungsgrund 408) Menschen, denen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag anerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408) Volljährige Personen, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)
22. April 2024
Konflikte zwischen Leistungsberechtigten und Sachbearbeitern sind häufig. Was können Leistungsberechtigte tun, wenn sie merken, dass dieser Sachbearbeiter im Jobcenter gegen Sie arbeitet, sie drangsaliert, sie schlicht nicht versteht, inkompetent ist oder die "Chemie nicht stimmt". Ein triftiger Grund Gehen Reibereien mit dem Sachbearbeiter über Grenzen hinaus, dann wären Sie mit einem anderen besser gestellt. Wer merkt, dass der Sachbearbeiter befangen ist, dann sollten Betroffene etwas unternehmen. Ein triftiger Grund für einen Wechsel des Sachbearbeiters liegt vor, wenn der Sachbearbeiter nachweislich Ihnen gegenüber nicht unparteiisch ist. Muss der Sachbearbeiter tatsächlich befangen sein? Leistungsberechtigte haben hier die Rechtsprechung auf ihrer Seite. Ein Sachbearbeiter muss nämlich nicht tatsächlich befangen sein. Es reicht, dass "ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Amtsträgers zu zweifeln" (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108 S. 122). Solchen Zweifeln müssen jedoch Tatsachen zugrunde liegen, sei es in der Person des Sachbearbeiters, sei es dessen Umgang mit Ihren Anliegen. Der Befangengeitsantrag Sie können als Leistungsbrechtigte einen Befangenheitsantrag stellen, um den Sachbearbeiter zu wechseln (§ 17 Absatz 1 SGB X). Was zählt als Befangenheit Gründe, die als Befangenheit bewertet werden können sind persönliche Feindschaft des Sachbearbeiters zu einem Beteiligten des Verfahrens. Ebenso persönliche Freundschaft. Ein wichtiger Grund sind offensichtliche Voreingenommenheiten und Diskriminierungen (gegenüber Ihnen aufgrund Ihres Geschlechtes, Ihrer sexuellen Ausrichtung, Ihrer Herkunft etcetera). Befangenheit kann auch durch unsachliche Äußerungen zum geltenden Recht oder Sachfragen entstehen. Auch wenn ihr Sachbearbeiter ein berufliches, wirtschaftliches und / oder privates Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist das ein Grund für Befangenheit. Beschwerde und Antrag Zuerst können Sie an den Vorsitzenden des Sachbearbeiters eine formlose Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Ändert sich nichts, dann sollten Sie einen Befangenheitsantrag stellen. Wenn Sie aber sowieso meinen, dass eine Beschwerde nichts bringt, dann können Sie auch gleich den Antrag stellen. Der Sachbearbeiter stellt selbst einen Befangenheitsantrag Der Sachbearbeiter kann auch selbst einen Befangenheitsantrag stellen. Wenn ihm Befangenheit bei sich auffällt, dann muss er das sogar. Was muss die Behörde tun? Die Behördenleitung muss diesen Befangenheitsantrag prüfen. Liegt ein Grund vor, sich wegen Befangenheit zu sorgen, dann muss die Behördenleitung dem entsprechenden Sachbearbieter verbieten, Ihren Fall zu bearbeiten. Es gibt keinen Spielraum für die Verantwortlichen beim Vorliegen von triftigen Gründen. Umgekehrt können weder Sie noch der Sachbearbeiter innerhalb (!) der Behörde den Ausschluss Ihres Sachbearbeiters rechtlich rückgängig machen. Dafür bedarf es eine juristische Anfechtung der Sachentscheidung. (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.2.2012, L 19 AS 91/12 B).
22. April 2024
Die gesetzliche Krankenkasse muss versicherten Rollstuhlfahrern an ihrem Wohnort mehr Mobilität bei der Erledigung ihrer Alltagsgeschäfte ermöglichen. Danach darf die Krankenkasse die für die Mobilität erforderliche Versorgung nicht allein auf Hilfsmittel beschränken, mit denen der behinderte Mensch nur „fußläufige“ Entfernungen überwinden kann, urteilte am 18. April 2024 das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 3 KR 13/22 R und weitere). Motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät bei der Kasse beantragt Auch Hilfsmittel, die zur Überwindung größerer Entfernungen geeignet sind, müsse die Krankenversicherung - je nach den örtlichen Gegebenheiten - zum mittelbaren Behinderungsausgleich zur Verfügung stellen, so die Kasseler Richter. Im Leitfall hatte ein nach einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer aus dem Weserbergland geklagt. Bei ihm besteht wegen des ständigen Zugreifens auf den Greifreifen seines Rollstuhls eine schmerzhafte Arthrose am Daumensattelgelenk. Um dennoch an seinem Wohnort selbstständig kleinere Einkäufe oder auch mal Fahrradtouren mit Freunden durchführen zu können, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät zum Preis von rund 6.500 Euro. Krankenkasse lehnt ab Die Krankenkasse lehnte ab. Sie sei zwar zum mittelbaren Behinderungsausgleich verpflichtet. Dazu gehöre, dass der Rollstuhlfahrer in die Lage versetzt werde, im Nahbereich seiner Wohnung seine Alltagsverrichtungen selbst zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien aber nur solche Hilfsmittel zu gewähren, mit denen gehbehinderte Menschen fußläufige Entfernungen bewältigen können. Hier führe das Zuggerät dazu, dass sich der Rollstuhlfahrer über den Nahbereich seiner Wohnung hinaus fortbewegen könne - und dann auch noch mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 Stundenkilometern. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung – aber nur befristet Dies überschreite „das Maß des Notwendigen“. Es bestehe kein Grundbedürfnis, sich den Nahbereich um die Wohnung schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit zu erschließen. Er könne aber einen „restkraftunterstützenden Aktivrollstuhl“ erhalten. Dieser stelle eine wirtschaftlichere Versorgung dar, so die Krankenkasse. Bundessozialgericht erleichtert Rollifahrern Alltagsbesorgungen Die obersten Sozialrichter sprachen dem Kläger das Rollstuhlzuggerät zu und änderten damit teilweise ihre bisherige Rechtsprechung. Allerdings könne er das Hilfsmittel nicht verlangen, um den Erfolg seiner Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Hierfür fehle es bereits an einer entsprechenden Behandlungsempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der Richtlinien zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erlässt. Mobilität auf Kassenkosten nicht nur im fußläufigen Nahbereich Der Kläger habe jedoch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention Anspruch auf einen mittelbaren Behinderungsausgleich und das Recht auf „persönliche Mobilität“. Um ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können, müsse er trotz seiner Mobilitätseinschränkungen „die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen Orte“ erreichen können. Dazu gehörten etwa der Einkauf oder der Apothekenbesuch im Nahbereich der Wohnung. Ob auch der Arztbesuch dazu zählt, ließ das BSG offen. Das Mobilitätsverhalten habe sich aber so verändert, dass nicht mehr alle wesentlichen Orte zur Erledigung der Alltagsgeschäfte „fußläufig“ zu erreichen sind. Gestalteten sich die örtlichen Gegebenheiten so, dass auch größere Entfernungen zurückzulegen sind, könne der Versicherte hierfür ein geeignetes Hilfsmittel beanspruchen. Dem Anspruch auf das Hilfsmittel stehe daher nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Rollstuhlzuggerät 25 Stundenkilometer und auch weitere Strecken fahren könne. fle
22. April 2024
Wie viel Menschenwürde hat ein Mensch, der Bürgergeld bezieht? Nicht sehr viel, meint offenbar das Jobcenter, das einen Menschen, der auf die Hilfe des Jobcenters angewiesen ist, einfach im Stich lässt. Jobcenter lehnt Darlehen ab Wer nur sehr wenig Geld zur Verfügung hat, kann nicht einfach einen Lieferservice bestellen oder ins Restaurant um die Ecke gehen, um sich auch mal eine warme Mahlzeit zu gönnen. Vielmehr müssen Betroffene sparsam einkaufen und möglichst alles selbst zubereiten. Von einem aktuellen Fall berichtet der Verein "Sanktionsfrei e.V.". Helena Steinhaus, Gründerin des Vereins, berichtet: "Das Jobcenter lehnt ein Darlehen für einen Herd mit Backofen ab. Für Single-Haushalte sei "lediglich eine Herdplatte bis zu einem Betrag bis zu 35€" vorgesehen. Ein Darlehen sei daher nicht notwendig, es könne allein gestemmt werden." Ein Backofen gehört aber auch für Alleinstehende zur Grundausstattung. D. schreibt dem Verein: “Ich habe mein Brot immer selbst gebacken, um Geld zu sparen. Jetzt müsste ich es für 5€ beim Bäcker kaufen. Zusätzlich sind diese 30€ Herdplatten mit einem enormen Stromverbrauch verbunden". Steinhaus empört sich: "Man muss sich klar machen, dass es hier nur um ein DARLEHEN geht. Das Geld würde nach Auszahlung jeden Monat zu 5% vom Regelsatz abgezogen werden, um es zu begleichen. Was muss denn falsch sein mit jemandem, der noch nicht einmal das einem Menschen gewähren kann?" Der Verein will nun dem Betroffenen helfen, damit er dennoch einen Herd mit Backofen bekommt. Aber wie sieht die rechtliche Seite aus? Laut § 24 des SGB II gibt es die Möglichkeit, durch ein Darlehen zusätzliche finanzielle Unterstützung des Jobcenters zu erhalten. § 24 des SGB II sieht vor, dass Bürgergeld-Beziehende ein Darlehen vom Jobcenter erhalten können, wenn ein "zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf" besteht, der mit dem normalen Regelsatz nicht gedeckt werden kann. Voraussetzungen für ein Darlehen: Of ein schmaler Grat Die Kriterien für die Gewährung eines solchen Darlehens sind streng. Es muss sich um eine besondere Notlage handeln, die die normale Lebensführung wesentlich einschränkt. Typischerweise werden Darlehen für notwendige Anschaffungen oder Zahlungen gewährt, die unmittelbar wichtig sind, wie etwa: Eine Waschmaschine Hohe Stromschulden, wenn eine Stromsperre droht Mietkaution Ein Herd Ein Kühlschrank Diese Gegenstände und Zahlungen sind für eine angemessene Lebensführung unerlässlich. Das Jobcenter hat jedoch einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein Bedarf unabweisbar ist oder aufgeschoben werden kann. Und genau hier liegt oft das Problem: Während der eine Sachbearbeiter die Notlage anerkennt und im Rahmen seines Ermessens ein Darlehen bewilligt, sagt der andere, er sehe keinen Bedarf, wie im beschriebenen Fall. Der Beurteilungsspielraum des Jobcenters Das Jobcenter entscheidet also im Einzelfall, ob ein Darlehensantrag bewilligt wird. Hierbei bewertet es die Dringlichkeit und Unabweisbarkeit des Bedarfs. In manchen Fällen, wie in diesem ist die rechtliche Haltbarkeit einer solchen Ablehnung ist oft fraglich und sollte Anlass zu Widerspruch oder Klage geben. Rechtsmittel bei Ablehnung: Was sind die Optionen? Wird ein Antrag auf ein Darlehen abgelehnt, sollten demnach Betroffene nicht den Weg scheuen, zunächst einen Widerspruch einzulegen. Da es sich in der Regel um dringende Notfälle handelt, kann zusätzlich sogar ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt werden. Dieser sorgt dafür, dass über den Fall vorläufig und schnell entschieden wird. Es ist empfehlenswert, sich rechtlichen Beistand einzuholen. Fachanwälte für Sozialrecht oder auch Erwerbslosenberatungsstellen bieten Unterstützung bei Widersprüchen, Klagen und anderen rechtlichen Verfahren.
22. April 2024
Schwerbehinderte haben ein „legitimes Teilhabebedürfnis" nach Erholungsurlaub. Haben schwerbehinderte Menschen sich eine einwöchige Urlaubsreise mit dem Kreuzfahrtschiff in der Nordsee angespart und sind auf einen Rollstuhl angewiesen, können sie sich die Mehrkosten für eine notwendige Begleitperson als Eingliederungshilfeleistungen erstatten lassen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 13/20 R). Dies gelte zumindest dann, wenn der Urlaub „angemessen" ist. Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für eine Begleitperson Im Streitfall ging es um einen Rollstuhlfahrer aus dem Landkreis Leipzig, der in einer eigenen Wohnung lebt und rund um die Uhr von drei Assistenzkräften unterstützt wird. Der auf Grundsicherung im Alter angewiesene Mann war zudem Behindertenbeauftragter des Landkreises. 2016 hatte er sich eine selbst angesparte einwöchige Urlaubsreise mit einem Kreuzfahrtschiff auf der Nordsee geleistet. Die behinderungsbedingten Mehrkosten machte er beim Landkreis als Eingliederungshilfeträger geltend. Dabei ging es um insgesamt 2.015 Euro, die für die Reisekosten der notwendigen Assistenzkraft fällig wurden. Ohne die Begleitperson habe er den Urlaub nicht durchführen können. Ein Ansparen für die Reisekosten der Begleitperson sei aber nicht möglich, da er dann über den geltenden Vermögensfreibeträgen liege. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Mehrkosten für die Begleitperson ab. Die Reise habe nur zur Erholung und nicht zur Teilhabe am sozialen Leben gedient. Der Teilhabebedarf des Rollstuhlfahrers sei wegen seines wahrgenommenen Ehrenamtes sowieso mehr als gedeckt gewesen. Er könne zur Erholung ja auch Tagesausflüge im Raum Leipzig machen. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) lehnte mit Urteil vom 29. August 2019 den Anspruch auf Kostenübernahme für die Begleitperson ab (Az.: L 8 SO 6/18; JurAgentur-Meldung vom 9. September 2019). Soziale Teilhabe kann Mehrkosten für Begleitperson umfassen Doch das BSG gab nun dem Kläger dem Grunde nach recht. Auch behinderte Menschen hätten ein „legitimes Bedürfnis" nach Urlaub. Die Eingliederungshilfe müsse zwar die eigenen Urlaubskosten des Rollstuhlfahrers nicht finanzieren. Allerdings dürfe der Landkreis den behinderungsbedingten Mehrbedarf infolge der Urlaubsreise nicht einfach verweigern. Denn auch Freizeitaktivitäten und damit auch eine Urlaubsreise gehörten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sei etwa eine Begleitperson zur Durchführung des Urlaubs notwendig, sei dies eine Leistung der Eingliederungshilfe. Allerdings müsse die Reise angemessen sein. Als Maßstab sei hier der nicht-behinderte durchschnittliche Deutsche anzulegen. Danach sei es bei rund 70 Prozent aller Deutschen durchaus üblich, zumindest einmal pro Jahr für eine Woche Urlaub zu machen. Allerdings müsse das LSG noch einmal prüfen, ob die Reise bei anderen Anbietern mit geringeren behinderungsbedingten Mehrkosten günstiger gewesen wäre. fle/mwo
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!