Ein-Euro-Job: Arbeitsgelegenheit vom Jobcenter

Veröffentlicht am
Lesedauer 4 Minuten

Als Ein-Euro-Jobs werden bestimmte Nebentätigkeiten für Bürgergeld-Beziehende bezeichnet. Beim Jobcenter heißen diese Tätigkeiten „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Durch solche Maßnahme sollen Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld-Leistungen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Ein-Euro-Jobs müssen immer dem öffentlichen Interesse dienen.

Ein-Euro-Job: Das wichtigste in Kürze!

  • Ein-Euro-Jobs werden offiziell als Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bezeichnet.
  • Das dort verdiente Geld ist kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung.
  • Die Aufwandsentschädigung beträgt in den meisten Fällen 2-3 Euro pro Stunde.
  • Die Aufwandsentschädigung wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sondern zusätzlich ausgezahlt.
  • Kosten, die durch die Arbeitsgelegenheit entstehen, wie Fahrkarten oder Arbeitskleidung, werden ebenfalls vom Jobcenter erstattet.
  • Ein-Euro-Jobs dürfen maximal 24 Monate andauern.
  • Die Arbeitszeit bei dieser Maßnahme beträgt in der Regel 15 bis 30 Stunden pro Woche.
  • Bevor Betroffenen solche Maßnahmen vorgeschlagen werden, müssen alle anderen Angebote des Jobcenters ausgeschöpft sein.
  • Das Jobcenter vermittelt Ein-Euro-Jobs größtenteils an Bürgergeld-Empfangende, die innerhalb der letzten fünf Jahre weniger als 24 Monate gearbeitet haben.

Was ist ein Ein-Euro-Job?

Ein-Euro-Job ist eine irreführende Bezeichnung. Es handelt es sich bei diesen „Jobs“ um sozialversicherungsfreie Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE). Mit Arbeitsgelegenheiten sind Maßnahmen gemeint, die Langzeitarbeitslosen den Rückweg ins Berufsleben erleichtern sollen.

Sie dürfen nur von geeigneten Trägern angeboten werden. Die Tätigkeit muss dem öffentlichen Interesse dienen, wie beispielsweise Vereinsarbeiten oder Arbeiten in öffentlichen Einrichtungen. Zudem darf durch einen Ein-Euro-Job kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz ersetzt oder gefährdet werden.

Wie viel Geld bekommen Ein-Euro-Jobber extra zum Bürgergeld?

Ein-Euro-Jobs ersetzen weder die Bürgergeld-Leistungen noch beträgt der gezahlte Stundenlohn einen Euro. Denn Bürgergeld-Beziehende erhalten in der Regel mehr als einen Euro pro Stunde als Mehraufwandsentschädigung zusätzlich zu den Bürgergeld-Leistungen.

In den meisten Fällen beträgt die Aufwandsentschädigung pro Stunde 2 bis 3 Euro und die Wochenarbeitszeit 15 bis 30 Stunden pro Woche. Wer also 20 Stunden pro Woche in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig ist, bekommt rund 215 Euro zusätzlich zum Bürgergeld als Aufwandsentschädigung ausgezahlt. Bei 30 Stunden die Wochen sind es circa 320 Euro zusätzlich zum Bürgergeld.

Ein-Euro-Job: Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job ergeben sich aus § 16 d SGB II. Bürgergerld-Beziehende können daher nur unter folgenden Voraussetzungen einer solchen Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden:

  • die verrichtete Arbeit muss zusätzlich sein (keine Vollzeitstelle darf durch die Maßnahme ersetzt werden)
  • die Arbeit muss im öffentlichen Interesse liegen
  • die Arbeit muss wettbewerbsneutral sein

Typische Arbeitgeber und Tätigkeitsfelder sind daher:

  • gemeinnützige Organisationen
  • öffentliche Einrichtungen
  • Gartenarbeit in öffentlichen Anlagen
  • Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten in Gemeinden
  • gemeinnützige Tätigkeiten in der Jugend-, Kranken-, und Altenhilfe
  • gemeinnützige Tätigkeiten in Vereinen

Bei dem Ein-Euro-Job handelt es sich nicht um ein klassisches Beschäftigungsverhältnis wie es das Arbeitsrecht kennt. Sie erhalten daher keinen Arbeitsvertrag. Sie dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden als ein normaler Beschäftigter. Zudem haben Sie einen Anspruch auf Urlaub von zwei Tagen im Monat, wenn die Dauer des Ein-Euro-Jobs 12 Monate beträgt. Urlaubsentgelt erhalten Sie allerdings nicht.

Arbeitszeiten und Aufwandsentschädigung

Die Arbeitszeit kann 15 bis 30 Stunden pro Woche betragen. Bei einer Arbeitszeit unter 15 Stunden besteht die Gefahr, dass Sie als Bezieherin oder Bezieher von Bürgergeld wieder ein Gefühl der Perspektivlosigkeit entwickeln – und dies soll mit der Maßnahme gerade bekämpft werden. Eine Arbeitszeit über 30 Wochenstunden gilt hingegen als unzumutbar. Sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich um ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis zu bemühen.

Ihnen können ebenfalls Arbeitsgelegenheiten zugeteilt werden, wo Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Sie erhalten dann auch die entsprechenden Zuschläge.

Der Ein-Euro-Job ist immer zeitlich befristet. Das Jobcenter weist Ihnen eine Arbeitsgelegenheiten meistens für die Dauer von sechs bis neun Monaten zu. Grund für die Befristung ist, dass Ihnen der Arbeitsmarkt und das Arbeitsleben wieder attraktiv gemacht werden soll. Das eigentliche Ziel des Ein-Euro-Jobs ist es aber, dass Sie sich am Ende selbst um einen Job Ihrer Wahl bemühen. Maximal dürfen Betroffene einen Ein-Euro-Job über 24 Monate ausüben.

Versicherungsschutz und Urlaub im Ein-Euro-Jobs

Auch wenn Leistungsbeziehende sich in einer Maßnahme wie einem Ein-Euro-Job befinden, sind sie nach wie vor über das Jobcenter sozialversichert. Zusätzlich schließt der Arbeitgeber eine Unfallversicherung ab. Der Urlaubsanspruch für Ein-Euro-Jobber ist in § 16 d SGB II geregelt. Es gilt somit auch für Ein-Euro-Jobber das Bundesurlaubsgesetz.

Sind Bürgergeld-Beziehende verpflichtet, Ein-Euro-Jobs anzunehmen?

Es kommt häufig vor, dass Ihnen die vom Jobcenter vorgeschlagene Maßnahme als wenig sinnvoll vorkommt. Dann stellen Sie sich natürlich die Frage, ob Sie den Ein-Euro-Job trotz Sinnlosigkeit annehmen müssen. Wenn Sie im Bürgergeld-Bezug eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II mit dem Jobcenter geschlossen haben, dann sind Sie verpflichtet dieser Maßnahme nach zu kommen. Ansonsten kann das Jobcenter zeitweise ihr Bürgergeld sanktionieren.

Haben Sie keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, dann hat das Jobcenter allerdings die Möglichkeit gemäß § 35 Absatz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) zu erlassen. In diesem Bescheid werden Sie dann verpflichtet, den Ein-Euro-Job anzutreten.

Natürlich haben Sie die Möglichkeit, mit einem Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters vorzugehen. In diesem Widerspruch müssen Sie begründen, warum die konkrete Arbeitsgelegenheit für Sie keinen Mehrwert hat.

Welche Sanktionen drohen bei einer Verweigerung?

Treten Sie trotz Eingliederungsvereinbarung oder verpflichtenden Bescheid den Ein-Euro-Job nicht an, dann kann Sie das Jobcenter gemäß § 31 SGB II sanktionieren. Die Sanktionen sind wie folgt gestaffelt:

  • Bei der ersten Pflichtverletzung wird der jeweilige Bürgergeld-Regelsatz einen Monat lang um 10 % verringert.
  • Bei der zweiten Pflichtverletzung wird der jeweilige Bürgergeld-Regelsatz zwei Monate lang um 20 % verringert.
  • Bei der dritten sowie bei jeder weiteren Pflichtverletzung wird der jeweilige Bürgergeld-Regelsatz drei Monate lang um 30 % verringert.
  • Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn die vorherige Pflichtverletzung weniger als ein Jahr zurückliegt.

Kritik am Ein-Euro-Job

Hauptkritikpunkt an den Ein-Euro-Jobs ist: die Arbeiten sind oftmals stumpfsinnig, sinnlos und haben keinerlei positive Effekte auf die berufliche Perspektive der Arbeitslosen. Aufgrund der monotonen Tätigkeit sinkt zudem das Selbstwertgefühl. Ein weiterer Kritikpunkt stellt die künstliche Senkung der Arbeitslosenzahlen dar, denn Bürgergeld-Beziehende, die einer solchen Maßnahme zugeteilt sind, tauchen nicht in der Arbeitslosenstatistik auf.

Zudem ist die Mehraufwandsentschädigung so niedrig angesetzt, dass sich Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen häufig ausgebeutet fühlen. Bereits bei den Hartz-IV-Regelungen gab es große Kritik an den Ein-Euro-Jobs. Dennoch hält die Politik auch beim Bürgergeld weiterhin an den Maßnahmen fest.

Quellen:

Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)